Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 13.09.2013, RV/0433-I/12

Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Behinderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, geboren am , stellte am einen Eigenantrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2006. Als Begründung wurde das Vorliegen einer erheblichen Behinderung bzw. Erkrankung (Schizophrenie) angegeben.

In der vom Finanzamt nach § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eingeholten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) wurde aufgrund der Untersuchung durch eine Ärztin der Allgemeinmedizin und den vorgelegten Befunden festgestellt, dass wegen des Leidens an paranoider Schizophrenie ab dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % vorliege und die Untersuchte dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als Rahmensatzbegründung betreffend den Grad der Behinderung wurde angegeben, dass die Berufungswerberin wegen dieser Erkrankung bereits mehrmals stationär aufgenommen worden sei und sich regelmäßig in psychiatrischer Behandlung befinde. Angemerkt wurde außerdem, dass laut einer ärztlichen Stellungnahme vom davon auszugehen sei, dass der Krankheitsprozess bereits in frühen Jugendjahren begonnen haben muss.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages mit Bescheid vom ab. Dies mit der Begründung, dass laut Bescheinigung des Bundessozialamtes die Behinderung nicht vor Vollendung des 21. bzw. des 27. Lebensjahres(bei Berufsausbildung) eingetreten sei und in den Jahren 2007 und 2010 überdies Einkünfte über der maßgeblichen Einkommensgrenze erzielt worden seien.

Dagegen wurde mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass Frau Dr. R. in ihrem Schreiben vom und ebenso Frau Dr. N. in ihrem Befund festgestellt hätten, dass der Krankheitsprozess bereits in den frühen Jugendjahren begonnen haben muss. Weiters sei auf den ersten stationären Aufenthalt vom 18. Mai bis zum im Alter von 22 Jahren hinzuweisen. Sie suche deshalb um Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für die Jahre 2006, 2008, 2009, 2011 und laufend an.

Das Finanzamt holte daraufhin eine weitere Bescheinigung beim Bundessozialamt ein. Im zugrundeliegenden Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie wird angeführt:

"AnamneseSexueller Missbrauch zwischen 11. und 14. Lebensjahr angeblich durch Vater der Stiefmutter. Kam daraufhin bis zum 18. Lebensjahr in eine Wohngemeinschaft. Während dieser Zeit Absolvierung einer Lehre als Spielwarenverkäuferin mit Abschluss (Dauer 3 Jahre) Insgesamt 15. Schuljahre (Lehre inklusiv). Bis Oktober 2011 2 Jahre kontinuierlich gearbeitet beim Verein E.. Ansonsten diverse Tätigkeiten bei B., Ba. etc, aber jetzt pensioniert. Derzeit weder akustische noch optische Halluzinationen. Sie ist geschieden und hat einen 3jährigen Sohn

Untersuchungsbefund:36jährige Patientin, Nikotinaura, ruhig, sehr guter AZ, keine Dyspnoe, RR 110/80, 91,5 kg, altersgemäßes Hör- und Sehvermögen, leicht adipös, allgemeiner und neurologsicher Status grob unauffällig, keine Beinödeme, keine Zyanose.

Status psychicus/Entwicklungstand:wache, allseits orientiert, kohärenter Duktus, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen, Antrieb reduziert, Ängstlichkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit etwas reduziert, keine akute Selbst- und Fremdgefährdung.

Diagnose(n):Paranoide SchizophrenieRichtsatzposition: 030701 Gdb: 040% ICD: F20,0Rahmensatzbegründung:Oberer Rahmensatz, da psychopathologisch trotz Dauertherapie auffällig. Sozialer Rückzug.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu beschaffen.

Kein Hinweis für den Beginn der Krankheit in den Jugendjahren. Die Schule ohne wesentliche Probleme absolviert"

Das Finanzamt wies daraufhin die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen wurde am der Vorlageantrag gestellt. Ergänzend führt die Berufungswerberin aus, dass sie schon seit ihrer Jugendzeit unter Schizophrenie leide. Sie habe mit 17 Jahren einen Selbstmordversuch unternommen, damals aber nicht die Klinik aufgesucht und könne daher auch keinen diesbezüglichen schriftlichen Nachweis erbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung haben volljährige Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

§ 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967 gilt nach § 8 Abs. 7 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 steht bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung demnach nur zu, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe vorliegen. Auf den Grad der Behinderung kommt es bei der Beurteilung des Anspruches auf den Grundbetrag nicht an. Besteht keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (im Falle einer Berufsausbildung bis spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, ab bis spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 19ff.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die schlüssige Bescheinigung des Bundessozialamtes gebunden (siehe ua. )

Aus dem schlüssigen fachärztlichen Gutachten vom , welches der Bescheinigung des Bundesozialamtes vom zugrunde liegt, geht hervor, dass die Berufungswerberin nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass kein Hinweis vorliegt, dass der Beginn der Krankheit bereits in den Jugendjahren begonnen habe, zumal die Schule ohne wesentliche Probleme absolviert worden sei.

Die nicht nachgewiesenen Berufungsbehauptung, dass die Berufungswerberin schon seit ihrer Jugendzeit unter Schizophrenie leide und mit 17 Jahren einen Selbstmordversuch unternommen habe, vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen bzw. dessen Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass für die Zuerkennung der Familienbeihilfe die strittige Voraussetzung über den gesamten Antragszeitraum vorliegen muss, wird nicht in Abrede gestellt, dass bei Schizophrenie der Krankheitsprozess schon lange vor der ersten akuten Psychose begonnen haben kann. Damit ist aber noch nicht nachgewiesen, dass die Krankheit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein solches Stadium erreicht hat, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gegeben war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Anspruch auf Familienbeihilfe um einen Begünstigungstatbestand handelt und deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei einem Sachverhalt, der Jahre zurückliegt, die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde beschränkt sind. Es ist daher am Berufungswerber gelegen, das Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes klar und zweifelsfrei nachzuweisen.

Dem Erstgutachten vom , in welchem noch eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bescheinigt wurde, vermag ebenso die Schlüssigkeit des Zweitgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, weil darin über den Zeitpunkt des Eintretens des Stadiums der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, keine konkreten Aussagen getroffen werden und sich die - hier nicht maßgebliche - Datierung der Einschätzung des Grades der Behinderung mit offensichtlich lediglich auf den rechtlich möglichen Antragszeitraum und nicht auf den Ausbruch der Krankheit bezieht. Die geäußerte Vermutung über den Beginn des Krankheitsprozesses genügt aus den oben angeführten Gründen nicht.

Hinzuzufügen ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Familienbeihilfe in den Jahren 2007 und 2010 schon aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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