Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 12.09.2013, ZRV/0198-Z2L/13

Mangelhafte Berufung, fehlender Mängelbehebungsauftrag, Aufhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des X., Adr.X, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/90282/06/2012, betreffend Zollschuld entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 520000/90282/05/2012, hat das Zollamt Linz Wels für 714 Stangen (= 142.800 Stück) ausländische unverzollte Filterzigaretten, welche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und im Zeitraum März 2010 bis November 2011 vom Beschwerdeführer (Bf.) an sich gebracht worden sind, gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 3. Anstrich ZK die Zollschuld iHv. € 28.490,41 sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung iHv. € 1.801,89 zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom hat der Bf. ein als Berufung bezeichnetes Schreiben eingebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 520000/90282/06/2012, hat das Zollamt Linz Wels die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Schreiben des Bf. vom , das vom Zollamt als Berufung gewertet worden ist, lautet wie folgt:

Zl. 520000/90282/05/2012

Berufung

Sehr geehrter Herr Y.!

Ich bereue zutiefst am eine Falschaussage gemacht zu haben.

Seit Jahren leide ich unter Depressionen und Angstzuständen, weshalb ich auch Medikamente nehmen muss, und als Sie mir vorgelesen haben was mir vorgeworfen wird, habe ich wieder Panik bekommen und alles abgestritten.

Das will ich jetzt richtig stellen.

Ich gestehe von Herrn Z. zwischen 110 bis 120 Stangen West sowie 5 Stangen Marlboro gekauft zu haben.

Bitte nochmals um Entschuldigung eine Falschaussage gemacht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Eine der tauglichen meritorischen Erledigung zugängliche Berufung lag in diesem Fall nicht vor.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung nämlich enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Das im § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet (, , , 91/13/0123, jeweils mit weiteren Nachweisen) und welche Änderungen er beantragt.

Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO4, Tz 14 zu § 250).

Der im vorliegenden Fall vom Bf. erhobenen Berufung fehlte die im § 250 Abs. 1 lit. c BAO geforderte Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie eine Begründung.

Gem. § 85 Abs. 2 BAO hätte das Zollamt Linz Wels wegen inhaltlicher Mängel den Einschreiter zur Behebung dieser Mängel mittels Mängelbehebungsauftrages auffordern müssen. Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (Ritz, BAO4, § 85 Tz 15).

Da die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ohne den Einschreiter zuvor zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung aufgefordert zu haben, hat sie eine Sachentscheidung getroffen, zu der sie nicht zuständig war. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (, ).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at