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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.12.2009, RV/1452-W/06

Gebührenpflicht einer VwGH-Beschwerde

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0024 eingebracht.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/1452-W/06-RS1
wie RV/0042-W/04-RS1
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
RV/1452-W/06-RS2
wie RV/0040-W/04-RS2
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In Folge einer Mitteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg, sich mit seinem Wunsch zur Gestattung einer gebühren- und anwaltsfreien Beschwerdeeinbringung direkt an den hierfür zuständigen Verwaltungsgerichtshof zu wenden, brachte der Berufungswerber (Bw.), mittels Telefax am eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:

"..................
Nach Hinweis aus Salzburg besteht hier die Möglichkeit einer Beschwerde: Diese wird hiermit gestellt.................
Es ist hier der große Wahnsinn praktiziert worden, und ich bitte sie herzlich diesen unbedingt zu korrigieren..........."

Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , mit der Begründung eingestellt, dass der Bw. einer Aufforderung zur Behebung von Mängel nicht nachgekommen sei.

Da der Bw. die Gebühr nicht entrichtet hat, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) auf Grund einer Notionierung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gegenüber dem Bw. eine Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, bzw. in einem Nachtrag dazu, wendete der Bw. im Wesentlichen ein, dass er deutscher Bundesbürger sei, er vor der Beschwerde angezeigt habe, dass er nicht bereit und in der Lage sei, eine Gebühr von € 180,00 zu entrichten und dass vorher annonciert worden sei, dass formale Voraussetzungen nicht eingehalten werden könnten.

Die Berufung wurde vom FAG mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wogegen der Bw. beim FAG einen Vorlageantrag sowie einen Nachtrag dazu einbrachte.
Darin wendete der Bw. neben Vorhaltungen ("jetzt kommen Sie aus Österreich und verfolgen einen deutschen Bundesbürger in der hässlichsten Form", "Bedenken Sie, dass ich für Sie ein Ausländer bin, weder vertraut mit Ihrer Sprache - es gibt sehr wohl veritable Sprachabweichungen zum Deutschen - noch im Besonderen mit Ihrer behördlichen und juristischen Fachsprache" etc.) ein, der Verwaltungsgerichtshof hätte gar nicht tätig werden dürfen, da die formalen Voraussetzungen von seiner Seite nicht gegeben gewesen wären.
Weiters ersuchte der Bw. um "Benachrichtigung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in Sache und Sprache mit Anschrift hier in Berlin".

Auf Grund einer Anfrage teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Unabhängigen Finanzsenat am mit, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache kein Verfahrenshilfeakt anhängig sei bzw. gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. die oben dargestellte Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof mittels Telefax am eingebracht hat.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ist für Eingaben an den Verwaltungsgerichthof einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der Z 1 bis 7 eine Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht besteht ua. für Beschwerden (Z 1 lit a). Diese beträgt in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung, BGBl. I 89/2004, € 180 (Z 2). Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig (Z4). Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der Zahlungsbeleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen (Z 5). Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig (Z 6). Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 7).

Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf Grund des in § 24 Abs 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt ().

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().

Aus dem Inhalt des unmittelbar an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Telefax vom ergibt sich eindeutig, dass es sich dabei um eine Beschwerde handelt, und dass es die Absicht des Bw. gewesen war, die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einer ihn betreffenden Angelegenheit in Anspruch zu nehmen.

Zum Hinweis auf die Staatszugehörigkeit des Bw. ist zu bemerken, dass die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht auf personenbezogene Umstände abgestellt ist.

Zum Einwand des Bw., er habe vor der Beschwerde angezeigt, dass er nicht bereit und in der Lage sei, eine Gebühr von € 180,00 zu entrichten, ist zu sagen, dass dieser Einwand nur dann beachtlich wäre, wenn mit dieser Anzeige ein Verfahrenshilfeantrag verbunden gewesen wäre und eine Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre (vgl. ).
Dass eine solche bewilligt worden wäre, hat der Bw. selbst nicht behauptet und es ergibt sich aus der oa. Anfragebeantwortung des Verwaltungsgerichtshofes vom , dass gar kein entsprechendes Verfahren anhängig war.

Zum Einwand, der Bw habe schon zuvor annonciert, dass formale Voraussetzungen nicht eingehalten werden könnten, ist zu sagen, dass die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG nicht auf Eingaben beschränkt ist, die den Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Beschwerde entsprechen. Auch eine mit Mängeln behaftete Eingabe ist vom Verwaltungsgerichtshof in Behandlung zu nehmen.
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren einstellt (siehe ; ).

Beim Telefax vom handelt es sich somit um eine der Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG unterliegende Schrift.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Seit der am in Kraft getretenen Novellierung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001 ist es für die Gebührenerhöhung nicht mehr relevant, ob eine Eingabe aus dem Inland oder aus dem Ausland eingebracht wird. Nach der bis geltenden Ausnahmebestimmung war die Gebührenerhöhung des § 9 Abs. 1 GebG dann nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre. Dieser Regelung lag offenbar der Gedanke zu Grunde, Gebührenschuldnern, die sich im Ausland aufhielten und für die daher österreichische Stempelmarken nicht oder nur schwer erhältlich waren, die Härten zu ersparen, die eine Gebührenerhöhung mit sich bringt. Durch den Wegfall der Stempelmarken wurde daher auch die Ausnahmebestimmung für im Ausland befindliche Gebührenschuldner entbehrlich und ist seither auch bei Gebührenfestsetzungen "ins Ausland" zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr vorzunehmen. Diese Rechtsfolge ist dem Ermessen der Behörde entzogen und lässt der starre Erhöhungsprozentsatz auch keine Möglichkeit einer Abstufung der Erhöhung nach dem Grad des Verschuldens zu ().

Zu dem an das FAG gerichtete Ersuchen um kostenlosen Rechtsbeistand wird ergänzend zur Erledigung des FAG vom bemerkt, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) nach § 113 BAO lediglich eine Rechtsbelehrungspflicht vorsieht, welche sich aber nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht.
Im Übrigen steht § 313 BAO, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren, und somit auch im Berufungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben, der kostenlosen Bereitstellung eines Rechtsbeistandes im gegenständlichen Verfahren entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den zitierten Entscheidungen wird auf die Möglichkeit, diese auf der Homepage der Finanzdokumentation "findok.bmf.gv.at/findok" bzw. auf der Homepage des Rechtsinformationssystems "www.ris.bka.gv.at" abzurufen, hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at