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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 18.12.2009, RV/0137-F/08

Nachsichtsansuchen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerberin (Bw.) wurde 2004 vom Finanzamt Innsbruck Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.550,00 vorgeschrieben, welche sie entrichtete.

Nunmehr stellte sie mit Datum folgenden Antrag an das Finanzamt:

"Ich beziehe mich auf obigen Bescheid und ersuche höflich um Nachsicht der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 236 BAO. Aus familiären Gründen musste ich die Wohnung, ohne sie zu beziehen, weiterverkaufen. Ich habe die Wohnung nicht bezahlt und stehe auch nicht im Grundbuch. Ich ersuche um wohlwollende Erledigung meines Ansuchens und um Nachsicht der Grunderwerbsteuer in Höhe von € 4.550,00."

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom wurde dieser Antrag um Nachsicht der Grunderwerbsteuer abgewiesen, wobei die Behörde ausführte, dass keine unbillige Härte in der Entrichtung der Steuer erblickt werden könne.

Gegen diesen Abweisungsbescheid hat die Bw. Berufung erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Abgabe dieser Steuer in Höhe von € 4.550,00 eine große außergewöhnliche Belastung für sie darstelle, da sie die Wohnung aus familiären Gründen weiterverkaufen habe müssen und auch nicht im Grundbuch eingetragen worden sei.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wobei u.a. angeführt wurde, dass die Nachsichtswerberin weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit behaupte. Der Hinweis in der Berufung, die Einhebung der Grunderwerbsteuer stelle "eine große außergewöhnliche Belastung" dar, da die Wohnung aus familiären Gründen weiterverkauft werden habe müssen, genüge einer die Nachsichtswerberin gemäß § 236 BAO treffenden Mitwirkungspflicht nicht. Im Übrigen entstehe die Grunderwerbsteuerschuld mit Begründung des Übereignungsanspruches, dabei sei es unerheblich, wie lange die Käuferin die Wohnung behalte. Es liege somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht nicht erfüllt und die Berufung daher abzuweisen gewesen sei.

Hierauf hat die Bw. am Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erhoben und diesen wie folgt begründet:

"Meines Erachtens ist die Einhebung der Grunderwerbsteuer unbillig, da ich nicht im Grundbuch eingetragen wurde und somit eigentlich nie Besitzerin der Wohnung war. Ich ersuche um Rückvergütung der bereits einbezahlten Grunderwerbsteuer".

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (siehe etwa ).

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 92/13/0125, ausgeführt hat, bedarf die Gewährung einer Abgabennachsicht eines Antrages, der nicht bloß als Formalerfordernis zu sehen ist, sondern begründet sein muss.

Voraussetzung dafür, dass die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom Antragsteller geltend gemacht werden. Selbst wenn der Abgabenbehörde Umstände bekannt sind, die eine Abgabennachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt.

Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach Ansicht des VwGH generell in den Hintergrund, dies gilt insbesondere für Nachsichtsanträge (, , 97/14/0013).

Im Nachsichtsverfahren liegt daher das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf dieses Erfordernis und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels des Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Wenn das Antragsvorbringen nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des VwGH (, 92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Zu § 236 BAO ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO, BGBl. II Nr.435/2005, ergangen.

Nach §1 dieser Verordnung kann die Unbilligkeit iSd § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Nach § 2 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung

"1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde,

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschlechterung gleichkäme."

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben zu beurteilen (), wobei grundsätzlich der Abgabepflichtige gehalten ist, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.

Wesentlich ist dabei die wirtschaftliche Lage des Abgabepflichtigen bei Entscheidung über das Nachsichtansuchen bzw. über die diesbezügliche Berufung.

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. weder im Nachsichtsantrag, noch im Berufungsvorbringen eine persönliche Unbilligkeit als Nachsichtsgrund angeführt, es wurde weder eine wirtschaftliche Notlage, eine Existenzgefährdung oder eine durch die Abgabenschuld notwendige Vermögensveräußerung behauptet. Dies obwohl die Bw. sowohl im angefochtenen Bescheid auf die Voraussetzungen für das Vorliegen von persönlicher und sachlicher Unbilligkeit hingewiesen wurde, als auch in der Berufungsvorentscheidung, welcher Vorhaltcharakter zukommt, ausdrücklich betont wurde, dass die Bw. auch in der Berufung weder eine persönliche noch sachliche Unbilligkeit behaupte und der Hinweis, die Einhebung der Grunderwerbsteuer stelle "eine große außergewöhnliche Belastung" dar, da die Wohnung aus familiären Gründen weiterverkauft werden hätte müssen, der die Nachsichtswerberin treffenden Mitwirkungspflicht nicht genüge.

Da die Bw. ungeachtet dessen nicht einmal in ihrem Vorlageantrag sich auf persönliche Unbilligkeitsgründe beruft ist auch der Unabhängige Finanzsenat nicht angehalten - wie oben dargestellt - deren mögliches Vorliegen aufzugreifen. Es wäre nach ständiger Judikatur des VwGH Sache der Bw. gewesen, darzustellen, wie sich eine Abgabeneinhebung voraussichtlich auf ihre Einkommens- und Vermögenslage auswirken würde (auch ). Dies hat sie jedoch unterlassen.

Das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Unbilligkeit liegt demzufolge nicht vor.

Nach § 3 der oben zitierten Verordnung Nr. 435/2005 liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

"1. von Rechtsauslegungen des VfGH oder des VwGH abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden,

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die

a. dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder

b. vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalte bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."

Das Vorliegen der in der oben zitierten Verordnung angeführten Gründe wurde weder von der Bw. behauptet, noch finden sich laut Aktenlage Anhaltspunkte hierfür.

Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa , 98/14/0147) dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Warum gerade im gegenständlichen Fall eine gesonderte Einzelbetrachtung zu einem atypischen Ergebnis kommen soll, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erfolgte gesetzeskonform und entsteht diese Schuld mit Begründung des Übereignungsanspruches. Es spielt hiebei keine Rolle, wie lange die Wohnung innegehabt bzw. wann sie weiterverkauft wurde.

Es kann demzufolge vom Unabhängigen Finanzsenat keine sachliche Unbilligkeit erblickt werden.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) zu orientieren hat.

Da jedoch das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung ausgeschlossen.

Die Berufung war folglich als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at