Ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland - gutgläubiger Verbrauch der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von November 2005 bis August 2006 und von März 2008 bis April 2008, für y , für die Zeit von November 2005 bis August 2006 und für z , für die Zeit von November 2005 bis August 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die minderjährigen Kinder x, für die Zeit von November 2005 bis August 2006 und von März 2008 bis April 2008, für y, für die Zeit von November 2005 bis August 2006 und für z, für die Zeit von November 2005 bis August 2006 in Höhe von insgesamt € 5.862,80 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Da laut vorliegender Bescheinigung der Marktgemeinde H. vom die gesamt Familie am nach zwei Jahren wieder aus der Türkei nach Österreich eingereist sei, sei die Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2005 bis August 2006 zurückzufordern gewesen. Aus dieser Bescheinigung der Gemeinde gehe weiters hervor, dass der Berufungswerber von der Türkei am in den Kosovo ausgereist und am vom Kosovo wieder in die Türkei eingereist sei. Der Sohn y. sei laut Reisepass dann neuerlich am aus Österreich ausgereist. Für den Zeitraum März 2008 und April 2008 sei daher die Familienbeihilfe für y. zusätzlich zurückzufordern gewesen. Für ihn liege weiters eine türkische Schulbesuchsbestätigung der Direktion für Grundschule A. vom mit dem Vermerk "y. ist derzeit ordentlicher Schüler der 8A Klasse" vor. Da laut Ausreisestempel im Pass von y. eine Ausreise aus Österreich jedoch erst mit vorliege, sei keine zusätzliche Rückforderung für den Zeitraum November 2007 bis Februar 2008 erfolgt.
Die Berufung wird damit begründet, dass der Berufungswerber den ihm ausgezahlten Betrag gutgläubig verbraucht habe. Er ersuche daher, von der Rückforderung unter analoger Anwendung des Judikats 33 neu abzusehen. Dieses Judikat räume die Möglichkeit ein, von einer Rückforderung dann abzusehen, wenn das zuviel bezogene Geld bereits gutgläubig ausgegeben worden sei. Außerdem würde eine Rückzahlung für den Berufungswerber eine enorme finanzielle Belastung darstellen, welche er zu tragen finanziell nicht in der Lage sei.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig.
Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, der Berufungswerber habe seine Gattin und die Kinder in Österreich korrekt abgemeldet und habe geglaubt, damit sei alles geregelt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der "ständige Aufenthalt" iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen ist (vgl ). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese (nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende) Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse ; ; ; ; ; ; und ).
Im vorliegenden Fall wurde dem vom Finanzamt festgestellten Sachverhalt nicht entgegen getreten. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber, seine Gattin und die Kinder im Ausland aufgehalten haben. Somit steht fest, dass das Finanzamt den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hat und die Familienbeihilfe für den im Spruch genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen wurde, weshalb eine Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 zu erfolgen hatte.
Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft, weshalb auch der ausbezahlte Kinderabsetzbetrag zurückzufordern war.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. ).
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
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