Keine Rückerstattung von Gebühren für die Verlängerung einer Lenkerberechtigung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Abweisung).
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1219/2013 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Rückerstattung von Gebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom beantragte die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) die Rückerstattung von Gebühren in Höhe von € 38,20. Die Bw begründete, sie leide seit einem Verkehrsunfall im Jahre x neben a an b und habe deshalb ihre Lenkerberechtigung verlängern lassen müssen. Für die Ausstellung dieses Führerscheines habe sie € 49,20 (Anm.: richtig € 49,50) bezahlen müssen.
Demgegenüber hätten Führerscheinbesitzer für die Klassen C und D auf Grund der Verlängerung für die gleiche Führerscheinausstellung lediglich den Betrag von € 11,00 zu entrichten. Führerscheinbesitzer der Klassen C und D ohne Behinderung würden demzufolge anders behandelt als Führerscheinbesitzer mit einer körperlichen Beeinträchtigung. Daraus ergebe sich, dass Lenker mit einer körperlichen Beeinträchtigung schlechter gestellt würden. Die Konsequenz sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 2 Staatsgrundgesetz). Es gebe keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, der diesen Eingriff in das Grundrecht auf Gleichbehandlung rechtfertigen würde.
Am xy hatte die Z über einen diesbezüglichen Rückzahlungsantrag einen abweisenden Bescheid erlassen.
Mit Erkenntnis vom yz wurde dieser Bescheid vom Q, wegen Behördenunzuständigkeit aufgehoben. Der Q. sprach aus, die Z. hätte keinen Bescheid erlassen sondern gemäß § 6 AVG ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen und den Antrag an das Finanzamt weiterleiten müssen. Der angefochtene Bescheid wäre daher aufzuheben, jedoch keine Sachentscheidung zu treffen gewesen.
In der Folge langte am der angesprochene Antrag im U ein und erfolgte zuständigkeitshalber die Weiterleitung an das Finanzamt A in Wien.
Das Finanzamt A wies den Antrag mit Bescheid vom mit dem Hinweis auf die gebührenrechtlichen Bestimmungen als unbegründet ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wie dem Erkenntnis des Q- zu entnehmen ist, war die Bw seit langer Zeit im Besitz einer jeweils befristeten Lenkerberechtigung. Am f wurde der Bw auf Grund ihres Antrages unter Vorschreibung verschiedener Auflagen eine unbefristete Lenkerberechtigung erteilt und ein neuer Führerschein ausgestellt.
Gemäß § 13 Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG) ist anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 14 TP 16 Abs. 1 Z 4 Gebührengesetz 1957 (GebG) ist auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkerberechtigung eine Gebühr in Höhe von 49,50 Euro zu entrichten, ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG.
§ 17a Führerscheingesetz (FSG) lautet auszugsweise:
"(1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.
(2) "Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen...."
§ 4 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung bestimmt:
"Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro an die Behörde zu leisten."
Lenker hinsichtlich der Führerscheinklassen C und D sind somit von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit; sie müssen jedoch einen Kostenbeitrag von derzeit 11 Euro an die Behörde leisten. Lenker der Gruppen A und B - wie die Berufungswerberin - haben für die Verlängerung der Gültigkeit Gebühren in Höhe von 49,50 Euro zu entrichten.
Die Bestimmungen für die Klassen C und D haben auf gegenständlichen Fall keine Auswirkung. Die Festsetzung der berufungsgegenständlichen Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 besteht demnach zu Recht und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Die Berufung richtet sich vielmehr gegen eine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf jene Kosten, welche vergleichsweise Führerscheinbesitzern der Klassen C und D ohne Behinderung erwachsen.
Dazu ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde nicht über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter und in Geltung stehender Gesetzesbestimmungen abzusprechen hat. Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS ist als Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Dem UFS steht keine gesetzliche Handhabe zur Verfügung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Artikel 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Der Bw verbleibt daher nur die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Die Berufung war aus den o. a. Gründen abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 13 Abs. 6 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 § 14 TP 16 Abs. 1 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17a FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 § 4 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 § 17a Abs. 2 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 140 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
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