Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.09.2013, RV/3091-W/12

Familienheimfahrten und Wohnungskosten als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adresse, vertreten durch Mag. Zivic Peter, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Vom steuerlichen Vertreter wurden für den Berufungswerber (in Folge: Bw.) die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Kalenderjahre 1998 bis 2001 am beim Finanzamt eingebracht. Beantragt wurden für alle Jahre Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des Pendlerpauschales als Werbungskosten. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass vom Finanzamt ein Ersuchen um Vorlage von Unterlagen an den steuerlichen Vertreter des Bw. gerichtet worden ist. Da bis zur vom Finanzamt gesetzten Frist keine Unterlagen beigebracht worden sind, wurde die Veranlagung der Kalenderjahre 1998 bis 2001 ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten durchgeführt.

Gegen die Bescheide wurden vom steuerlichen Vertreter des Bw.- jeweils mit eigenen Schriftsätzen- Berufungen eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bw. alle zwei Wochen an den ausländischen Familienwohnsitz fahre. Die Autobusfahrkarte für eine Familienheimfahrt koste 50,00 Euro. Eine Fahrkarte war den Berufungen angeschlossen. Weiters wurden Unterhaltskosten für zwei minderjährige Kinder beantragt.

Das Finanzamt hat die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurden vom steuerlichen Vertreter Vorlageanträge eingebracht.

Mit Schreiben vom , beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am , ersuchte der steuerliche Vertreter um Erledigung der Berufungen. Außerdem wurde bekannt gegeben, dass die Fahrtkosten für zwei Heimfahrten im Monat mit S 16.800,00, für alle streitanhängigen Kalenderjahre berücksichtigt werden sollten. Für das Kalenderjahr 1998 wurden die Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind bis Mai mit S 3.440,00 beantragt. Weiters wurden Mietaufwendungen für das Kalenderjahr 1999 mit S 32.400,00, für die Kalenderjahre 2000 und 2001 mit je S 43.200,00 geltend gemacht.

Der Unabhängige Finanzsenat hat den steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom darüber informiert, dass nach den Erhebungen des Finanzamtes der Bw. am Datum verstorben ist.

Mit Schriftsatz vom wurde eine Vollmacht der erblichen Witwe, sowie ein Verlassenschaftsbeschluss samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Ehefrau alleinige Erbin nach dem Bw. ist.

Die vom steuerlichen Vertreter an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Unterlagen wurden dem Finanzamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom hat das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Mietzahlungen dem Grunde nach abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Betreffend der Anzahl der Familienheimfahrten hat das Finanzamt den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass in Bezug auf die Entfernung zwischen Beschäftigungsort in Österreich und dem ausländischen Familienwohnsitz eine Heimfahrt im Monat als angemessen erscheint. Die Mietaufwendungen seien nur zur Hälfte anzuerkennen, da die Vereinbarung mit zwei Personen abgeschlossen worden ist. Weiters wurde angeführt, dass die beantragten Aufwendungen für Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld keine Anerkennung als Werbungskosten finden können.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der während des Verfahrens verstorbenen Bw. war in den berufungsgegenständlichen Kalenderjahren (1998-2001) bei einem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Zeiträume von bis , von 1. Dezember bis , von bis , von bis , von 11. Dezember bis , von bis , von 13. Dezember bis , von bis und von bis hat der Bw. Arbeitslosengeld bezogen. Diese Daten sind im Abgabeninformationssystem des Bundes gemeldet bzw. angeführt.

In den streitgegenständlichen Kalenderjahren hat sich der Familienwohnsitz des Bw. im Ausland befunden, wo auch die Ehefrau des Bw. und die (minderjährigen) Kinder leben. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters hat der Bw. alle zwei Wochen Heimfahrten unternommen. Als Nachweis, dass der Bw. tatsächlich Fahrten zur Familie durchführte, sind Ablichtungen der Reisepässe sowie eine Autobusfahrkarte (Preis € 50,00) vorgelegt worden Am Beschäftigungsort in Österreich bewohnte der Bw. eine Wohnung. Laut vorgelegter Mietvereinbarung begann das Mietverhältnis am und wurde vorläufig für fünf Jahre abgeschlossen. Aus der vorliegenden Vereinbarung geht hervor, dass die Wohnung an den Bw. und an eine weitere Person vermietet worden war. Die monatliche Miete ist mit S 3.600,00 angegeben.

Strittig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für Familienheimfahrten und Wohnungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufs(Tätigkeit) bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0044 zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum Fremdenrechtspaket 2005 (Niederlassungs - und Aufenthaltsgesetz, BGBL. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen.

In den Berufungen wurden vom steuerlichen Vertreter als Begründung für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung die restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen angeführt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen daher die vom Berufungswerber beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten dar. Ebenso sind Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im vorliegenden Berufungsfall grundsätzlich abzugsfähig.

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 der BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Diese hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt der freien Beweiswürdigung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 4. Auflage, Rz. 10ff. zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Als Nachweis, dass dem Bw. Kosten für die Heimfahrten und der Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind, wurde eine Fahrkarte, Ablichtungen der Reisepässe und eine Mietvereinbarung vorgelegt. Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates sind die übermittelten Unterlagen nicht ausreichend, um Aufwendungen für Familienheimfahrten in der beantragten Höhe anzuerkennen. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Bw. die Fahrten zum Familienwohnsitz unternommen hat, da dies durch die zahlreichen Stempel im Reisepass dokumentiert ist. Ob der Bw. die Familienheimfahrten immer mit dem Autobus unternommen hat, kann auf Grund der einen vorgelegten Fahrkarte nicht nachvollzogen werden. Dass dem Bw. Kosten für die Fahrten entstanden sind, sei es dass er tatsächlich alle zwei Wochen mit dem Autobus gefahren ist oder eine Mitfahrgelegenheit genutzt hat, erscheint glaubwürdig. Da die Entfernung zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz für eine Fahrstrecke rund 590 km (laut ÖAMTC Routenplaner W-M) beträgt, erachtet der Unabhängige Finanzsenat, so wie das Finanzamt, eine Heimfahrt im Monat als angemessen. Die Kosten für eine Familienheimfahrt werden für den Berufungszeitraum im Schätzungsweg mit S 700,00 (€ 50,00) in Höhe der Fahrkarte angesetzt.

Für die Mietaufwendungen wurde eine Vereinbarung vorgelegt. Da die Vereinbarung vom Vermieter mit zwei Personen abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass der Bw. sich an den Mietzahlungen zur Hälfte beteiligt hat.

Als Werbungskosten sind daher die Kosten einer Familienheimfahrt im Monat und die Hälfte der Mietaufwendungen anzuerkennen.

Zu beachten ist allerdings, dass vom Bw. auch Arbeitslosengeld bezogen worden ist. Für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld sind keine Werbungskosten anzuerkennen, da das Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. Zl. 2005/14/0127).

Berechnung der anzuerkennenden Aufwendungen

Kalenderjahr 1998

Arbeitslosengeld: 1.1.-5.4., 1.12.-31.12.

Familienheimfahrten von April bis November = S 700x8= S 5.600,00

Unterhaltsleistungen für ein Kind für 5 Monate: S 3.440,00

Kalenderjahr 1999

Arbeitslosengeld: 1.1.-10.2., 29.3.-12.4.,11.12.-31.12.

Familienheimfahrten von Februar bis Dezember= S 700x11= S 7.700,00

Mietaufwendungen: anteilig=S 1.800,00x8= S 14.400,00

Werbungskosten: S 22.100,00

Kalenderjahr 2000

Arbeitslosengeld: 1.1.-2.4.,13.12.-31.12.

Familienheimfahrten von April bis Dezember= S 700x9= S 6.300,00

Mietaufwendungen für 81/2 Monate S 15.300,00

Werbungskosten: S 21.600,00

Kalenderjahr 2001

Arbeitslosengeld: 1.1.-1.4.,1.12.-31.12.

Familienheimfahrten für 8 Monate: S 700x8= S 5.600,00

Mietaufwendungen für 8 Monate S 14.400,00

Werbungskosten. S 20.000,00

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Berechnung für das Kalenderjahr 1998 wird angemerkt, dass die Eingabe der Unterhaltsleistung aus programtechnischen Gründen als Katastrophenschaden erfasst wurde. An der steuerlich richtigen und vollständigen Berücksichtigung der Unterhaltsleistung ändert sich dadurch nichts.

Beilage: 8 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
Anzahl
Nachweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at