Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.12.2009, RV/0829-W/08

Einheitliche und gesonderte Feststellung, Grundlagenbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der TOV, WN, vertreten durch W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch ADir. RR Gürschka Elisabeth, vom betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2004 im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die TOV (im Folgenden auch kurz Berufungswerberin = Bw. genannt) ist mit 7% an der TVM. beteiligt. Aufgrund einer bei der TVM. stattgefundenen Betriebsprüfung ergingen geänderte Mitteilungen über die gesonderte Feststellung im Abgabenverfahren der Bw. für die Jahre 2000 bis 2004 und wurden die Einkünfte für diesen Zeitraum jeweils mit Bescheiden vom mit € 631.910,79, € 369.239,70, € 609.293,88, € 760.928,29 und € 587.954,83 festgesetzt. Die Körperschaftsteuer wurde daher für diese Jahre mit € 204.535,95, € 125.540,29, € 207.144,13, € 258.715,62 und € 199.862,77 festgesetzt.

Am langte ein Fax der steuerlichen Vertretung betreffend die Bw. ein, in dem um Fristverlängerung zur Berufung u.a. gegen die Körperschaftsteuerbescheide vom ersucht und für die Abgabe der Berufung gegen obige Bescheide eine Frist bis inklusive erbeten wurde. Ein Schreiben identen Inhaltes wurde mit der Post übermittelt und langte am ein. Mit weiterem Schriftsatz vom , der am selben Tag dem Finanzamt mittels Fax übermittelt wurde und am 20. März am Finanzamt per Post einlangte, wurde das Rechtsmittel der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 vom erhoben und wies die Bw. auf den Fristverlängerungsantrag vom hin, in dem auf die weitere Frist bis zur Einbringung einer fundierten Stellungnahme bis hingewiesen wurde. Auf elektronischem Wege wurde ein weiterer Fristverlängerungsantrag am eingebracht, in dem um Berufungsfristerstreckung bis zum gebeten wurde. Am langte eine 63 Seiten umfassende materielle Begründung am Finanzamt ein. Mit Berufungsvorentscheidungen betreffend die Jahre 2000 bis 2004, jeweils vom , wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem in einem Feststellungsbescheid getroffene Entscheidungen zugrunde liegen, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend wären. Die Einwendungen hinsichtlich der geänderten Gewinnzuweisung bzw. des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung hätten daher, um rechtliche Wirkung entfalten zu können, nur im Zuge einer Anfechtung der betreffenden Grundlagenbescheide, nämlich der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung zur Firma TVM., und zwar mittels Anfechtung der hierbei festgestellten Gewinnzuweisungen, vorgebracht werden können. Da dies unterlassen worden wäre, wäre die nunmehr eingebrachte Berufung im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen gewesen.

In dem Feststellungsverfahren betreffend die TVM., wurde parallel zu dem Verfahren der Bw. nach Erlassung der betreffenden Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 gleichfalls mit Fax vom ein Fristverlängerungsantrag mit Fristerstreckungsdatum bis gestellt und langte auf dem Postwege ein solches Schriftstück am ein. Eine Berufung langte allerdings erst, ohne dass weitere Fristerstreckungsanträge gestellt worden und am Finanzamt eingelangt wären, am am Finanzamt ein. Mit Bescheid vom wurde die dagegen eingebrachte Berufung zurückgewiesen, da sämtliche von der Bw. behaupteten Schriftsätze nicht beim Finanzamt eingelangt wären, somit keine rechtzeitig eingebrachte Berufung vorläge. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/3109-W/08, als unbegründet abgewiesen und am zugestellt.

Gleichzeitig mit dem Berufungsschriftsatz vom brachte die TVM. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ein und wurde dieser Antrag mit Bescheid des Finanzamtes vom wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Über die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/3591-W/08, abweisend entschieden und diese der Bw. am zugestellt.

Im Zuge der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung beantragte die Bw. auf elektronischem Wege, M als Zeugen vorzuladen.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde zunächst der o.a. Sachverhalt den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und wiederholte der Vertreter der Bw., den Inhalt der eingebrachten Berufung. Der Referent verlas den Gesetzestext des § 252 Abs. 1 BAO und führte zu dem bisherigen Verfahren sowie den daraus resultierenden Rechtsfolgen aus und vertrat im Übrigen die Meinung, dass für eine weitere materielle Erörterung der Berufung aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Raum mehr sei. Der Beweisantrag der Bw. auf Einvernahme des Zeugen M wurde abgewiesen, da diese Zeugenaussage in diesem Stadium des Verfahrens unerheblich wäre. Anschließend wurde die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates samt den wesentlichen unten angeführten Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO in der bis zum AbgVRefG, BGBl. I 20/2009, geltenden Fassung werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (vgl. ; ).

Gemäß § 188 BAO erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Körperschaftsteuer der Beteiligten. Sie wirken - bei wirksamer Zustellung - nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.

Es besteht daher im Körperschaftsteuerverfahren eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. ; ; ).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 252 Abs. 1 BAO schränkt somit das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 252 Tz 3).

Im gegenständlichen Fall liegen rechtswirksam erlassene Grundlagenbescheide (Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2004, alle vom ) vor. Dagegen angestrengte Berufungsverfahren wurden jeweils zweitinstanzlich abweisend entschieden. Die in diesen Grundlagenbescheiden festgestellten anteiligen Einkünfte der Bw. waren für die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 vom bindend und wurden daher zu Recht angesetzt. Einwendungen gegen die Höhe der anteiligen Einkünfte wären in rechtzeitig eingebrachten Berufungen gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 vorzubringen gewesen.

Der Beweisantrag der Bw. auf Einvernahme des Zeugen M wurde abgewiesen, da diese Zeugenaussage in diesem Stadium des Verfahrens unerheblich war, indem die positivrechtliche Regelung des § 252 Abs.1 BAO in diesem Fall einer materiellen Erörterung der Berufungsbegründung entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
einheitliche und gesonderte Feststellung
Grundlagenbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at