Festsetzung der NoVA bei Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vom betreffend Normverbrauchsabgabe Dezember 2011 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung am machte der Berufungswerber (Bw.) unter anderem folgende Angaben: "Zur N: Diese habe ich von Herrn ... übernommen. Geschäftszweig: Bau. Dieses Unternehmen errichtete in Bratislava eine Schule. Momentan prozessiere ich mit der Stadt Bratislava um das Eigentum des Gebäudes. ... All diese Firmen gibt es noch im Firmenbuch. Ich behalte mir all diese Optionen offen. Jedoch gibt es bei allen 4 Firmen kein aktives Tätigkeitsgebiet, woraus ich Geld beziehen würde. Wie schon oben angegeben, habe ich seit Feb. 2012 keine Einkünfte mehr. ... Das Zollverfahren hat gedauert von 2009 bis . ... Zum Porsche mit dem slowakischen Kennzeichen BL-...: Geliefert wurde dieser Wagen im Nov. 2010. Es handelt sich um ein Leasingauto meiner Firma S. ... Weiters gebe ich an, dass ich in der Zeit des Zollprozesses ständig in Österreich sein musste bei den Verhandlungen u. diversen Einvernahmen. ..."
Das Finanzamt erhob folgende EurotaxGlass's Fahrzeugbewertung: Wertermittlungsdatum: Hersteller: Porsche (D) Typ: Cayenne II S 4,8 Aut. Erstzulassung: 11/2010 Soll-/Istkilometer 3000 km/ 2000 km Ehemaliger Neupreis ............................. 88.600,00 €
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bw. betreffend die Verwendung des Fahrzeuges Porsche mit dem slowakischen Kennzeichen BL-... zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"In der Niederschrift vom wird angegeben, dass das Kfz überwiegend im Ausland verwendet wird. Erbringen Sie hierfür den Nachweis. In der Niederschrift vom wird des Weiteren angegeben, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt. Beim Finanzamt wurde jedoch eine Händlerrechnung des betr. Fahrzeuges (ausgestellt an die Firma N) vorgelegt. Sie werden ersucht, den Leasingvertrag des Fahrzeuges vorzulegen."
Dieses Vorhalteschreiben blieb in der Folge unbeantwortet.
Am erließ das Finanzamt den berufungsgegenständlichen Bescheid wie folgt:
Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:
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Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) W...5990 | Art des Fahrzeuges PKW Porsche Cayenne S II | |
Bemessungsgrundlage 86.900,11 | Steuersatz in % 15,00% | Normverbrauchsabgabe 13.035,02 Euro |
Bonus/Malus gemäß
§ 6a Normverbrauchsabgabegesetz | 4.375,00 Euro | |
Abgabenerhöhung gemäß
§ 6 Abs. 6 Normverbrauchsabgabegesetz | Normverbrauchsabgabe 17.410,02 x 20% | 3.482,00 Euro |
Normverbrauchsabgabe | 20.892,02 Euro | |
Für den Zeitraum bereits gebucht | ------------ Euro | |
Somit verbleiben als Nachzahlung: | 20.892,02 Euro |
Die Höhe der Nachzahlung sowie die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Begründung :
"§ 82 (8) Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen besagt folgendes:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Daraus ergibt sich, dass nach § 1 Abs. 3 Normverbrauchsabgabegesetz die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, als erstmalige Zulassung gilt.
Lt. Ihren Angaben, in der am aufgenommenen Niederschrift, verwenden Sie ein Kfz mit ausländischen Kennzeichen an den Wochenenden sowie auch unter der Woche im österreichischen Bundesgebiet. Lt. zentralem Melderegister haben Sie Ihren Hauptwohnsitz seit in Osterreich. Des Weiteren geben Sie an, dass Sie sich für die Zeit eines Zollprozesses ständig in Österreich aufgehalten haben. Aus amtlich durchgeführten Erhebungen geht zudem hervor, dass während eines Zeitraums von 14 Monaten 74 Parkstrafen über Sie verhängt wurden. Aufgrund dessen wäre für dieses Fahrzeug bereits Normverbrauchsabgabe zu entrichten gewesen. Zur Klärung offener Fragen in dieser Angelegenheit wurde am ein weiterer Vorhalt an die o.a. Adresse zugestellt. Auf besagten Vorhalt erfolgte keinerlei Reaktion. Da nunmehr kein ausreichender Gegenbeweis erbracht wurde, weicher den Schluss zugelassen hätte, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeugs im Ausland befindet, war die Normverbrauchsabgabe somit festzusetzen.
Auf Basis des Netto-Kaufpreises war die Normverbrauchsabgabe i.H.v. 16%, zuzüglich Abgasmalus gem. § 6a NoVAG sowie Abgabenerhöhungsbetrag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG, wie oben angeführt, mit Bescheid vorzuschreiben."
Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung ein:
"Die Bescheide sind mangelhaft und inhaltlich rechtswidrig.
Zur Mangelhaftigkeit:
Die Mangelhaftigkeit der Bescheide ergibt sich daraus, dass seitens der Erstbehörde nicht festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht auf mich zugelassen ist. Schon aus diesem Grund kann ich steuerrechtlich nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Weiters wurde von der Erstbehörde nicht berücksichtigt, dass ich nicht Käufer des Fahrzeuges bin und deshalb schon aus rechtlichen Gründen das Fahrzeug nicht in Österreich anmelden kann.
Das Fahrzeug wurde von der slowakischen Firma 'S.' gekauft und nach den slowakischen Bestimmungen in der Slowakei angemeldet.
Das Fahrzeug befindet sich überwiegend in der Slowakei. Rechtlich ist es nicht möglich, innerhalb der Europäischen Union ein und dasselbe Fahrzeug in mehreren Ländern, mit unterschiedlichen Kennzeichen, anzumelden. Aufgrund des Standortes der Firma muss das Fahrzeug zwingend in der Slowakei angemeldet sein.
Aus den in Berufung gezogenen Bescheiden geht nicht hervor, wie ich, als Mitarbeiter der Firma S, ein mir nicht gehörendes Fahrzeug in Österreich anmelden soll. Hierzu fehlen mir die rechtlichen Möglichkeiten.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der Erstbehörde ist in rechtlicher Hinsicht insofern zuzustimmen, dass ich als, sofern ich meinen Wohnsitz in Österreich habe, mein Fahrzeug in Österreich anmelden und hier die diesbezüglichen Steuern abzuführen habe.
Unrichtig jedoch ist, dass ich für ein fremdes Fahrzeug in Österreich steuerpflichtig bin.
Da ich, wie schon oben ausgeführt, rechtlich nicht einmal die Möglichkeit habe, das Fahrzeug in Österreich anzumelden (mangels Eigentümerschaft), kann ich auch hierfür weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich noch normabgabenverbrauchsrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Aus den genannten Gründen wird gestellt der Antrag, die Bescheide ersatzlos aufzuheben."
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
"§ 82 (8) Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen besagt Folgendes:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Daraus ergibt sich, dass nach § 1 Abs. 3 Normverbrauchsabgabegesetz die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, als erstmalige Zulassung gilt. Somit wäre für dieses Fahrzeug bereits Normverbrauchsabgabe zu entrichten gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz seit in Österreich haben und das betreffende Kfz Porsche Cayenne, Fahrgestellnummer W...5990 mit dem behördlichen slowakischen Kennzeichen 'BL-...' im österreichischen Bundesgebiet verwenden/verwendet haben, ergibt sich gem. dem o.a. § 82 (8) KFG die Pflicht, das Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zuzulassen, was wiederum die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe zur Voraussetzung hat.
In Ihrer Berufung schreiben Sie, dass das betreffende Fahrzeug nicht Ihnen gehört. Dazu wäre anzumerken, dass die Besitzverhältnisse des betr. Fahrzeugs nicht grundlegender Gegenstand der amtsseitig getätigten Erhebungen gewesen sind. Zweck der Erhebungen war es, den dauernden Standort des Fahrzeugs festzustellen. § 4 Abs.3 NoVAG 1991 besagt, dass im Falle der Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) als Abgabenschuldner der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner, herangezogen werden können. Da Sie als Verwender des Fahrzeugs die Verfügungsmacht über das Kfz haben, war Ihre Person gem. dem o.a. § 82 Abs. 8 KFG Gegenstand der Erhebungen. Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer, (selbständigen) Handelsvertreter oder Geschäftsführer ist der oben genannte Gegenbeweis, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeugs nicht im Inland befindet, zu erbringen. Der Beweis ist erbracht, wenn durch geeignete Unterlagen (z.B. Vertragsauszüge und Rechnungen) dargelegt wird, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliegt. Da weder im Vorhalteverfahren noch in der Berufung ein solcher stichhaltiger Gegenbeweis erbracht wurde und Sie als Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens (auch im Inland) uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Kfz haben, war die Normverbrauchsabgabe festzusetzen.
Der Vorlageantrag wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Z 3 NoVAG (in der ab geltenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
§ 82 Abs. 8 KFG bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wodurch das Fahrzeug nach dem KFG zuzulassen wäre, besteht die Pflicht zur Entrichtung der NoVA.
§ 82 Abs. 8 KFG normiert für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verwendet werden, die Möglichkeit, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Steuerpflichtige muss also den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug - entgegen der gesetzlichen Vermutung - seinen dauernden Standort im Ausland hatte.
Auch ein Entleiher kann ein rechtmäßiger Besitzer nach dem KFG sein. Es ist unproblematisch, einen im Inland ansässigen Geschäftsführer eines ausländischen Unternehmens als "Antragsteller" iSd § 37 Abs. 2 KFG zu sehen, da er von den Behörden in Bezug auf den Gebrauch des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen jederzeit erfolgreich zur Verantwortung gezogen werden kann (Grabner und Bayer in SWK 12/2008, S 418).
Aus § 1 Z 3 NoVAG geht eindeutig der Wille des Gesetzgebers hervor, dass die Verwendung eines zuzulassenden Fahrzeugs im Inland die NoVA-Pflicht auslösen soll. § 4 Z 2 NoVAG legt fest, dass im Fall der erstmaligen Zulassung diejenige Person die Abgabe schuldet, für die das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wenn ein Kraftfahrzeug im Inland zuzulassen wäre, ist derjenige der Steuerschuldner, der das Kraftfahrzeug zuzulassen hätte, und nicht der ausländische Zulassungsbesitzer. Die Steuerschuld entsteht im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Zur Überprüfung des angeführten Gegenbeweises sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (vgl. ).
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Standortes eines Fahrzeuges sind objektive Kriterien wie der Ort des Antrittes der täglichen Fahrt, der Einstellungsort (Garagen, Abstellplätze), der Ort der laufenden Wartungs- und Serviceleistungen u.ä.m. (vgl. Grubmann, Das Kraftfahrgesetz 1967 zu § 82 Rz 17). Selbst die tägliche Rückkehr zum inländischen Wohnsitz bzw. der tägliche Antritt der Fahrt am inländischen Wohnsitz vermag nicht automatisch den dauernden Standort eines zu einem ausländischen Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeuges im Inland zu begründen, wenn der Großteil der Wegstrecke im Ausland gelegen ist (vgl. UFS Innsbruck, , RV/0377-I/06).
Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG ist die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert der Kraftfahrzeuges zu bemessen und gehört nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die Normverbrauchsabgabe nicht zur Bemessungsgrundlage.
Der Bw. hat (unstrittig) seit an einer Anschrift in 1030 Wien seinen Hauptwohnsitz angemeldet (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
Ab April 2010 war der Bw., mit der Anschrift 1030 Wien, Individual managing director der N, Bratislava. (Business register).
Am stellte die XY GmbH & Co KG, Wien, der "Firma N, S..., 81103 Bratislava, Slowak. Rep." die Lieferung eines fabriksneuen Fahrzeuges Porsche Cayenne S II (92AAH1A2) in Höhe des Nettopreises von € 86.900,11 in Rechnung (Rechnung vom ).
Von 2009 bis war der Bw. "ständig in Österreich" (Niederschrift vom , Seite 3, drittletzter Absatz iVm Seite 4, zweiter Absatz).
Während eines Zeitraumes von 14 Monaten wurden über den Bw. 74 Parkstrafen verhängt, bspw. wie folgt:
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Fahrzeug | Beh. Kennz. | Tag | Uhrzeit | Ort |
PORSCHE, SCHWARZ | SK, BL-123AA | (Mo.) | 19:21 Uhr | Wien 03 |
PORSCHE, SCHWARZ | SK, BL-123AA | (Mo.) | 16:35 Uhr | Wien 03 |
PORSCHE, SCHWARZ | SK, BL-123AA | (Di.) | 11:51 Uhr | Wien 03 |
PORSCHE, SCHWARZ | SK, BL-123AA | (Do.) | 14:34 Uhr | Wien 03 |
PORSCHE, DUNKEL | SK, BL-123AA | (Di.) | 19:16 Uhr | Wien 03 |
Am führte die XY GmbH & Co KG, Wien, am Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BL 123AA, Typ/Modell 92AAH1A2, Datum der Erstzulassung: , km-Stand: 49983, ein Service durch und wurden u.a. die Scheibenbremsbeläge vorne und hinten ersetzt; die Bezahlung erfolgte bar (Rechnung, gerichtet an die "Firma N, S... Bratislava, Slowak.Rep., vom und Quittung vom ).
Am verkaufte die Firma Reifen ..., 1200 Wien, gegen Barzahlung folgende Reifen, führte die Montage durch und übernahm die abmontierten Sommerreifen zum Einlagern (Rechnung / Barverkauf, gerichtet an die "Firma N Bratislava):
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PR Art.Nr. Bezeichnung | Menge | Preis | Netto |
PI/020... 315/35 V 20 ... | 2 | 500,00N | 1.000,00 |
PI/020... 275/40 V 20 ... INKL. MONTAGE | 2 | 479,16N | 958,32 |
DP/030001 DEPOT REIFEN LOSE SOMMER | 4 | 5,84 | 23,36 |
Mehrwertsteuer | EUR | 20.0 | 396,34 |
Endsumme | EUR | 2.378,02 |
Am führte die XY GmbH & Co KG, Wien, am Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BL 123AA, Typ/Modell 92AAH1A2, Datum der Erstzulassung: , km-Stand: 104924, eine Zwischenwartung durch und wurden u.a. neue (Winter)Räder (ICE&SNOW) montiert (Rechnung gerichtet an die "Firma N, attn. Mr. [Familienname des Bw.] BRATISLAVA") vom ). Die abmontierten Sommerräder wurden von der XY GmbH & Co KG, Wien, deponiert und hierfür eine Depotgebühr in Höhe von € 72,80 in Rechnung gestellt.
Unter Bedachtnahme auf diese Feststellungen, die allesamt auf die Verwendung des Porsche Cayenne im Inland (und nicht in der Slowakischen Republik) hinweisen, ist gemäß den obigen Rechtsausführungen zu prüfen, ob der Bw., nach entsprechender Aufforderung seitens der Abgabenbehörde, die überwiegende Verwendung des Kfz im Ausland nachgewiesen hat oder nicht.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Mit Schreiben vom , zugestellt durch Hinterlegung am , ersuchte das Finanzamt den Bw. wie folgt: "In der Niederschrift vom wird angegeben, dass das Kfz überwiegend im Ausland verwendet wird. Erbringen Sie hierfür den Nachweis."
Im berufungsgegenständlichen Bescheid vom wurde hierauf Bezug genommen: "Zur Klärung offener Fragen in dieser Angelegenheit wurde am ein weiterer Vorhalt an die o.a. Adresse zugestellt. Auf besagten Vorhalt erfolgte keinerlei Reaktion. Da nunmehr kein ausreichender Gegenbeweis erbracht wurde, welcher den Schluss zugelassen hätte, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland befindet, war die Normverbrauchsabgabe somit festzusetzen."
In der Berufung wurde auf das Schreiben vom nicht Bezug genommen, dementsprechend auch nicht behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben.
War somit auf das Schreiben des Finanzamtes vom nicht reagiert worden, so beschränkte sich der steuerlich vertretene Bw. in der Berufung auf das Aufstellen einer Behauptung: "Das Fahrzeug befindet sich überwiegend in Slowakei." und schloss folgende (rechtliche) Überlegungen an: "Rechtlich ist es nicht möglich, innerhalb der Europäischen Union ein und dasselbe Fahrzeug in mehreren Ländern, mit unterschiedlichen Kennzeichen, anzumelden. Aufgrund des Standortes der Firma (in Bratislava) muss das Fahrzeug zwingend in der Slowakei angemeldet sein. Aus den in Berufung gezogenen Bescheiden geht nicht hervor, wie ich, als Mitarbeiter der Firma N, ein mir nicht gehörendes Fahrzeug in Österreich anmelden soll. Hierzu fehlen mir die rechtlichen Möglichkeiten. Der Erstbehörde ist in rechtlicher Hinsicht insofern zuzustimmen, als ich, sofern ich meinen Wohnsitz in Österreich habe, mein Fahrzeug in Österreich anmelden und hier die diesbezüglichen Steuern abzuführen habe. Unrichtig jedoch ist, dass ich für ein fremdes Fahrzeug in Österreich steuerpflichtig bin. Da ich, wie schon oben ausgeführt, rechtlich nicht einmal die Möglichkeit habe, das Fahrzeug in Österreich anzumelden (mangels Eigentümerschaft), kann ich auch hierfür weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich noch normabgabenverbrauchsrechtlich verantwortlich gemacht werden."
Auch die Erlassung der oben wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung vermochte den Bw. nicht veranlassen, die überwiegende Verwendung des Kfz im Ausland nachzuweisen.
Hinsichtlich des im berufungsgegenständlichen Bescheid angeführten Zeitraumes - Dezember 2011 - unterlief dem Finanzamt ein Fehler. Tatsächlich war der Bescheid für den Zeitraum Dezember 2010 zu erlassen. Das dokumentiert auch die Vorgangsweise, für das im Dezember 2011 ein Jahr alte Auto mit 50.000 km-Stand den Kaufpreis - Neupreis - anzusetzen. Nach diesbezüglichen Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestand das Finanzamt zu, dass die Vorschreibung für den Kalendermonat Dezember 2010 hätte erfolgen sollen, zumal die Strafmandate und die Angaben des Bw. ebenfalls auf Dezember 2010 hinweisen.
Weist der Bescheid somit einen unzutreffenden Zeitraum aus, war er aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at