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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.09.2013, RV/0122-L/11

Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, wenn Behinderungsgrad unter 50 %.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0232 eingebracht. Ablehnung der Beschwerde mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe bezüglich des Kindes B. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt A. den Antrag der Berufungswerberin (kurz Bw.) auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter B. (geb. 0.0.2000) "ab November 2009" ab. Begründend verweist die erstinstanzliche Abgabenbehörde in ihrer Entscheidung auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz), wonach für die Gewährung des Erhöhungsbetrages beim Kind zumindest eine 50%ige Behinderung vorzuliegen habe, sofern es sich nicht um ein Kind handle, welches voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Grund des vom Bundessozialamt (kurz BSA) eingeholten Gutachtens vom ergebe sich für die genannte Tochter der Bw. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bei B. nicht bescheinigt worden. Folglich würden die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin bringt die Bw. im Wesentlichen vor, dass zwischenzeitlich bei B. ergänzende Untersuchungen in der Landesklinik in C. erfolgt wären und nunmehr ein neuer, aussagekräftiger Befund für ihre Tochter vorliegen würde. Auf Grund dieser Tatsache werde ersucht, eine neuerliche Beurteilung beim BSA in die Wege zu leiten. In der Folge erstellte das BSA mit ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten. Darin wurde der Behinderungsgrad bei B. nunmehr mit 40% eingeschätzt, während sich in den übrigen Feststellungen keine Abweichungen zum bereits genannten Vorgutachten vom ergeben. Im Anschluss wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und stützt diese Entscheidung darauf, dass bei der Tochter der Bw. kein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% gegeben sei.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. eine Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Zusammengefasst bringt die Bw. in diesem Schriftsatz vor, dass bei B. nach ihrer Einschätzung ein Behinderungsgrad über 50% gegeben sei. Ihre genannte Tochter hätte auch Probleme in der Schule, da sie Buchstaben bzw. Wörter nur undeutlich bzw. gänzlich nicht aussprechen könne. Diesbezüglich warte die Bw. nunmehr darauf, dass B. in einem Krankenhaus stationär aufgenommen und entsprechend untersucht werde. Überdies sei die von B. besuchte Schule bemüht, eine spezielle Pädagogin für ihre Tochter zu beauftragen. Womöglich werde ihr sogar für zu Hause zur Durchführung von intensiven Sprachübungen vom Sozialamt eine Person zur Verfügung gestellt. Auch habe ihre Tochter keine Freunde oder Freundinnen. Vielmehr werde sie in der Schule von Kollegen gekränkt. Bei schriftlichen Aufgaben in der Schule erreiche B. gute Noten. Es fehle ihr jedoch daran, sich mündlich entsprechend auszudrücken. Ihre Tochter sei krank, tue sich in ihrer Umgebung und Schule sehr schwer. Nach Ansicht der Bw. liege bei ihrem Kind eine unheilbare Sprachschwierigkeit vor. Unverständliche sei der Bw. des Weiteren, dass es bei der Einschätzung des Behinderungsgrades stets zu Problemen komme. Ihre Tochter sei Österreicherin werde jedoch bei den Untersuchungen wie eine Ausländerin behandelt. Abschließend beantragt die Bw. eine neuerliche Untersuchung bei einem anderen Arzt oder Spezialisten und ersucht um positive Erledigung ihres Ansuchens.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) eingeladen, etwaige zwischenzeitlich vorliegende neue ärztliche Befunde betreffend ihre Tochter B. der Abgabenbehörde II. Instanz zu übermitteln. Der von der Bw. in der Folge vorgelegte Arztbrief des LKH-C. vom 19.7.2103 wurde zur Abgabe einer Stellungnahme vom UFS dem BSA weitergeleitet. Das Ergebnis dieser Stellungnahme brachte der UFS der Bw. mit Schreiben vom zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenäußerung ein. Eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorhalt langte beim UFS innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung nicht ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

§ 8:
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

...

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

...

Die Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG erfuhr mit Wirkung vom durch das BGBl 81/2010 dahingehend eine Änderung, dass die Einschätzung des Behinderungsgrades nach § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz und nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.

Wie der Bw. bereits im Schreiben des u.a. mitgeteilt wurde, ist zum angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom anzumerken, dass dieser über die Verwehrung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die darin näher genannte Tochter "ab November 2009" abspricht. Einen Endzeitpunkt, bis zu dem die erstinstanzliche Abgabenbehörde "abweisend" über den Antrag der Bw. entschieden hat, findet sich in dieser Entscheidung nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung auch auf jene Zeiträume nach Mai 2010 entfaltet, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe bzw. auch der Erhöhungsbetrag zur Beihilfe zusteht ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des allgemeinen Familienbeihilfenanspruches als auch des etwaigen Erhöhungsbetrages für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. ). Eine Änderung der Sachlage könnte beilspielhaft im vorliegenden Fall dadurch eintreten, dass sich in der Einschätzung des Behinderungsgrades eine Erhöhung auf das im Gesetz bestimmte Ausmaß ergibt und dadurch - vorausgesetzt die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages liegen vor - ab diesem Zeitpunkt eine Anspruchsberechtigung des Erhöhungsbetrages zur Beihilfe gegeben wäre.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG muss für eine Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe der Grad der Behinderung zumindest 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, welches voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Nachweis des Behinderungsgrades oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen hat nach § 8 Abs. 6 FLAG zwingend durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Im Beihilfenakt des Finanzamtes liegen für die Tochter der Bw. folgende Bescheinigungen des BSA ein, denen auszugsweise nachstehende Feststellungen zu entnehmen sind:

Gutachten vom :

Anamnese: Beantragt ab ; der Vater gibt an, dass B. ein völlig normales Kind sei, doch sie spreche nichts, sie verstehe alles jedoch sage sie bis auf ein paar Laute nichts. Dies wurde vor einem Jahr bemerkt, zurzeit erfolgt eine Abklärung bezüglich der Sprachentwicklungsstörung;

Status psychicus/Entwicklungsstand:
Unauffällig, jedoch spricht B. bis auf ein paar Laute nicht

Relevante vorgelegte Befunde:
2003-06-18 Dr. D., FA f HNO, altersentsprechender HNO Status, kein Hinweis für eine Hörstörung, Sprachentwicklungsrückstand;

Diagnose(n): Sprachentwicklungsstörung
Richtsatzposition: 589 Gdb: 050% ICD: R47.0
Rahmensatzbegründung: GdB wird mit 50vH angegeben, weil B. noch nichts spricht;

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2003-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gutachten vom :

Anamnese: Überprüfung, bei B. bestehen Sprachprobleme sie ist 6 Jahre und kann nur einzelne Wörter sagen. Sie spricht nur in Ein-Wortsätzen. Das Sprachverständnis sei gegeben. Bis Juni 2005 ist sie in den Kindergarten gegangen, sie wurde von anderen Kindern ausgelacht, weil sie sich nicht ausdrücken konnte. Sie ist nun zu Hause, ab Herbst soll sie in die Vorschule kommen. In den letzten Jahren erfolgte keine Therapie eine Durchuntersuchung erfolgte bis dato noch nicht.

Status psychicus /Entwicklungsstand:
Angepasstes Verhalten, B. spricht im Rahmen der Untersuchung nicht und ist auch zum Sprechen nicht zu motivieren.

Relevante vorgelegte Befunde: keine

Diagnose(n): Sprachprobleme
Richtsatzposition: 591 Gdb: 040% ICD: R47.9

Rahmensatzbegründung: GdB wird mit 40vH angegeben, aufgrund fehlender Befunde, bei Nachreichung von Befunden eine neuerliche Einstufung möglich.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gutachten vom :

Anamnese: Berufung, Vorgutachten Dr. E.: Sprachprobleme, 591, 40%, GdB; Fehlende Befunde! Nun liegt eine Beschreibung der Entwicklungsprobleme des Kindes durch die Frühförderin Frau F. vom Verein Miteinander vor. Ein fachärztliches Gutachten liegt nicht vor. Aufgrund der detaillierten Angaben durch die Frühförderin kann aber eine Einstufung des Schweregrades der Entwicklungsverzögerungen des Kindes erfolgen. Eine kinderfachärztliche Betreuung des Kindes ist aber unbedingt aus meiner Sicht angezeigt, um eine medizinische Abklärung beim Kind durchführen zu lassen. Aufgrund der Angaben bestehen beim Kind eine Verzögerung der expressiven Sprache und eine sensorische Integrationsstörung. Angaben des Vaters: Das Kind soll in die 1. Klasse VS kommen; es erfolgt eine Frühförderung 1-2x/Woche, die mit Schulbeginn beendet werden muss; hierauf ist eine logopädische und ergotherapeutische Betreuung geplant. Das Kind ist kurz im Kindergarten gewesen; laut Vater weigerte sich das Kind aber standhaft den Kindergarten zu besuchen, weswegen sie schließlich zu Hause geblieben ist. Es ist das 4. von 5 lebenden Kindern; die Frühförderung erfolgt nun seit 2-3 Monaten. Die Aufnahme in die Schule ist als Integrationskind geplant. Früher hat das Kind keine Förderung erhalten, wobei der Kindergartenbesuch auch nicht erfolgt ist. Das Kind spricht auch nicht viel türkisch laut Vater: keine Sätze, brockenweise; lt. Vater soll sie aber alles verstehen, die aktive Sprache ist kaum vorhanden; sie verwendet Zwei-Wort-Sätze. Die Kindergartensituation ist deswegen so schwierig gewesen, da sie sich mit anderen Kindern nicht verständigen konnte; die anderen Kinder hätten sie ausgelacht.

Status psychicus/Entwicklungsstand:
angepasst, spricht kein Wort

Relevante vorgelegte Befunde:
2006-09-01 Verein Miteinander, Fr. F.;
Insgesamt sieben Treffen, Grobmotorik, Feinmotorik, Wahrnehmung, Kommunikation, Spielverhalten, sozial-emotionale Entwicklung und Selbständigkeit werden beschrieben;

Diagnose(n): Sensorische Integrationsstörung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 040% ICD: F83.-
Rahmensatzbegründung: Verzögerung der expressiven Sprache;
Richtsatzposition: 591 Gdb: 040% ICD: F83.-

Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
In Summe ist eine Erhöhung auf 50% zulässig; eine medizinische kinderärztliche Abklärung ist bei dem Kind unbedingt angezeigt;

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gutachten vom :

Anamnese: Überprüfung bei Sprachentwicklungsverzögerung. jetzige Situation: c 1090686, Begleitung Papa, gesundheitlich geht es gut; kann nicht reden - auch in der Muttersprache nicht; hat eigene Sprache; schwierig in der Schule, 4. Klasse, SPF in Deutsch, Rechnen geht gut; Lesen und Sprache schwer verständlich; Türkisch genauso ein Problem. Leider ist bis dato immer noch kein Befund eingelangt und ich kann nicht mehr warten. Sollte ein Befund nachträglich noch einlangen, könnte mittels Aktengutachten eine eventuelle Korrektur je nach Befund vorgenommen werden. Derzeit kann nur aufgrund der Angaben des Vaters eine Einstufung der Behinderung erfolgen.

Status psychicus/entwicklungsstand:
spricht kein Wort, ruhig;

Relevante vorgelegte Befunde: keine

Diagnose(n): Lernbehinderung, Minderbegabung
Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F70.9
Rahmensatzbegründung: fixer Rahmensatz für SPF in der Schule (ASO-Lehrplan) in Deutsch Gesamtgrad der Behinderung:30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine höhere Einstufung ist nur bei vorliegenden Befunden möglich: ausführliche psycholog. Testung/Sprachtestung - Die Kinderklinik C. ist von mir diesbezüglich empfohlen worden.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gutachten vom :

Anamnese: Berufung, Anamnese siehe auch Vorgutachten von 2010-02-07 und 2006-10-22 und 2006-05-04 und 2003-07-07. Eigenanamnese: Meilensteine der Entwicklung mit Ausnahme der Sprachentwicklung altersentsprechend. Erste sinnbezogene Worte mit 1 1/2 Jahren. Mit ca. 2 1/2 Jahren sei eine Abklärung wegen Sprachentwicklungsverzögerung erfolgt (diesbezüglich kein Befund vorliegend). Im Sachverständigengutachten von 2006-08-22 Diagnose: sensorische Integrationsstörung und expressive Sprachentwicklungsstörung, damals wurde eine weitere Abklärung beim Kinderfacharzt empfohlen. Bis zum heutigen Tag erfolgten die empfohlenen Untersuchungen nicht, laut Vater soll eine Vorstellung am Institut für Sinnes- und Sprachneurologie erfolgen. B. kam mit 4 Jahren in den Kindergarten, sie wurde oft gehänselt wegen ihrer unverständlichen Aussprache. Sie meidet deshalb sozialen Kontakt mit anderen Kindern. B. wurde 4 Jahre lang in der Volksschule als Integrationskind unterrichtet, aktuell besucht sie die Hauptschule. In Deutsch hat sie sonderpädagogischen Förderbedarf. Zu Hause gibt es keine Probleme. Im Jahr 2006 hatte sie Logopädie.

Status psychicus/Entwicklungsstand: schüchtern, kooperativ, spricht während der Untersuchungssituation nicht.

Relevante vorgelegte Befunde: keine

Diagnose(n): kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 040% ICD: F81.3
Rahmensatzbegründung:
zusätzlicher Sprachentwicklungsrückstand, sonderpädagogischer Förderbedarf in Deutsch und gehemmte soziale Aktivität.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Im Sachverständigengutachten von 2006-07-01 wurde bereits auf die Notwendigkeit einer diagnostischen Abklärung hingewiesen, diese ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorliegenden Gutachten des BSA bei der Tochter der Bw. im Alter von 3 ¼ Jahren eine 50%ige Behinderung mit der Anordnung eine Nachuntersuchung in drei Jahren vorzunehmen. Im Lebensalter von knapp über sechs Jahren wurde bei B. zunächst ein 40%iger Behinderungsgrad festgestellt, der jedoch nach Vorlage einer relevanten Unterlage des Vereins "Miteinander" im Berufungsverfahren auf 50% (siehe Gutachten vom ) erhöht wurde. Bereits in dieser Bescheinigung wird darauf verwiesen, dass eine medizinisch kinderärztliche Abklärung unbedingt angezeigt ist. Im 10. Lebensjahr erfolgte die nächste Nachuntersuchung, wobei eine Einschätzung - mangels Vorlage weiterer medizinsicher Befunde - lediglich auf Grund der Darstellungen des Kindesvaters erfolgen konnte. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde bei der Tochter der Bw. infolge einer gegebenen Lernbehinderung und Minderbegabung mit 30% eingeschätzt. Neuerlich wird in dieser Bescheinigung darauf verwiesen, dass eine ausführliche psychologische Abklärung und eine Sprachtestung zu erfolgen hätte um möglicherweise den Grad der Behinderung höher einschätzen zu können. Im Berufungswege wurde anlässlich einer neuerlichen Untersuchung des Kindes durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde der Behinderungsgrad auf 40% angehoben. Angemerkt wird in dieser Bescheinigung vom des BSA, dass bis dato - trotz der Ausführungen in den Vorgutachten - keine diagnostische Abklärung bei B. erfolgt sei.

Mit Schreiben des wurde die Bw. aufgefordert etwaige zwischenzeitlich vorliegende detaillierte Befunde bezüglich einer diagnostischen Abklärung betreffend ihres Kindes B. zwecks einer neuerlichen Einschätzung des Behinderungsausmaßes durch das BSA der Abgabenbehörde II. Instanz zu übermitteln. Nach Einräumung einer Fristverlängerung legte die Bw. einen, vom LKH-C. erstellten Arztbrief vor, der von der Abgabenbehörde II. Instanz dem BSA zur Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet wurde. Zu diesem vorgelegten Befund teilte das BSA sinngemäß mit, dass sich dadurch die bisherigen Einschätzungen in den erstellten Gutachten bestätigen und sich nach den bislang vorliegenden Befunden keine Erhöhung des Behinderungsgrades für die Tochter der Bw. ergebe.

In der Zusammenfassung des von der Bw. nachgereichten Befundes des LKH-C. vom ist u.a. zu entnehmen, dass eine Abklärung der Sprachschwierigkeiten bislang nicht erfolgt sei und auch keine Berichte über etwaig erfolgte therapeutische Maßnahmen vorliegen. Um eine genauere Klärung herbeiführen zu können, sollte unbedingt ein genauer logopädischer Status mit Sprachtest - sowohl in der Muttersprache Türkisch mit Dolmetsch als auch in Deutsch - durchgeführt werden. Des Weiteren sollte auch eine psychologische Beurteilung erfolgen, da auch die Möglichkeit besteht, dass die Sprachhemmung einen psychischen Hintergrund habe.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Abgabenbehörde zwar nach § 115 Abs. 1 BAO grundsätzlich die Verpflichtung hat, abgabenpflichtige Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, diese Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jedoch einen Abgabenpflichtigen keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht entbindet. Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei Begünstigungstatbeständen - somit auch bei Gewährung einer Beihilfe bzw. des Erhöhungsbetrages - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht eines Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. Erkenntnis ). Insbesondere gilt für antragsgebundene Verfahren eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Gleichfalls liegt ein Fall einer erhöhten Mitwirkungspflicht für die Partei vor, wenn für die Behörde die Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Wenn die Partei die ihr bereits mehrmals aufgetragenen fachärztlichen Abklärungen bei ihrem Kind unterlässt, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, sodass die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen hat. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. z.B. , ) besteht für die Abgabenbehörde grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der über das BSA eingeholten Gutachten. Die Tätigkeit des UFS bzw. auch des Finanzamtes beschränkt sich somit lediglich darauf, diese eingeholten Gutachten auf Schlüssigkeit zu prüfen. Für den vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Zeitraum "ab November 2009" nehmen daher die Feststellungen in den Gutachten des BSA vom und , sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom auf das anhängige Verfahren Einfluss. Die Einschätzung des Behinderungsgrades konnte in der Bescheinigung des BSA vom auf Grund fehlender aktueller Befunde ausschließlich nach den Angaben des Kindesvaters getätigt werden (vgl. Anamnese in der genannten BSA-Bescheinigung). Die dabei vom Kindesvater vorgebrachte, bei seiner Tochter vorliegende "Sprachentwicklungsverzögerung" diagnostizierte der untersuchende Arzt als gegebene "Lernbehinderung und Minderbegabung" der Position "578" nach der noch bis September 2010 anzuwendenden Anlage zur Richtsatzverordnung (BGBl 150/1965). Diese Position im Abschnitt V "Geisteskrankheiten" umfasste eine leichte organische Demenz und sah dafür einen fixen Grad der Behinderung in Höhe von 30% vor. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Rahmensatzbegründung aus dem genannten Gutachten. Die Änderungen im, für das Berufungsverfahren neuerlich erstellten Gutachten vom beruhen darauf, dass diese Feststellungen nunmehr nach der mit in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (BGBl 261/2010) zu erfolgen hatte. Von der Fachärztin wurde bei dieser Untersuchung bei der Tochter der Bw. eine "kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten" diagnostiziert und der Richtsatzposition zugeordnet. Die Position 03.02 lautet "Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr" und umfasst Einschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, sowie ADHS (Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen). Solche Störungen leichten Grades finden sich in der Richtsatzposition wobei die Beschreibung der Beeinträchtigung für eine Einschätzung des Behinderungsgrades von 30 bis 40% wie folgt lautet: "Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten; in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen".

In ihrer Berufungseingabe bringt die Bw. vor, dass sie den Empfehlungen - wie bereits in der BSA-Bescheinigung vom ausgeführt - nachgekommen sei und nunmehr aussagekräftige Befunde für eine Neueinschätzung des Behinderungsgrades vorliegen würden. Gegenteiliges ergibt sich jedoch aus dem BSA-Gutachten vom , dessen Erstellung gerade infolge der von der Bw. eingelegten Berufung vom Finanzamt veranlasst wurde. Aus dieser Bescheinigung ist zu entnehmen, dass bei der Tochter der Bw. - somit im Widerspruch zum Berufungsvorbringen - keine der empfohlenen Untersuchungen durchgeführt wurden. Dies bestreitet selbst die Bw. in ihrem Vorlageantrag vom nicht und findet nunmehr wiederum Bestätigung in dem von ihr dem UFS nachgereichten Arztbrief des LKH-C. vom . Die Einwendungen der Bw. beschränken sich somit im gesamten Verfahren im Wesentlichen darauf, dass ihre Tochter mit Sprachproblemen behaftet sei. Dass diese Beeinträchtigung den Gegenstand der vorliegenden BSA-Gutachten bildet ist unzweifelhaft. Mit ihrer persönlichen Beurteilung in ihrem Vorlageantrag, nämlich dass bei ihrer Tochter durch diese Einschränkung zumindest eine 50%ige Behinderung vorliege, vermag die Bw. die qualifizierte Einschätzung in einem ärztlichen Sachverständigengutachten jedoch nicht zu widerlegen. Die Feststellungen in den hier relevanten BSA-Gutachten vom und sind durch die nachvollziehbare Einordnung der beim Kind zweifelsfrei vorliegenden Behinderung in die jeweils in den BSA-Bescheinigungen aufscheinende Richtsatzposition mit der Einschätzung eines dafür vorgesehenen Prozentsatzes schlüssig, während es sich bei der persönlichen prozentuellen Bewertung der Krankheit durch die Bw. um eine rein subjektive Beurteilung der Kindesmutter handelt. Im Übrigen hat es die Bw. bislang unterlassen, die ihr bereits in den Gutachten zur exakten Abklärung mehrmals aufgetragenen Spezialuntersuchungen bei ihrer Tochter durchführen zu lassen. Entgegen der telefonischen Ankündigung des Kindesvaters - vom Ehegatten der Bw. wurde im Sinne der Bestimmungen des § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen - gegenüber dem Referenten des UFS, spätestens bis Ende August 2013 aussagekräftige Befunde bezüglich der bei B. gegebenen Sprachprobleme nachzureichen, langten solche bei der Abgabenbehörde II. Instanz bis zur Erlassung dieser Entscheidung nicht ein. Auch erweist sich jener Hinweis der Bw., dass nach angeblicher Rücksprache mit dem BSA anlässlich einer etwaigen neuerlichen Gutachtenerstellung sämtliche Spezialuntersuchungen von dieser Institution in die Wege geleitet würden, nicht als zutreffend. Vielmehr teilte der ärztliche Dienst des BSA auf Anfrage dem UFS in diesem Zusammenhang mit, dass für B. auch die Erstellung eines Behindertenpasses beantragt und der Behinderungsgrad in diesem Verfahren gleichfalls mit 40% beurteilt worden sei. Des Weiteren seien in diesem Verfahren die Eltern neuerlich auf die Notwendigkeit einer stationären Abklärung beim genannten Kind hingewiesen worden. Zuständig für die Durchführung einer Sprachtestung bzw. auch einer psychologischen Abklärung sei nicht das BSA, sondern die kurative Medizin.

Somit liegen im anhängigen Verfahren keine neuen Unterlagen vor, aus denen sich etwa für das BSA bei einer neuerlichen Beurteilung eine andere gesicherte Einschätzung - wie bislang in den für den hier maßgeblichen Zeitraum vorliegenden Gutachten festgestellt - ableiten lassen würde. Aus diesem Grund besteht derzeit auch keine Veranlassung eine weitere BSA-Bescheinigung einzuholen. Wiederholt ist in diesem Zusammenhang auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungsbestimmungen (vgl. wiederum Ritz, BAO4, § 115 Tz 8 ff und die dort zitierte Judikatur) hinzuweisen. Es wäre daher an der Bw. gelegen entsprechende Befunde oder Unterlagen bezüglich ihrer Tochter hinsichtlich einer psychologischen Abklärung bzw. einer ausführlichen Sprachtestung vorzulegen.

Welchen Einfluss jener Einwand der Bw. - nämlich dass ihre Tochter Österreicherin sei, jedoch anlässlich der Untersuchungen beim BSA wie eine Ausländerin behandelt werde - auf das anhängige Verfahren nehmen sollte, führt diese nicht näher aus. Wie bereits obenstehend ausführlich dargestellt bildet für die Gewährung eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ausschließlich ein, über das BSA erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen iS des § 8 Abs. 5 FLAG Bestätigung finden, die maßgebliche Grundlage.

Abschließend ist daher festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. nach der gegebenen Aktenlage nicht vorliegen. In der angefochtenen Entscheidung des Finanzamtes kann somit keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Linz, am

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