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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 07.07.2011, ZRV/0343-Z1W/11

Einwand der Einhebungsverjährung im Vollstreckungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0343-Z1W/11-RS1
Die Übermittlung einer Rückstandsaufgliederung gemäß § 77 Abs. 4 ZollR-DG stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung dar, die auf die Durchsetzung des Abgabenanspruches gerichtet ist und bewirkt, dass die Frist betreffend die Einhebungsverjährung neu zu laufen beginnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr, vertreten durch Elisabeth Mann, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, 1010 Wien, Friedrichstraße 6/2/17, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/7/2010, betreffend Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) gegen den Abgabenanspruch den Einwand der Verjährung, wobei sie ihren Einwand auf § 12 AbgEO stützte. Begründend brachte sie vor, dass zwischen April 2003 und Juli 2010 keine nach außen erkennbaren Maßnahmen gesetzt worden seien und daher Einhebungsverjährung eingetreten sei.

Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2010, wies das Zollamt diesen Einwand mit dem Hinweis, dass der Bf jährlich zum Stichtag 1. Oktober eine Rückstandsaufgliederung übermittelt worden sei, ab.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Die Bf brachte als Begründung vor, dass die jährlich vom Zollamt versandte Rückstandsaufgliederung nicht als Unterbrechungshandlung gemäß § 238 Abs. 2 BAO und somit nicht als Hemmung der Einhebungsverjährung angesehen werden könne. Die erste gezielte Amtshandlung zur Einbringung der Abgabenschuld sei erst am gesetzt worden, also bereits nach Eintritt der Einhebungsverjährung.

§ 238 Abs. 2 BAO besage, dass die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, und nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen werde. Es würden somit vier Beispiele für Unterbrechungshandlungen angeführt. Im gegenständlichen Fall sei keine dieser angeführten Maßnahmen gesetzt worden. Die einzige von der Behörde gesetzte Maßnahme, nämlich die Übermittlung der Rückstandaufgliederung, wofür die Behörde sogar gesetzlich verpflichtet sei, trete zwar nach außen in Erscheinung, allerdings sei der Zweck den Abgabenanspruch gegen die Abgabenschuldnerin durchzusetzen durch diese Maßnahme nicht gegeben. Eine konkrete Einbringungsmaßnahme sei daher nicht gesetzt worden.

Bei der Rückstandsaufgliederung handle es sich um eine reine Information über den Kontostand. Auch wenn ein Abgabenkonto ein Guthaben aufweise, könne dies dem Abgabenpflichtigen mittels Kontonachricht mitgeteilt werden.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom . Begründend wurde ausgeführt, dass für eine Unterbrechungswirkung eine Amtshandlung gefordert werde, die nach außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck verfolge, den Abgabenanspruch gegen die Abgabenschuldnerin durchzusetzen. Hierbei müsse es sich nicht zwingend um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handeln. Das Wesen einer Unterbrechungshandlung liege darin, dass die Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternehme. Bei der alleinigen Übermittlung der Rückstandsaufgliederung fehle das wesentliche Element der Durchsetzbarkeit. Die Rückstandsaufgliederung könne auch als Information angesehen werden, wie dies die Behörde in Ihrer Begründung zur Berufungsvorentscheidung auch anführe. Eine Übermittlung einer Information könne nicht als Unterbrechungshandlung zur Einbringung von Abgaben gewertet werden. Es würden lediglich die schuldigen Abgabenarten, die Beträge und der Zahlungstermin angeführt. Weiters gehe aus der Übermittlung der Rückstandsaufgliederung nicht hervor, dass ein Abrechnungsbescheid beantragt werden könne, der unter Umständen eine Unterbrechungshandlung darstellen könne.

Wiederholend wurde außerdem ausgeführt, dass die erste gezielte Amtshandlung auf Einbringung der Abgabenschuld am und somit nach Eintritt der Einhebungsverjährung gesetzt worden sei

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß Art. 229 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 212 BAO betreffend offener Eingangsabgaben der Bf in Höhe von € 51.245,32 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/xxxx.xxx/03, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

In der Folge wurde die Bf mit Zahlungsaufforderung vom zur Entrichtung der Abgaben aufgefordert. Aufgrund der Nichtentrichtung wurde am ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt.

Zum Stichtag 1. Oktober jeden Jahres wurde der Bf jeweils eine Rückstandsaufgliederung übermittelt.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem vom Zollamt vorgelegten Akt und dem Parteivorbringen.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung.

Gemäß § 229 BAO ist ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Demzufolge liegt eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsauseisen dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs. 1 BAO bereits verjährt ist (vgl. Ritz, BAO3 § 229 Tz 5 mit Hinweisen zur Rechtsprechung)

Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit nach § 13 AbgEO bzw. § 15 Abs. 2 leg cit abzusprechen.

Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweises) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Tatsachen können gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO eingewendet werden (vgl. Liebeg, AbgEO § 12 Tz 10)

Die Bf hat die im gegenständlichen Verfahren erhoben Einwand der Verjährung ausdrücklich auf § 12 AbgEO gestützt. Dieser Antrag geht insofern ins Leere, weil im Falle des Zutreffens des Einwandes die Einhebungsverjährung bereits vor dem Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandausweises eingetreten wäre.

Doch selbst bei einem auf § 13 AbgEO gestützten Antrag gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, weil im vorliegenden Fall die Verjährung der Einhebung im Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises noch nicht eingetreten war.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0189 ausgesprochen hat, ist es nicht notwendig, dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen Bescheid handelt und dass der Abgabeschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.

Wie das Zollamt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in § 238 Abs.2 BAO angeführten Unterbrechungshandlungen lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Die Verjährung wird dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung zu Folge durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

So stellt beispielsweise auch eine an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Abgabenbehörde, welcher der Aufenthalt eines Abgabenschuldners unbekannt ist, eine Unterbrechungshandlung dar.

Vor diesem Hintergrund stellt die Übermittlung einer Rückstandsaufgliederung gemäß § 77 Abs. 4 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG), mit welchem die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die darin enthaltenen Abgabenschuldigkeiten aushaften und weiterhin sie weiterhin auf deren Entrichtung besteht, eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar. Weitergehende Einbringungsmaßnahmen waren dem Zollamt im Hinblick auf die zu diesen Zeitpunkten bestehende Hemmung der Einbringung gemäß Art. 229 ZK iVm §§ 212 Abs. 4, § 230 Abs. 3 BAO aufgrund der offenen Berufung (Beschwerde) betreffend Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht möglich. Bei einer Rückstandsaufgliederung handelt es sich entgegen der Ansicht der Bf auch nicht um eine reine Information über den aktuellen Kontostand. Diesen Zweck verfolgt vielmehr der hierzu vorgesehene Tagesauszug.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at