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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.09.2013, RV/0232-G/12

Sachbezug (at. Fahrbegünstigung) eines ÖBB-Pensionisten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0232-G/12-RS1
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 setzt voraus, dass die eigenen Arbeitnehmer/Dienstnehmer oder deren Angehörige befördert werden. Damit sind nur die aktiven Dienstnehmer von Beförderungsunternehmen gemeint.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, im folgenden kurz Bw. genannt, beantragte in einer Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 am unter anderem einen Abzug von Sachbezügen in Höhe von 1.925 €. Seit sei ihm als Sachleistung der Betrag von 1.210 € für ihn und 715 € für seine Frau für eine ÖBB Karte (Ausweis Str P 50.02) versteuert worden. Der ÖBB Ausweis sei keine ÖSTERREICHcard, sondern bedarf zur Fahrt 1. Klasse das Lösen einer Aufzahlungskarte um 2,90 € je Fahrtrichtung (10-Block koste 28,80 €). Für Hin- und Rückfahrt fielen damit täglich 5,76 € an, weshalb die Sachleistung Null wäre. Eine Wertminderung stelle auch dar, dass ein Besuch der ÖBB Lounge und die Benützung der Business Klasse nicht möglich sei und bestimmte Fahrgastrechte (Taxi, Nächtigung, Erstattung bei Anschlussversäumnissen, Zugausfall) nicht bestünden.

Schon vor der Beantragung der Arbeitnehmerveranlagung richtete der Bw. ein Schreiben an sein zuständiges Finanzamt, in dem er bekanntgab, dass seiner Ansicht nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 keine Steuerpflicht bestehe und um Aufklärung ersuchte, wie er gegen die seiner Ansicht nach falsche Besteuerung vorgehen könne. Mit Schreiben vom gab das Betriebsstättenfinanzamt der ÖBB in Wien seine Rechtsansicht bekannt, dass die Befreiungsbestimmung nicht für ehemalige Arbeitnehmer anzuwenden sei und überdies nur mehr die ÖBB-Personenbeförderungs-AG und die ÖBB-Traktion AG als Beförderungsunternehmen gelten, nicht aber die ÖBB-Infrastruktur AG, der der Bw. zugeordnet sei.

Nach einer neuerlichen Anfrage beim Finanzamt erging wiederum eine Antwort des Betriebsstättenfinanzamt in Wien vom an den Bw. und er wurde unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rechtsmittel erst gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid eingebracht werden kann.

Mit Bescheid vom wurden der Einkommensteuerberechnung die vom Arbeitgeber bekanntgegebenen Bruttobezüge der Berechnung zu Grunde gelegt. Dagegen wurde Berufung erhoben und die Höhe der Bruttobezüge bestritten, weil über die Pension plus Nebenzulage hinaus keine Sachbezüge in Ansatz zu bringen seien.

Ergänzend brachte der Bw. noch ein Schreiben vom ein, worin ein Pensionsabschnitt des Jänner 2012 und eine Internet-Information des Pensionsservice der ÖBB über die at.fahrbegünstigung mit Stand vorgelegt wurden und er darauf hinwies, dass im Jahr 2012 der ganze Wert einer ÖSTERREICHcard als Sachbezug angesetzt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Von folgendem Sachverhalt wird ausgegangen: Der Bw. war bis zum Angestellter der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG. Seit ist er Pensionist. Als Pensionist besteht für ihn und seine Ehegattin Anspruch auf die at. Fahrbegünstigung, auf die er nicht verzichtet hat. Laut Auskunft des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde dafür ein Sachbezugswert für die Benützung der ÖBB 1. Klasse in Ansatz gebracht (50% der ÖSTERREICHcard 1. Klasse für den Bw. und 50% der ÖSTERREICHcard Spezial 1. Klasse für die Ehegattin), wobei die Kostenbeiträge, welche der Bw. für sich und seine Gattin geleistet hat, in Abzug gebracht wurden.

Auf dem Lohnzettel für 2011 werden daher insgesamt unter der Kennzahl 210 Bruttobezüge von 50.406,96 € ausgewiesen, wovon rechnerisch 1.545 € auf die Sachbezüge entfallen. Der Jahrespreis einer ÖSTERREICHcard Classic 1. Klasse betrug 2011 2.420 € und der der ÖSTERREICHcard Spezial 1. Klasse 1.430 €.

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 (das sind u.a. auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. § 15 Abs. 2 EStG 1988 besagt: "Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen."

Damit wird jeder in Geld messbarer Vorteil als Einnahme erfasst. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Netzkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (zB ÖSTERREICHcard der ÖBB, Jahresnetzkarte der Wiener Verkehrsbetriebe) zur Verfügung, die für Privatfahrten verwendet werden kann, liegt grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der mit jenem Wert, den jener private Konsument für die Netzkarte zu zahlen hätte, anzusetzen ist (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 15 Anm 53a). Mittelpreis des Verbrauchsortes sind jene Werte, die der Steuerpflichtige aufwenden müsste, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Es ist daher nicht jener Aufwand maßgeblich, der den Arbeitgeber wirtschaftliche belastet, sondern jener Wert, den sich der Arbeitsnehmer als Vorteil aus dem Dienstverhältnis tatsächlich erspart (w.o. Anm 63). Daher wird regelmäßig auch die USt zu erfassen sein, wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Wird auch den Angehörigen des Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, so wird diese Leistung steuerlich dem Arbeitnehmer zugerechnet und ist dieser Vorteil beim Dienstnehmer anzusetzen (so zB ; ). Die at. Fahrbegünstigung für Angehörige ist ja auch an das Dienstverhältnis des Bw. gebunden und stellt einen Vorteil aus diesem Dienstverhältnis dar.

Bestimmte Sachbezüge sind nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei. So ist u.a. nach Z 21 leg. cit. der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen steuerfrei. Es handelt sich dabei um einen branchenspezifischen Sachbezug. Die Bestimmung setzt ua. voraus, dass die eigenen Arbeitnehmer/Dienstnehmer oder deren Angehörigen befördert werden. Damit sind nur alle aktiven Dienstnehmer von Beförderungsunternehmen gemeint. Pensionisten sind nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht als eigene Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen anzusehen und ist daher schon aus diesem Grund eine Steuerfreiheit der Sachbezüge nicht gegeben.

Zudem entstand nach der Strukturreform der ÖBB in den Jahren 2003 und 2009 eine Holding mit selbständigen Teilgesellschaften (zum Konzernaufbau siehe auch Organigramm im Internet: www.oebb.at/holding/de/Servicebox/OeBB-Konzern/Organisation/index.jsp). Die ÖBB-Infrastruktur AG ist als operative Tochtergesellschaft für die Trassenvergabe und den Betrieb und Wartung des Schienennetzes sowie der Planung, Projektierung und Bau der Infrastruktur zuständig und kann daher aufgrund dieser strategischen Ausrichtung nicht als Beförderungsunternehmen angesehen werden.

Festzustellen ist auch, dass Beförderungsverträge stets mit der ÖBB-Personenverkehr AG zustande kommen. Die ÖBB-Infrastruktur AG erbringt keine eigene Sachleistung wie Freifahrten, sondern sind die Pensionisten aufgrund ihres Ausweises zu Freifahrten bei anderen Unternehmen (wie zB bei der ÖBB-Personenverkehr AG, GKB und verschiedene andere Privatbahnen, die als Beförderungsunternehmen zu bezeichnen sind) berechtigt, die auch vom Arbeitgeber des Bw. abgegolten werden müssen.

Hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Streitjahr 2011 ohnedies nur der halbe (!) Wert einer ÖSTERREICHcard in Ansatz gebracht wurde und haben damit die Leistungsunterschiede zwischen der at. Fahrbegünstigung und der ÖSTERREICHcard (keine Aufzahlung auf die Businessclass möglich, kein Eintritt in die ÖBB-Lounge, keine erweiterten Fahrgastrechte wie Erstattung der Taxi- und Nächtigungskosten bei Anschlussversäumung) ohnedies mehr als ausreichend Berücksichtigung gefunden. Hinsichtlich der Bezugnahme im Schreiben vom auf die Besteuerung des Sachbezuges im Jahre 2012 ist auf das diesbezügliche Berufungsverfahren zu verweisen.

Auch das Argument, dass der Bw. bei Benützung bestimmter Züge für die 1. Klasse zusätzlich eine Zulassungskarte um je 2,90 € zu lösen hatte, kann nicht dazu führen, dass der Sachbezug mit Null anzusetzen ist, wie dies der Bw. begehrt. Immerhin würde auch der Wert einer ÖSTERREICHcard 2. Klasse für den Bw. und seine Gattin unter Abzug der ÖBB-Pauschale für das Jahr 2011 noch immer 2.732,96 € betragen und liegt dieser Betrag damit um einiges über dem tatsächlich als Sachbezug angesetzten Betrag.

Die vom Bw. geleisteten Kostenersätze wurden bei der Ermittlung des Sachbezugswertes ebenfalls bereits berücksichtigt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ARD 6365/8/2013
AFS 2013/8, 305
StExp 2013/330

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at