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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.07.2011, RV/1883-W/11

Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Mängelbehebungsauftrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 46.228,86 gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen.

Das diesbezügliche Berufungsverfahren wurde mit Ergehen der abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/3053-W/09, rechtskräftig abgeschlossen.

Am brachte der Bw. beim Finanzamt eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt ein:

"Steuernummer: xxx/xxxx Antrag auf Wiederaufnahme Sehr geehrter Herr Z!

Hiermit stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Die Unterlagen werden bis nachgereicht."

Beigelegt wurde dieser Eingabe der Mail-Verkehr des Bw. mit dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der GmbH betreffend Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Nachreichung der angekündigten Unterlagen bis .

Nach mehreren Ansuchen um Fristverlängerung übermittelte der Bw. mit Eingabe vom Unterlagen, "welche einen mehr als sechs Monate vor Konkurseintritt zurückreichenden Liquiditätsengpass nachweisen sollen."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen übermittelt worden seien, aus denen zu ersehen wäre, wie die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt worden seien. Lediglich eine Debitoren OP-Liste per sei übermittelt und damit ein Liquiditätsengpass reklamiert worden, Stelle man dieser Debitorenliste jedoch die selbst gemeldeten monatlichen Umsätze gegenüber, so sei ersichtlich, dass liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien. Da somit nach wie vor kein Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung vorliege und damit keine neuen Beweismittel neu hervorgekommen seien, werde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. mit Eingabe vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass richtigerweise zwar festgestellt worden sei, dass Waren an Kunden geliefert worden seien, allerdings habe es großen Zahlungsverzug bzw. auch Zahlungsausfälle bei den Kunden gegeben wodurch der Liquiditätsengpass ausgelöst worden sei. Außerdem habe für das geplante Expansionsprojekt trotz bereits vorliegender hoher Förderungszusagen die Ausfinanzierung nicht erreicht werden können.

Es sei bedauerlicherweise nicht möglich, an weitere Buchhaltungsunterlagen zwecks Nachweises des Liquiditätsengpasses heranzukommen, da der Masseverwalter die Herausgabe verweigere. Es wäre hilfreich, wenn das Finanzamt von Amts wegen einschreiten könne.

Das Finanzamt legte die Berufung mit Vorlagebericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist nach Abs. 2 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Streitsache im vorliegenden Berufungsfall ist ausschließlich der Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Haftung (und nicht die rechtliche Beurteilung einer allfälligen amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO). Amtswegige Wiederaufnahmen stehen im Ermessen. Ein subjektives Recht auf eine amtswegige Wiederaufnahme besteht grundsätzlich nicht.

Beantragt wurde mit Schreiben vom "die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO".

Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a), die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c) und bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b leg. cit. gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten. Die Eingabe des Bw. erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren nicht.

Angaben, wobei es sich genau bei den Umständen für die Wiederaufnahme handelt (wie die konkrete Darlegung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten), sind dem Antrag nicht zu entnehmen (lediglich die Ankündigung, dass Unterlagen nachgereicht würden). Der gegenständliche Antrag enthält weder die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (dass es sich um das Haftungsverfahren handelte, konnte nur aus den Beilagen geschlossen werden) noch Angaben, die die Abgabenbehörde in die Lage versetzt hätte, eindeutig und zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit beurteilen zu können und der Antragsteller verabsäumte es auch, jene Angaben darzulegen, die bei auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Anträgen für die Beurteilung eines fehlenden groben Verschuldens des Antragstellers an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig gewesen wären.

Ein inhaltlicher Mangel liegt vor, wenn der Eingabe gesetzlich geforderte Inhalte fehlen.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im Ermessen der Behörde. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel eines Wiederaufnahmeantrages vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung (Entscheidung in der Sache selbst), ist sie rechtswidrig ( Zl. 91/15/0135, GZ. RV/0325-W/03, ).

Die allgemeine Angabe, die Ankündigung Unterlagen schicken zu wollen, reicht jedoch für die Abgabenbehörde keineswegs aus, um eine Entscheidung über die Frage der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge fällen zu können. Zudem wurde seitens des Finanzamtes die Abweisung der Wiederaufnahme damit begründet, dass "nach wie vor kein Nachweis für eine Gleichbehandlung der Gläubiger vorliegt", ohne sich mit den eigentlichen Fragen und Voraussetzungen der Wiederaufnahme der Verfahren auseinander zu setzen.

Im vorliegenden Fall wäre es am Finanzamt gelegen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit welchem über den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde, mittels eines Mängelbehebungsauftrages die im § 303a Abs. 1 BAO normierten und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren fehlenden Angaben einzufordern.

Ergänzend wird noch festgestellt, dass in der Beurteilung einer Rechtsfrage grundsätzlich keine neu hervorgekommene Tatsache zu erkennen ist (). Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sind somit nicht als neue Tatsachen zu beurteilen (Ritz, BAO³, § 303 BAO, Tz 9 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at