Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO; Aufhebung und Zurückverweisung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/I, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde die Berufungswerberin (Bw) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zu Haftung für Abgabenrückstände der Fa. C (kurz GmbH) im Ausmaß von € 627.650,50 herangezogen.
Diesem Bescheid war eine Aufstellung der zugrunde liegenden Abgaben (Selbstbemessungsabgaben wie auch bescheidmäßig festgesetzte Abgaben), mit Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit und Betrag beigefügt. Dem Haftungsbescheid bzw. Akteninhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Haftungsbescheid beigefügt waren. Auf den Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.
Dagegen erhob die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw mit XY 2005 in ihrer Funktion als Geschäftsführerin sowie auch als Gesellschafterin ausgeschieden ist. Die Bw wies weiters darauf hin, dass ihre Anträge auf Übermittlung bzw. Einsicht der damaligen Buchhaltungsunterlagen mit Beschluss des LG Salzburg vom mangels jedweder Legitimation zurückgewiesen wurde. Auf das weitere Vorbringen betreffend Nichtvorliegen rechtskräftiger Bescheide bei der GmbH bzw. Bestreitung der Fälligkeiten für Selbstbemessungsabgaben wird verwiesen.
Wenn die Bw bemängelt, dass Abgaben mit Fälligkeit nach Zurücklegung ihrer Funktion dem Haftungsbescheid zugrunde liegen, ist darauf hinzuweisen, dass das nicht der Fall ist.
Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS-Salzburg vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide - welche einen erblichen Teil der haftungsgegenständliche Abgaben ausmachen - samt Begründung, insbesondere der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, der Bw nicht übermittelt wurden. Damit ist aber, laut jüngster, oben zitierter VwGH-Entscheidung, somit ein im zweitinstanzlichen Verfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben. Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen (vgl. auch UFS RV/0838-L/10, vom ).
Auf die Einwendungen der Bw brauchte daher nicht eingegangen werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass sich der haftungsgegenständliche Abgabenbetrag, welcher von der Einbringung ausgesetzt ist, inzwischen auf € 591.466,39 verringert hat, sodass der Berufung, sollte ein Haftungsverfahren aufrechterhalten werden, jedenfalls teilweise Folge zu geben sein wird.
Festzuhalten ist aber auch, dass das Finanzamt zu Recht von einer die Bw treffenden Beweislastumkehr - unabhängig von der tatsächlichen Verfügungsmacht über die zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen - ausgegangen ist (siehe dazu Zl. 2010/13/0042).
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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