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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSK vom 20.10.2010, FSRV/0007-K/10

Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Erstellen unterfakturierter Rechnungen; Strafberufung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0003 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Alfred Klaming sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A., Slowenien, wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) als Beteiligter gem. § 11 3. Fall FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Klagenfurt Villach als Organ des Zollamtes Klagenfurt Villach, vertreten durch Major Werner Madritsch, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , GZ. a., nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Major Werner Madritsch, der Dolmetscherin der Slowenischen Sprache Mag. Klara Mak sowie der Schriftführerin Claudia Orasch durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Geldstrafe wie folgt abgeändert:

Gemäß §§ 35 Abs. 4 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die Geldstrafe mit € 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) und für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG mit 21 (in Worten zwanzigein) Tagen festgesetzt.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von € 363,00 (in Worten: Euro dreihundertsechzigdrei) festzusetzen ist.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. b., hat das Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach § 35 Abs. 2 FinStrG für schuldig erkannt, er habe als Beteiligter gem. § 11 3. Fall FinStrG im Zeitraum vom bis zu der durch seine Abnehmer in 23 Fällen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung von Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von insgesamt € 11.544,25 dadurch beigetragen, dass er unterfakturierte Rechnungen in slowenischer Währung über die bei seinem Unternehmen erworbenen Tischlereierzeugnisse mit einem Gesamtwert von € 49.896,54 ausstellte, obwohl der Kaufpreis insgesamt € 106.411,18 betrug. Der Beschuldigte (Besch.) habe dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 35 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 FinStrG hat der Spruchsenat statt auf Verfall der Bezug habenden Tischlereierzeugnisse auf eine anteilige, teilweise Wertersatzstrafe in der Höhe von € 7.000,00 erkannt und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes gem. § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Spruchsenat als mildernd das reumütige Geständnis, den bisherigen untadeligen Lebenswandel, das längere Zurückliegen der Taten und insbesondere die lange Verfahrensdauer sowie als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und den langen Tatzeitraum. Der Spruchsenat erachtete unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Besch. und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - in der mündlichen Verhandlung am hatte der Besch. hiezu angegeben, seine Einkünfte lägen derzeit zwischen € 3.000,00 und € 4.000,00 netto im Monat, er besitze kein Vermögen mehr und habe für 2 Kinder zu sorgen - ausgehend von der höchstmöglichen Geldstrafe im Ausmaß von € 23.088,50 eine solche in der Höhe von € 7.000,00 als tat- und schuldadäquat. An Stelle des Verfalles der verbauten Türen, Fenster, Stiegen und Einrichtungsgegenstände sei auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen gewesen. Der Wertersatz sei gemäß § 19 Abs. 5 FinstrG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tat und des den Täter treffenden Vorwurfes nur teilweise und gem. § 19 Abs. 4 FinstrG unter Berücksichtigung der an der Tat mitbeteiligten Abnehmer nur anteilig mit € 7.000,00 festzusetzen gewesen.

Gegen das im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Strafausmaß der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe richtete sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom . Der Schuldspruch ist unangefochten geblieben und sohin in Rechtskraft erwachsen. Der Bw. brachte in seiner Strafberufung im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis habe er abgesehen für seine beiden minderjährigen Kindern, den Zwillingen B. und C., noch für weitere 2 Kinder zu sorgen, die sich in regulärer Ausbildung befänden, und zwar für die 1988 geborene Tochter D. und den 1986 geborenen Sohn E., die beide die Fakultät für Biotechnologie der Universität in Ljubljana besuchten. Diese Vorbringen belegte der Bw. durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen der Universität Ljubljana. Der Bw. verwies hinsichtlich seiner Einkünfte auf den Umstand, dass er zufolge der belegten Daten aus den Gewinn- und Verlustrechnungen seines Unternehmens im Jahr 2007 nur über ein Jahreseinkommen von € 4.134,02, dies seien monatlich € 344,50, im Jahr 2008 nur über ein Jahreseinkommen von € 381,00 und im Jahr 2009 nur über ein Jahreseinkommen von € 3.196,15, dies seien monatlich € 266,34, verfügen konnte. Wegen der Rezession habe er viel Arbeit verloren. Sonstiges Vermögen besitze er nicht. Er sei deshalb nicht in der Lage eine so hohe Strafe ohne Beeinträchtigung seines eigenen notwendigen Unterhaltes und den seiner Familie zu bezahlen. Der Bw. ersuchte unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände die verhängte Geld- und Wertersatzstrafe zu erlassen oder zumindest herabzusetzen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Bw sein Berufungsvorbringen und verwies auf seine darin geschilderten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruchs der Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich ist (vgl. Fellner, Finanzstrafverfahren §§ 136 bis 141, Rz. 17 und die dort zitierte Judikatur, ).

Da die gegenständliche Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und kann demnach nicht abgeändert werden. Gegenstand der Berufung ist daher nur die Bemessung der Strafen. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32-35 StGB sinngemäß.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Die Eingangsabgaben wurden durch die Tathandlungen des Bw. unbestritten in Summe in Höhe von € 11.544,22 verkürzt. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt daher im vorliegenden Falle € 23.088,44.

Bei der Strafbemessung waren mildernd - wie bereits im bekämpften Erkenntnis ausgeführt - das reumütige Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das lange Zeit Zurückliegen der Taten und die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Als erschwerend wirken die Wiederholung der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum.

Der Berufungssenat anerkannte die in der Berufung geschilderten geänderten persönlichen Verhältnisse. Unter Berücksichtigung der geänderten persönlichen Verhältnisse - der Bw. hat, wie sich im Berufungsverfahren erwiesen hat, nicht nur für 2 minderjährige Kinder sondern zusätzlich für 2 im Studium stehende 2 volljährige Kinder Unterhalt zu leisten - und der inzwischen eingetretenen geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgte die Strafzumessung bei einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00, das sind ca. 21,7 Prozent des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nach wie vor schuld- und tatangemessen. Die Geldstrafe war im Verhältnis zum angefochtenen Erkenntnis, welches die nachträglich zutage getretenen geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigen konnte und in welchem die Geldstrafe mit ca. 30,3 Prozent des Strafrahmens bemessen wurde, um € 2.000,00 zu vermindern. Die Höhe der verhängten Geldstrafe entspricht spezial- und generalpräventiven Erwägungen.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hatte den Gesamtwertersatz (Summe der Kaufpreise in Höhe von € 106.411,18 plus 20 % Einfuhrumsatzsteuer € 21.282,24 ergibt den gemeinen Wert in Höhe von € 127.693,42) gem. § 19 Abs. 4 FinStrG anteilsmäßig jeweils auf 2 Täter je zur Hälfte auferlegt, und beim Berufungswerber gem. § 19 Abs. 5 FinStrG teilweise von der Auferlegung des Wertersatzes abgesehen. Die im angefochtenen Erkenntnis verhängte Teilwertersatzstrafe in der Höhe von € 7.000,00 lag dadurch bereits tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen mit nur rund 5,5 Prozent des gemeinen Wertes der betreffenden Waren an der untersten Grenze des vertretbaren Bereiches. Das Ausmaß der verhängten Wertersatzstrafe war deshalb unverändert zu belassen.

Die Kostenentscheidung gemäß 185 FinStrG erfolgte zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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