Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch unrichtige Warenbezeichnung in der Zollanmeldung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.NN, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Festsetzung der Abgaben wird wie folgt geändert:
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Abgabe | Betrag in Euro |
---|---|
Zoll (A00) | 80.020,71 |
Zoll (A30) | 19.449,78 |
Zoll (A35) | 28.405,73 |
Einfuhrumsatzsteuer | 156.451,98 |
Abgabenerhöhung | 23.342,61 |
Gesamtsumme | 307.670,81 |
Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden.
Daraus ergibt sich im Vergleich zur ursprünglichen Abgabenfestsetzung eine Abänderung zu Gunsten der Zollschuldnerin in der Höhe von € 484.682,52 laut nachstehender Aufstellung:
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Vorgeschrieben wurde | Vorzuschreiben war | Gutschrift | |
---|---|---|---|
Zoll (A00) | 193.088,13 | 80.020,71 | 113.067,42 |
Zoll (A30) | 52.001,49 | 19.449,78 | 32.551,71 |
Zoll (A35) | 85.790,66 | 28.405,73 | 57.384,93 |
Einfuhrumsatz-steuer | 398.932,22 | 156.451,98 | 242.480,24 |
Abgabenerhöhung | 62.540,83 | 23.342,61 | 39.198,22 |
Gesamtsumme | 792.353,33 | 307.670,81 | 484.682,52 |
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn Bf, gerichteten Bescheid I vom , GZ. zZz, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt für die im Bescheid näher bezeichneten Waren die Zollschuld mit € 729.812,50 fest. Für die NNSpedition, (kurz: NN) sei zu den näher bezeichneten Zeitpunkten (verfahrensgegenständlich sind die 35 Einfuhren zwischen und laut Bescheidspruch) dadurch die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, dass die eingeführten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Zusätzlich erfolgte mit diesem Sammelbescheid auch die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG in der Höhe von € 62.540,83. Die Summe der Abgabenfestsetzung beläuft sich somit auf insgesamt € 792.353,33.
Darüber hinaus nahm das Zollamt im Rahmen dieses Sammelbescheides im Grunde des Art. 236 ZK von Amts wegen eine Erstattung jener Zollschuld vor, die seitens der Zollbehörde im Hinblick auf die erwähnten 35 Einfuhren ursprünglich gemäß Art. 201 ZK festgesetzt worden war (Bescheid II). Diese Erstattung betrifft einen Betrag von insgesamt € 25.919,23, nämlich € 24.790,24 an Zoll (A00) und € 1.128,99 an Zoll (A30). Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen in Bescheid I und Bescheid II legte das Zollamt die Zahlungsaufforderung mit € 766.434,10 fest (das sind € 792.353,33 laut Bescheid I abzüglich € 24.790,24 laut Bescheid II).
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein. Diese Berufung richtet sich ausdrücklich sowohl gegen den Bescheid I als auch gegen den Bescheid II.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZZZ, hob das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt den Bescheid II auf.
Über die Berufung gegen den Bescheid I entschied das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz. Auf Grund der Aufhebung des Bescheides II passte das Zollamt dabei die Zahlungsaufforderung auf genau jenen Betrag an, der der mit Bescheid I festgesetzten Abgabenschuld entspricht und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrzollpflichtige Ware der zollamtliche Überwachung entzogen wird (Abs. 1), und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Abs. 2). Zollschuldner nach Abs. 3 leg.cit. sind zum einen die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (erster Anstrich), und zum anderen die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen (zweiter Anstrich), sowie weiters die Personen, welche die betreffenden Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise wissen hätten müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war (dritter Anstrich), und gegebenenfalls auch die Person, welche die Verpflichtungen aus einer vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens einzuhalten hatte (vierter Anstrich).
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die NN gab zwischen und beim Zollamt Wien die 35 im o.a. Bescheid vom näher bezeichneten Zollanmeldungen zur Überführung der dort genannten Waren in den zollrechtlichen Verkehr ab (siehe auch beiliegende Aufstellung). Obwohl die NN auf Grund der genauen Warenbeschreibung in den ihr vorliegenden Versandanmeldungen und Transportdokumenten Kenntnis von der tatsächlichen Warenbeschaffenheit hatte, nahm sie in allen Zollanmeldungen eine völlig unzutreffende Einreihung in den Zolltarif vor. In den überwiegenden Fällen meldete sie Kinderschuhe der Warennummer 640351 an, obwohl es sich bei keiner einzigen Sendung um Kinderschuhe handelte. In anderen Fällen machte sie unrichtige Angaben hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit und meldete z.B. Schuhe aus Kunststoff an, obwohl es sich um (mit einem hohen Zollsatz belastete) Schuhe aus Leder handelte.
Dass die eingeführten Waren tatsächlich in die vom Zollamt festgestellten Warennummern (siehe Anlage 3 der Niederschrift des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZ. ZzZ, deren Inhalt in die Feststellungen des o.a. Zollschuldbescheides vom aufgenommen worden ist) einzureihen gewesen wären, steht außer Streit.
Das Zollamt wertete diese falschen Angaben in den Zollanmeldungen als Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung und setzte mit dem oben genannten Bescheid vom für alle 35 Fälle im Grunde des Art. 203 ZK die Zollschuld fest. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Abgabenschuld zog das Zollamt dabei aber nicht die in den von der NN vorgelegten Fakturen ausgewiesenen Rechnungspreise heran, sondern nahm gemäß Art. 31 ZK eine Schätzung des Zollwertes vor. Dies mit der Begründung, dass es sich bei den vorgelegten Fakturen um Fälschungen gehandelt habe und es sich daher bei dem in den Zollanmeldungen erklärten Zollwert keinesfalls um den Transaktionswert gemäß Art. 29 ZK handeln könne.
Das Zollamt konnte sich bezüglich dieser Feststellungen u.a. auch auf die Aussagen des Z., einem ehemaligen Mitarbeiter der NN, stützen. Dieser gestand im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde, zur Zollabfertigung Fakturen und Zertifikate im Wissen darüber herangezogen zu haben, dass es sich dabei um Fälschungen, nämlich in Ungarn hergestellte Dokumente gehandelt habe. Der damalige Geschäftsführer der NN habe aber dem Personal stets versichert, dass die Betrügereien nicht auf die Mitarbeiter der Spedition zurückfallen könnten, da diese ja nur ordnungsgemäß ihre Arbeit verrichteten. Er räumte auch ein, dass allen Mitarbeitern bewusst gewesen sei, dass es bei den Verzollungen nicht mit rechten Dingen zugegangen sei.
Unbeschadet des Umstandes, dass die anderen Mitarbeiter des Unternehmens im Rahmen ihrer Vernehmungen keine derart massiven Anschuldigungen gegen die Unternehmensleitung vorgebracht haben, erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass die Aussagen des Z. der Wahrheit entsprechen.
Dies auch deshalb, weil die Richtigkeit seiner Verantwortung in den Skype Protokollen ihre Deckung findet. Diese im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen zu Tage gekommenen Unterlagen zeigen, dass Z. mit den für die Rechnungsfälschung zuständigen Personen korrespondierte und u.a. schriftliche Anordnungen hinsichtlich unzutreffender Warenbezeichnung und unrichtiger Mengenangabe erteilte, die allesamt erkennbar darauf abzielten, Zollbestimmungen zu umgehen bzw. die Abgabenbelastung für die Warenempfänger zu minimieren (siehe Abschlussbericht des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom TTMMJJJJ, Zl. zzZ).
Dazu kommt, dass die bewusste Angabe falscher Warennummern in den Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr auch auf Grund der Aussagen des Herrn L. erwiesen ist, der damals in der Verkehrsabteilung der NN beschäftigt war.
Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde I. Instanz (siehe Beilagenordner I, Fach 4, Seite 22) schildert er seine Aufgaben innerhalb des Unternehmens. Demnach erhielt er zumeist ein Voraviso betreffend die einzuführenden Waren aus China. Die zugehörigen Rechnungen erhielt er aus Ungarn. Diese Rechnungen übergab er der Zollabteilung zum Zwecke der Tarifierung. Die tarifierte Rechnung übermittelte er dann an die deutsche Spedition, die die Unterlagen zur Erstellung der Versandanmeldungen T1 benötigte.
Der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu GZ. ZRV//0044-Z1W/10, als Zeuge einvernommene frühere Geschäftsführer der NN bestätigte die Richtigkeit dieser Aussagen ausdrücklich.
Damit steht fest, dass die Warenbeschreibung laut Versandanmeldungen auf Auskünfte der NN beruhte, und Letztere zum Zeitpunkt der auf die Beendigung des Versandverfahrens folgenden Zollabfertigung von der tatsächlichen Warenbeschaffenheit somit Kenntnis hatte. Dass die NN dennoch in den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr völlig andere Waren (z.B. unzutreffend Kinderschuhe mit einem geringen Zollsatz statt richtig Damenschuhe mit einem hohen Zollsatz) angemeldet hat, kann daher nur dahingehend gewertet werden, dass sie wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht hat, um die Zollbelastung zu minimieren.
Der Vorwurf, die NN habe die Waren unrichtig angemeldet, wird im Übrigen durch die Tatsache erhärtet, dass es in vier Fällen zu einer Beschlagnahme der Waren nach der Zollabfertigung gekommen ist, wobei sich wiederum die falsche Einreihung bestätigt hat. So wurden etwa die Schuhe zu Faktum 1570 nach der Überlassung auf ihrem Transportweg ins Vereinigte Königreich beschlagnahmt und durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung untersucht. Dabei kam hervor, dass es sich bei den als Kinderschuhen mit Oberteil aus Leder (Zollsatz: 8 %) angemeldeten Wirtschaftsgütern tatsächlich um Schuhe mit Oberteil aus Kunststoffen (Zollsatz 16,80 %) handelte. Obwohl im Vorpapier (der Versandanmeldung T1 vom ) ausdrücklich von Schuhen mit Obermaterial aus Kunststoff die Rede war und obwohl die Angaben im T1 - wie oben festgehalten - stets auf Auskünfte der NN selbst beruhten, hat sie auch in diesem Fall in der Zollanmeldung trotz Kenntnis der wahren Beschaffenheit der Schuhe unrichtige Angaben gemacht und Kinderschuhe der Warennummer 6403519100 (das sind Schuhe aus Leder mit einer Länge der Innensohle von weniger als 24 cm) mit einem geringen Zollsatz angemeldet.
Selbst wenn der NN an der falschen Warenbezeichnung keine subjektiven Vorwürfe zu machen wären, was angesichts der vorstehenden Feststellungen allerdings auszuschließen ist, wäre für sie nichts gewonnen. Denn beim Entziehen handelt es sich um eine reine Tathandlung (). Auf subjektive Merkmale kommt es dabei nicht an (). Der Bf. kann daher mit dem diesbezüglichen Einwand nicht durchdringen.
Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Bf., die Behörde sei verpflichtet gewesen, den Deklaranten anzuleiten, die Schuhe in der Zollanmeldung genauer zu bezeichnen. Denn es ist der Anmelder, der nach den Bestimmungen des Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr übernimmt für a) die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben, b) die Echtheit der eingereichten Unterlagen und c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Das Einheitspapier ist laut Art. 212 Abs. 1 ZK-DVO unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen. Gemäß Anhang 37 Titel II Buchstabe C ist unter Warenzeichnung (Feld 31 der Anmeldung) die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Diese muss so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist.
Die NN hatte zum Zeitpunkt der Abgabe der streitgegenständlichen 35 Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Kenntnis von der genauen Warenbeschreibung, die das Ausfüllen der Zollanmeldung im Sinne der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichte. Obwohl ihr also z.B. im Falle des oben erwähnten Faktums 1570 bekannt war, dass es sich laut ausdrücklicher Bezeichnung im T1 um "Schuhe für Frauen, den Knöchel jedoch nicht die Wade bedeckend, Obermaterial und Laufsohle aus Kunststoff", also Waren der Position 6402, handelte, erklärte sie Waren der Position 6403, also Schuhe mit Obermaterial aus Leder. Ebenso unzutreffend war auch in diesem Fall die Einreihung in die Unterposition für Schuhe mit einer Länge der Innensohle von weniger als 24 cm.
Dass es sich auch nur in einem einzigen Fall der gegenständlichen 35 Zollanmeldungen tatsächlich um Schuhe dieser Größe gehandelt hat, behauptet nicht einmal der Bf. Der erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung am vorgebrachte Einwand, die erwähnte Fehltarifierung als Kinderschuhe sei möglicherweise auf ein Versehen zurückzuführen, überzeugt nicht. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon der Umstand, dass es sich um verschiedene Zollanmeldungen handelt, die an verschiedenen Tagen von verschiedenen Zolldeklaranten der NN ausgestellt worden sind.
Aus demselben Grund ist auch auszuschließen, dass (wie vom Bf. angedeutet) die Warenbezeichnungen in den Vorpapieren (also in den Versandscheinen T1) auf ein Versehen beruhen könnte. Dass in diesen Transitdokumenten zu Recht keine Rede von Kinderschuhen bzw. von Schuhen mit einer Länge der Innensohle von weniger als 24 cm ist, lässt sich auch aus dem Untersuchungsergebnis der TUA erkennen. Die Technische Untersuchungsanstalt hat darin festgestellt, dass in allen vier oben erwähnten Fällen dieses Einreihungskriterium nicht erfüllt ist. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen liegen nicht vor.
Wenn der Anmelder wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Warenbezeichnung macht, ist die Verantwortung dafür allein ihm zuzurechnen. Daran ändert auch der vorgebrachte Umstand nichts, dass das Abfertigungszollamt keine Proben zum Zwecke der Feststellung der Einreihung in den Zolltarif genommen hat. Denn für die Durchführung derartiger Maßnahmen bestand nach der Aktenlage nicht die geringste Veranlassung.
Der Bf. irrt auch, wenn er meint, es könne der NN kein Nachteil daraus erwachsen, dass auf Grund des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG keine Probenziehung möglich sei. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen des Art. 68 Abs. 2 ZK verwiesen, wonach die Zollbehörden zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen eine Zollbeschau vornehmen können, die u.a. auch die Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung mitumfasst. Diese Bestimmung des Unionsrechts erfährt durch die vom Bf. ins Spiel gebrachte Gesetzesstelle keinerlei Einschränkung.
Dem Einwand des Bf., die NN sei auf die Informationen ihrer Kunden angewiesen gewesen, ist zu entgegnen, dass ihr nach der Aktenlage in keinem einzigen Fall mitgeteilt worden war, es handle sich um Schuhe mit einer Länge der Innensohle von weniger als 24 cm. Das Vorhandensein eines derartigen Informationsflusses hat der Bf. auch weder behauptet noch nachgewiesen. Gleiches gilt für die falschen Angaben hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit der anderen verfahrensgegenständlichen Schuhe. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang neuerlich daran zu erinnern, dass der NN zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren alle für die Einreihung der Schuhe notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden sind.
Der Bf. bestreitet auch, dass ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art. 203 ZK vorliegt. Er stützt sich in seiner Argumentation vor allem auf die Bestimmungen des Art. 73 ZK und meint, das Zollamt habe der NN die von ihr "deklarierten" Waren nach der bezogenen Gesetzesstelle überlassen.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Bf. allerdings, dass die NN die Schuhe zwar in den summarischen Anmeldungen (bei der Beendigung der vorangegangenen Versandverfahren T1) noch richtig angemeldet hat, die nachfolgenden (hier strittigen) Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aber völlig andere Waren (z.B. Kinderschuhe statt Damenschuhe) erfasst haben und somit ins Leere gegangen sind. Die tatsächlich vorhandenen Waren, von deren Existenz das Zollamt keine Kenntnis hatte, sind der NN nicht überlassen und damit aus der zollamtlichen Überwachung entzogen worden (siehe Witte5, Zollkodex, Art. 203 Rz. 7 und Art. 204 Rz. 11).
Diese Argumentation kann selbstverständlich in jenen zwei Fällen nicht gelten, in denen sich das Zollamt im Rahmen einer Beschau vom Vorhandensein der Waren überzeugt hat. Denn diese Waren können nicht ohne Wissen des Zollamtes vom Amtsplatz, bzw. vom zugelassenen Warenort entfernt worden sein. Aus diesem Grund liegt weder bei Faktum 2392 noch bei Faktum 3102 ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor. Von einer Festsetzung sowohl der Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK als auch der Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG war in diesen beiden Fällen daher Abstand zu nehmen. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es zwar als erwiesen, dass die NN auch den betreffenden zwei Zollanmeldungen gefälschte Fakturen zugrunde gelegt hat. Eine Festsetzung der dadurch gemäß Art. 201 ZK entstandenen Zollschuld bzw. deren allfällige nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Art. 220 ZK ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung aber mangels Sachidentität unzulässig.
Das Zollamt stützt seine Ansicht, dass in der falschen Anmeldung der angeführten Waren die Verwirklichung des Tatbestandes des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK zu erblicken ist, u.a. auch auf das Erkenntnis . Der Bf. verneint die Anwendbarkeit dieses Urteils auf den vorliegenden Sachverhalt mit der Begründung, dass im vom Höchstgericht betrachteten Fall von einer Täuschungsabsicht des Beteiligten auszugehen sei. Der NN sei hingegen keine vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen.
Dazu wird auf die Begründung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0044-Z1W/10, verwiesen, in der u.a. festgestellt wird, dass die unzutreffende Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Schuhe nur dahingehend gewertet werden kann, dass die Verantwortlichen der NN wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht haben, um die Zollbelastung zu minimieren. Der NN ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.
Der Einwand, die falsche Einreihung in den Zolltarif habe sich nicht auf die Höhe der Eingangsabgaben ausgewirkt, bleibt schon deshalb ohne Relevanz auf die abgabenrechtliche Würdigung, weil eine unterschiedliche Höhe der Zollsätze der falsch angemeldeten und der tatsächlich überlassenen Waren nicht Tatbestandsmerkmal der oben zitierten Bestimmung des Art. 203 ZK ist. Im Übrigen ist auf den bereits erwähnten Anhang 3 der Niederschrift vom zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass mit Ausnahme des Faktums 1606 alle angemeldeten Waren einem deutlich geringeren Zollsatz unterlagen als die tatsächlich vorhandenen Schuhe.
Dem Begehren, von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der NN abzusehen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Wirtschaftsgüter unstrittig nicht für die NN eingeführt worden sind auch die sonstigen in § 12 UStG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Die NN als Speditionsunternehmen hat es vielmehr bloß übernommen, die Zollabfertigung der gegenständlichen Schuhe vorzunehmen. Sie war daher hinsichtlich dieser Waren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer iSd § 72a ZollR-DG kam ebenfalls nicht in Betracht, zumal es sich hier um keinen Fall des Art. 220 ZK handelt.
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ist außerdem auf das zu verweisen. Der Rz. 44 dieses Urteils ist zu entnehmen, dass der durch das Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung verwirkte Zollschuldtatbestand automatisch zum Eintritt des Steueranspruchs führt. Die diesbezügliche Abgabenvorschreibung erfolgte daher entgegen der Ansicht des Bf. zu Recht.
Der Bf. irrt auch, wenn er meint, die NN sei als Haftende zur Zollschuldnerschaft herangezogen worden. Dem o.a. Bescheid vom ist vielmehr ausdrücklich zu entnehmen, dass die Zollschuld für die NN gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich ZK entstanden ist. Beim Zollschuldner nach der zuletzt genannten Norm handelt es sich um den Handelnden. Das ist jeder, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Dabei kann es sich auch um juristische Personen handeln (siehe Witte5, Zollkodex, Art. 203 Rz. 17).
Wie bereits oben ausgeführt, haben die falschen Angaben der NN in den erwähnten Fällen dazu geführt, dass die von ihr abgegebenen Zollanmeldungen, die sich auf andere Waren als die tatsächlich gestellten bezogen haben, ins Leere gegangen sind. Dadurch sind die nicht angemeldeten Schuhe der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die NN ist daher als aktiv Handelnde zu Recht als Zollschuldnerin nach der von der Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen Bestimmung belangt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es als erwiesen, dass die NN keinerlei Kontakte oder Geschäftsbeziehungen mit den in den Zollanmeldungen als Versender/Ausführer genannten in China ansässigen Unternehmen hatte. Dies hat auch der ehemalige Geschäftsführer der NN eingeräumt. Es ist somit ausgeschlossen, dass diese Unternehmen, die nach der Aktenlage nicht Vertragsparteien der in den Zollanmeldungen abgebildeten Rechtsgeschäfte waren, die NN gemäß § 27 Abs. 7 UStG zum Fiskalvertreter bestimmt haben. Ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Einwände des Bf. erübrigt sich daher.
Zur ebenfalls strittigen Höhe des Zollwertes wird ausgeführt:
Nach den Bestimmungen des Art. 29 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Die Heranziehung dieser Bestimmung zur Ermittlung des Zollwertes scheidet im vorliegenden Fall alleine deshalb aus, weil sich die von der NN als Zollanmelderin vorgelegten Fakturen als Fälschung erwiesen haben (siehe ) und nach der Aktenlage auch keinerlei sonstige Unterlagen (Rechnungen, Handelsdokumente oder ähnliche Aufzeichnungen) vorliegen, die geeignet sind, diesen Preis nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Kommt die Anwendung des Artikels 29 ZK zur Zollwertermittlung nicht in Betracht, ist nach den Folgemethoden zunächst zu prüfen, ob der Zollwert nach Art. 30 ZK ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an der Kenntnis eines (anhand eines Zollbelegs nachzuweisenden) Transaktionswertes gleicher oder gleichartiger Waren. Es fehlen auch Feststellungen hinsichtlich der im Rahmen der Bewertung gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK zu berücksichtigenden üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten. Auch von der Höhe der Herstellungskosten ist nach der Aktenlage nichts bekannt. Es liegen somit weder die Grundlagen für die Anwendung der deduktiven Methode (Verkaufspreise in der Gemeinschaft) bzw. der additiven Methode (errechneter Wert auf der Basis der Herstellungskosten) vor. Die Ermittlung des Zollwertes konnte daher nicht nach den Kriterien des Art. 30 ZK erfolgen, sodass zwingend nach der Schlussmethode gem. Art. 31 Abs. 1 ZK zu bewerten war.
Bei der Bewertung nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen. Die Bewertung hat auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu erfolgen. Zweckmäßig ist die Methode, wenn die Zollwertermittlung auf einfachen und objektiven Kriterien beruht und mit der Handelspraxis in Einklang zu bringen ist.
Führt auch der Versuch, den Zollwert nach den modifizierten Methoden der Art. 29 und 30 ZK zu ermitteln, zu keinem Ergebnis, dann bleibt als letzte Möglichkeit nur die Schätzung gemäß Art. 31 ZK iVm § 184 Abs. 1 BAO.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist es Ziel jeder Schätzung, den wahren Besteuerungs-grundlagen möglichst nahe zu kommen (). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().
Die Abgabenbehörde erster Instanz orientierte sich bei der Wertermittlung am "Mindest-preisgutachten" des beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen P. Dieses Gutachten soll Mindesteinfuhrpreise nennen, die gerade noch den Gesetzen des Marktes (Angebot und Nachfrage) entsprechen.
Diesem Gutachten kann aber nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates allein deshalb keine Relevanz bei der Zollwertermittlung zukommen, weil der Gutachter den Zollwert offensichtlich u.a. unter der Berücksichtigung von Verkaufspreisen im österreichischen Einzelhandel retrograd ermittelt hat, ohne die konkreten Kalkulationsgrundlagen dieser Unternehmen zu kennen. Dass sich aus einem (wenn auch nur teilweise) darauf basierenden Rechenvorgang, der wohl kaum mit den strengen Vorgaben der in Art. 31 ZK normierten Schlussmethode in Einklang zu bringen ist und den vom Gutachter herangezogenen wenig aussagekräftigen sonstigen Daten verlässliche Angaben über den bei einem Verkauf aus China zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zahlenden Preis errechnen lassen, kann ausgeschlossen werden.
Mit den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK hat der Gesetzgeber den Zollbehörden das Recht eingeräumt, die Methoden der Art. 29 und 30 ZK mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen und damit die Möglichkeit geschaffen, selbst dann zu einer objektiven Zoll-wertermittlung zu kommen, wenn der Beteiligte die Behörden hinsichtlich Wert und Beschaf-fenheit des Wirtschaftsgutes völlig im Dunkeln tappen lässt. Der wichtigste Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des Zollwertes einer solchen Ware im Falle der Vorlage einer gefälschten Rechnung bleibt dabei die betreffende Position der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hat der Unabhängige Finanzsenat daher den Zollwert unter flexibler Anwendung der Bestimmungen der Art. 29 und 30 ZK gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK neu ermittelt. Basis dieser Zollwertermittlung sind die Daten der österreichischen Zollverwaltung mit den Zollwerten gleichartiger Waren, also Schuhen aus China, die hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit aus zolltarifarischer Sicht mit den inkriminierten Waren völlig übereinstimmen. Zu diesem Zweck hat der Unabhängige Finanzsenat bezogen auf die vom Zollamt als zutreffend erachteten Positionen der KN eine Aufstellung erstellen lassen, die für alle in den Jahren 2006 bis 2008 in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren dieser Positionen den niedrigsten von der Zollverwaltung nicht in Zweifel gezogenen Zollwert ausweist. Diese Aufstellung wurde dem Bf. mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht.
In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom erhebt der Bf. zwar keinerlei substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit dieser Zollwerte, stellt aber die grundsätzliche Berechtigung der Behörde zur Ermittlung des Zollwertes auf der Basis der Art. 30 ff ZK in Frage, indem er bestreitet, dass es sich um Fälschungen handelt.
Dem ist zu entgegnen, dass wie bereits oben erwähnt, Herr Z. die Heranziehung gefälschter Fakturen zur Zollabfertigung der NN gestanden hat. Diese Aussage deckt sich mit den Ermittlungsergebnissen des Zollamtes, das unter Befassung der Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich in Shanghai herausgefunden hat, dass die in den Rechnungsvordrucken genannten Unternehmen mit Sitz in China entweder gar nicht existierten (Faktum 1451 bzw. 2495) oder mit den angeblichen Verkäufen nichts zu tun hatten.
So weisen z.B. die Fakturen zu Faktum 2859 und Faktum 3102 als Verkäufer die ZCorp. aus. Vertreter dieses Unternehmens haben auf Befragen bestätigt, dass die Rechnungsnummern und das Erscheinungsbild der von der NN dem Zollamt vorgelegten Rechnungen von ihren üblichen Fakturen abweichen. Außerdem fehlten der Firmenstempel und der Unterschriftsstempel. Darüber hinaus gaben sie an, dass - im Gegensatz zu den vorliegenden Fakturen - in den echten Exportrechnungen ausschließlich "FOB"-Preise angeführt seien. Sie konnten daher bestätigen, dass die genannten Fakturen mit Sicherheit nicht von ihrem Unternehmen ausgestellt wurden. Der von den Unternehmensvertretern vorgelegte Mustervordruck unterscheidet sich deutlich von den von der NN benutzten Dokumenten.
Es fällt auch auf, dass sich die in den 35 verfahrensgegenständlichen Fällen vorgelegten Fakturen - obwohl sie angeblich von sechs verschiedenen Unternehmen aus den unterschiedlichsten Regionen Chinas stammen - im Schriftbild und im Aufbau kaum unterscheiden. Selbst die auf diesen Fakturen aufscheinenden Ursprungserklärungen weisen in allen Fällen einen übereinstimmenden orthographischen Fehler auf, indem sie statt "exporter" das im gegebenen Zusammenhang unpassende Wort "export" enthalten.
Der korrekte Wortlaut der Ursprungserklärung laut ABl. L 202 vom lautet:
"The exporter/supplier of the products covered by this invoice/document hereby declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ............... origin (2) within the meaning of the rules in force in the European Community."
Es ist schon sehr unwahrscheinlich, dass einem chinesischen Unternehmen, das im Ausfuhrhandel tätig ist, ein derartig augenscheinlicher Fehler unterläuft. Dass aber zeitgleich andere chinesische Unternehmen denselben Rechtschreibfehler begehen ist nahezu ausgeschlossen. Viel wahrscheinlicher ist vielmehr, dass es sich dabei um plumpe Fälschungen handelt.
Der Versuch des Bf., diesen Rechtschreibfehler damit zu erklären, dass in China die Fakturen generell nicht vom ausführenden Unternehmen sondern von einem Broker erstellt werden und die betreffenden Ausfuhrrechnungen von ein und demselben Broker ausgestellt worden seien, überzeugt nicht. Diese Behauptung ist alleine deshalb völlig unglaubwürdig, weil Derartiges von keinem einzigen der befragten Unternehmensvertreter in China erwähnt worden ist.
Ein besonders eklatanter Fall der Rechnungsfälschung liegt bei Faktum 1280 vor. In dieser Zollanmeldung scheint die NN selbst als Warenempfänger auf. In der zugehörigen Faktura ist sie als Käuferin ausgewiesen. Es steht aber unbestritten fest, dass die NN tatsächlich nie in die betreffenden Kaufgeschäfte involviert war. Dies hat auch der Bf. auf Befragen in der Berufungsverhandlung mit der ausdrücklichen Erklärung bestätigt, wonach das Unternehmen die Waren nie selbst erworben habe, sondern stets bloß als Spediteur aufgetreten sei.
Aus all diesen Gründen erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass die Aussagen des Z., wonach den Zollanmeldungen gefälschte Urkunden zugrunde gelegt worden sind, den Tatsachen entsprechen. Die Fakturen waren daher nicht geeignet, einen Transaktionswert nach Art. 29 ZK nachzuweisen.
In seiner Stellungnahme vom behauptet der Bf., zahlreiche andere Speditionen, hätten mit gleichem Transaktionswert gleichartige Verträge abgeschlossen. Im Zuge der Berufungsverhandlung konkretisierte der Bf. dieses Vorbringen dahingehend, dass seiner Ansicht nach die NN und andere Speditionsunternehmen Kaufverträge mit einem Wert von USD 10.000,00 je Container abgeschlossen hätten. Dem ist zu entgegnen, dass die NN - wie bereits mehrfach erwähnt - nie als Käufer der Schuhe aufgetreten ist. Die vom Bf. ins Spiel gebrachten Kaufverträge, für deren tatsächliche Existenz es nicht den geringsten glaubwürdigen Hinweis gibt, waren daher für die Zollwertermittlung ohne jegliche Relevanz.
Auf Grund der vorstehenden Feststellungen waren die Abgaben neu zu berechnen. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass zwar weder bei Faktum 2392 noch bei Faktum 3102 ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, dass aber hinsichtlich aller anderen Waren für die NN die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden ist.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen waren die seitens des Unabhängigen Finanzsenates ermittelten Zollwerte heranzuziehen. Die sich daraus ergebende Reduzierung der Höhe der Zollschuld und der Umstand, dass hinsichtlich Faktum 2392 und Faktum 3102 die Festsetzung der Eingangsabgaben zur Gänze entfällt, führten auch zu einer entsprechenden Anpassung der Berechnung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen: 1 Gesamtaufstellung 33 Berechnungsblätter Eingangsabgaben 33 Berechnungsblätter Abgabenerhöhung
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1 ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 2 ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, Zollkodex Art. 236 ZK, Zollkodex Art. 201 ZK, Zollkodex Art. 203 ZK, Zollkodex Art. 31 ZK, Zollkodex Art. 29 ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 212 Abs. 1 ZK, Zollkodex Art. 68 Abs. 2 ZK, Zollkodex Art. 73 ZK, Zollkodex Art. 220 ZK, Zollkodex Art. 30 ZK, Zollkodex Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK, Zollkodex Art. 31 Abs. 1 ZK, Zollkodex Art. 30 ff |
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