Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.09.2012, RV/0534-I/12

Anwendung von § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz idF BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0534-I/12-RS1
wie RV/0188-I/12-RS1
Nach § 4 Abs. 7 EAVG iVm ABl. 2011, C-288/21, kommt es nicht schon mit zu einem Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Rückvergütung von Energieabgaben, sondern erst mit .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten durch Vertreterin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Kalenderjahr 2011 zur Gänze ab, weil gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz (im Folgenden: EAVG) idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Für sogenannte "Dienstleistungsbetriebe" - und um einen solchen handle es sich bei der Berufungswerberin - sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach somit ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom erhob die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung gegen den angeführten Bescheid vom und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zum einen zufolge Erteilung der Genehmigung durch die Europäische Kommission für den Zeitraum vom bis die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 jedenfalls zu gewähren sei und im Übrigen der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Energieabgabenvergütung gleichheitswidrig sei. Weder seien den Materialien zu der Gesetzesänderung Gründe für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zu entnehmen noch seien solche sonst erkennbar, vielmehr trügen beide Sparten gleichermaßen zur Wertschöpfung in Österreich bei und seien beide gleichermaßen von Energie abhängig. Dies treffe gerade die Tourismusbetriebe, welche durch den internationalen Wettbewerb, dem sie ausgesetzt seien, jährlich höhere Summen investieren müssten. Darüber hinaus habe die Hotelbranche seit 2003 jährlich Energieabgabenvergütungen erhalten, sodass von einem vernachlässigbaren Härtefall nicht mehr gesprochen werden könne. Auch die Berufungswerberin habe wie fast alle Hoteliere von 2003 bis 2010 Energieabgaben vergütet erhalten und könne von einem vernachlässigbaren Härtefall daher nicht ausgegangen werden. Der Berufung wurde eine Beilage beigeschlossen, aus der die auf den Monat Jänner entfallenden Bemessungsgrundlagen hervorgehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Gegen die dem Antrag beigeschlossene Aufteilung der entrichteten Energieabgaben auf die einzelnen Monate und den aus der Beilage zur Berufung entnehmbaren, auf den Monat Jänner 2011 entfallenden Nettoproduktionswert brachte die Abgabenbehörde erster Instanz keine Einwendungen vor. Zwischen den Vertragsparteien besteht sohin Einigkeit sowohl über die Qualifikation des Unternehmens der Berufungswerberin als "Dienstleistungsbetrieb" im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes (kurz: EAVG) als auch über die Höhe des auf den Monat Jänner 2011 entfallenden Vergütungsbetrag.

2) a) Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 EAVG genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 EAVG genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

b) Nach § 4 Abs. 7 EAVG sind die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen. Da das BGBl. I Nr. 111/2010 am kundgemacht wurde, wird durch § 4 Abs. 7 EAVG der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereich der Neufassungen von §§ 2 und 3 dahingehend verschoben, dass nur nach dem geleistete Energieabgaben betroffen sind und auch die qualifizierte Verwendung nur für solche zu Grunde liegenden Energieträger und bezogenen Wärmeprodukte zu fordern ist, hinsichtlich derer die darauf lastenden Energieabgaben nach dem geleistet wurden. Durch die gewählte Formulierung in § 4 Abs. 7 EAVG wurde der Inkrafttretenszeitpunkt der Neufassung von § 2 EAVG sohin mit festgelegt. Für eine Auslegung der Bestimmung des § 4 Abs. 7 EAVG dahingehend, dass die Bescheiderlassung nicht dem Rechtsfolgenbereich des Gesetzes zuzurechnen sei, sondern der Zeitpunkt der Bescheiderlassung den Inkrafttretenszeitpunkt der Neuregelung für jede einzelne Beihilfe auf der Grundlage dieser Beihilferegelung zu völlig unterschiedlichen und unbestimmten Zeitpunkten (vgl. § 2 Abs. 2 Z. 1 EAVG, wonach der Antrag spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren eingebracht werden kann) bewirke, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine derartige Auslegung widerspräche vielmehr den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Besonderer Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 981 d. B. XXIV. GP, S. 141), wonach - vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission - die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit dem Zeitpunkt anzuwenden ist, ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben und daher für Zeiträume nach dem Anträge von Dienstleistungsbetrieben nicht mehr zulässig sind. Darüber hinaus stünde ein solches Verständnis des § 4 Abs. 7 EAVG auch im Spannungsverhältnis zu § 2 Abs. 2 Z. 1 EAVG, da die erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung entstehende, qualifizierte Anspruchsberechtigung bereits Voraussetzung für die einer Bescheiderlassung zwingend vorgelagerte Antragstellung wäre.

c) Durch die mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG erfolgte Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf nur mehr solche Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 EAVG genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 EAVG genannten Energieträgern erzeugt wurden, liefern (im Folgenden: Produktionsbetriebe), wandelte sich die der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG entsprechende Energieabgabenvergütung zu einer grundsätzlich nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) anzumeldenden und genehmigungspflichtigen Beihilfe, die auf einer Beihilferegelung beruht.

d) Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; im Folgenden: AGVO) wurden die Bestimmungen von fünf Verordnungen zusammengefasst und vereinheitlicht und die Beihilfenvorschriften vereinfacht (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/gber_citizen_summary_sheet_de.pdf). Unter diese Verordnung fallende Beihilferegelungen sind iS von Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Beihilfenregelungen u.a. allen Voraussetzungen des Kapitels I AGVO erfüllen (Art. 3 Abs. 1 AGVO), sodass auch die Einhaltung der Transparenzbestimmungen in Art. 9 AGVO Voraussetzung für eine Freistellung nach der AGVO ist. Demnach hat der betreffende Mitgliedstaat binnen 20 Tagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe (gem. Art. 2 Z. 3 lit. a i.V.m. Art. 2 Z. 3 lit. b AGVO eine Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird), der Kommission eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme in elektronischer Form und nach dem Muster in Anhang III zu übermitteln, deren Eingang unverzüglich von der Kommission bestätigt und die im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht wird (Abs. 1). Des Weiteren hat der Mitgliedstaat nach Abs. 2 der Bestimmung bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, den vollständigen Wortlaut der Maßnahme im Internet zu veröffentlichen und während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut zu gewährleisten. Im Muster in Anhang III der AGVO sind unter anderem die einzelstaatliche Rechtsgrundlage, die Art der Maßnahme (Regelung oder Ad-hoc-Beihilfe mit Name des Beihilfeempfängers) und die Laufzeit einer Regelung (nach FN 3: Zeitraum, in dem die (Anm.: antragstellende) Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann) oder der Bewilligungszeitpunkt einer Ad-hoc-Beihilfe (nach FN 4: Bewilligungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Beihilfenempfänger nach dem mitgliedstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt) anzugeben. Die Verpflichtung zur Gewährung einer Beihilfe wird im Fall einer Beihilferegelung durch das Inkrafttreten der Regelung für die Dauer des zeitlichen Bedingungszeitraumes eingegangen.

e) Im Fall der gegenständlichen Beihilfenregelung registrierte die Kommission den Eingang der Kurzbeschreibung mit zur Zl. SA.32526. In der Kurzbeschreibung wurden als Bezug habende einzelstaatliche Rechtsgrundlage die Novelle zum EAVG, BGBl. I Nr. 111/2010, genannt, die Art der Maßnahme mit "Regelung" und deren Ziele als "Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Artikel 25)" angegeben sowie die Laufzeit mit " - " ausgewiesen. Die Kurzbeschreibung wurde am im Amtsblatt der Europäischen Union zu C 288/21 unter Verweis auf die Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe SA.32526 (11/X) veröffentlicht. Nach der AGVO sind daher Maßnahmen nach der bezeichneten Novelle zum EAVG nur insoweit freigestellt, als eine Verpflichtung zur Vergütung von Energieabgaben ab dem eingegangen und korrespondierend hierzu ein Rechtsanspruch der Beihilfenempfänger entstanden ist. Eine Rückwirkung der Genehmigung auf den kann aus der Tatsache, dass sich die Freistellung auf sämtliche Bestimmungen der Novelle bezieht, schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil die AGVO selbst zwar eine Rückwirkung zulässt, dies aber nur eingeschränkt und für höchstens 20, im gegenständlichen Fall für 6 Tage (Art. 9 Abs. 1 AGVO). Für den Zeitraum Jänner/2011 lag daher weder eine Freistellung von der Anmeldung nach der AGVO vor noch bestand eine Genehmigung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, sodass die Beihilfe für diesen Zeitraum mit einem - nicht rückwirkend sanierbaren - Durchführungsverbot belegt war. Im Einklang damit enthält die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EAVG den Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Anwendbarkeit der neuen Regelungen, sodass auf Anträge betreffend den Zeitraum 1/2011 auch nach dieser Bestimmung noch die Regelungen vor BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden sind.

f) § 2 des EAVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010 ist sohin auf Vergütungsanträge, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen (vgl. § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz), insoweit anzuwenden, als sie die Vergütung von nach dem geleistete Energieabgaben betreffen. Eine Normprüfungskompetenz kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden (vgl. ), weshalb dem Berufungsbegehren auf Nichtanwendung des Ausschlusses der Dienstleistungsbetriebe auf der Grundlage des § 2 EAVG idF BGBl. 111/2010 bezogen auf Vergütungszeiträume ab dem wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung nicht beigetreten werden kann.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Art. 88 Abs. 3 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1
Art. 87 Abs. 3 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1
Art. 3 Abs. 1 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Art. 9 AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Art. 2 Z 3 lit. b AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Anhang III AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 214 vom S. 3
Art. 108 Abs. 3 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
Schlagworte
Vergütungszeitraum
Genehmigungszeitraum
Gruppenfreistellungsverordnung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at