Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2013, RV/2760-W/12

Unterhaltsleistung des Vaters mindestens in Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T., vertreten durch Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) stellte im Jänner 2012 einen Antrag auf Weitergewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab Februar 2012 für seinen Sohn S., geb. 1981. S. ist erwerbsunfähig und hält sich seit September 2011 in einem Pflegeheim auf. Er bezieht laut Abfrage AIS seit eine Pension.

Der Bw. legte seinem Antrag folgendes Schreiben bei:

"Anschließend möchte ich betreffend des Anspruches auf Familienbeihilfe folgende Angaben machen. Ich bin Alleinverdiener und meine Gattin ist beim K., Zweigstelle U., geringfügig beschäftigt.

Unser Sohn S.... ist leider nach wie vor psychisch krank und befindet sich seit im Landespflegeheim X.. Er besitzt keinerlei Vermögen und bezieht derzeit eine Pension und ein Pflegegeld. Nach erfolgter Pensionsteilung fallen 80 % Verpflegskostenanteil weg und 20 % bleiben für ihn übrig. Das sind ca. 190 €, die er als starker Raucher alleine für Zigaretten verraucht.

Auf den ausdrücklichen Wunsch unseres Sohnes erledige ich nach wie vor sämtliche Geldangelegenheiten für ihn, da es auf Grund seiner Krankheit für ihn nicht möglich ist. Daran hat sich nichts geändert. Ich komme daher nach wie vor für folgende Kosten und Zahlungen auf, wie Telefon, Internet, Schuhe und Bekleidung, Kosten für Toilettenartikel, Kosten für Sehbehelfe, Kosten für Lektüre und Computerspiele, Kosten für regelmäßige Besuche und diverse Freizeitaktivitäten, Fahrtkosten und Restaurantbesuche. Weiters wurde und wird unser Sohn von uns zusätzlich in diversen Krankenhäusern, wie KH Y. und KH N. besucht, bzw. bei Kontrollterminen im KH N. begleitet. Wir besuchen unseren Sohn in regelmäßigen Abständen von 2 Wochen, wenn Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte anfallen, auch öfter. Die Höhe der Kosten beträgt zwischen 400 € und 500 € im Monat. Um für unseren Sohn die Geldangelegenheiten weiter erledigen zu können, ersuche ich Sie die Auszahlung der Familienbeihilfe weiter so zu belassen..."

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass der Bw. die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn S. trotz Hinweis nicht nachgewiesen habe.

Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Ich möchte noch einmal eingehend betonen, dass mein Sohn S.... seit 2000 psychisch krank aber nicht besachwaltert ist und ich als Vater auf seinen ausdrücklichen Wunsch schon mehr als 7 Jahre seine finanziellen Dinge für ihn erledige. Dazu gehört auch das Ansuchen um Familienbeihilfe.

Weiters möchte ich feststellen, dass das bis jetzt sehr gut funktioniert hat und dass es für unseren Sohn eine große Hilfe bedeutet. Mein Sohn möchte das auch weiterhin so belassen. Beiliegend sende ich daher eine Erklärung meines Sohnes bezüglich Unterhaltsbeiträgen und hoffe, dass im Sinne unseres Sohnes und im Sinne unserer Familie entschieden wird."

Weiters legte der Bw. ein Schreiben seines Sohnes, datiert mit , bei, welches im Folgenden wiedergegeben wird:

"...Mein Vater kommt für die Kosten für Sehbehelfe, Internet, Computerspiele, Toilettenartikel, Schuhe, Bekleidung, Lektüre, gemeinsame Freizeitaktivitäten und Restaurantbesuche und für gemeinsame Urlaube auf.

Meine Eltern besuchen mich regelmäßig im Abstand von 2 Wochen.

Weiters besuchen mich meine Eltern bei meinen zahlreichen Krankenhausaufenthalten im KH P., im KH I., im KH V., im KH Y. und im KH N.. Im KH N. waren in den letzten 3 Jahren mehrere Behandlungen und Aufenthalte und ebenso mehrere Kontrolltermine notwendig. Mein Vater war bei jedem Kontrolltermin anwesend, bzw. fuhr er mich selbst zu einigen Kontrollterminen hin und wieder zurück. Mein Vater erledigt alle meine Geldangelegenheiten zu meiner vollsten Zufriedenheit und das möchte ich auch so beibehalten."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Absatz 5 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz gilt die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, das sich wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege (bzw. Heim) befindet, beim Elternteil nicht als aufgehoben, wenn der Elternteil zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ihre Unterhaltsleistungen erreichen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe im Ausmaß der erhöhten Familienbeihilfe und wurden auch nicht in nachvollziehbarer Form nachgewiesen.

Die Fahrtkosten für Besuche im Heim bzw. in den Krankenanstalten zählen nicht zu den Unterhaltsleistungen.

Der Wunsch des Kindes oder das Nichtvorliegen einer Besachwalterung des Kindes sind bezüglich der Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches eines Elternteiles nicht von Bedeutung.

Sie haben daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn S.."

Der Bw. stellte einen Vorlageantrag, dies mit folgender Begründung:

"Es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, wie Sie zur Erkenntnis gelangen, dass meine Unterhaltsleistungen für meinen Sohn S. ... nicht die gesetzliche Mindesthöhe erreichen. Sie können mir glauben, dass es ein gehöriges Stück an Anstrengung und Entbehrung bedurfte, um für unseren Sohn eine vernünftige Regelung für seine finanziellen Belange zu finden. Durch seine psychische Krankheit bedingt kann er nicht mit seinen Geldangelegenheiten umgehen, was dann schlussendlich auf mich zurückfällt und eine außergewöhnliche Belastung für mich und meine Familie mit sich bringt.

Wir fanden eine Lösung und es funktionierte gut, bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie zur Erkenntnis gelangten, dass mir die Familienbeihilfe nicht zustehen würde. Seien Sie sicher, es wird alles für meinen Sohn verwendet. Die Folge ist, dass wir als Familie seit Februar 2012 keine Familienbeihilfe mehr erhalten haben, was sehr große finanzielle Probleme für meine Familie bedeutet.

Mein Sohn hatte zusätzlich seit September zwei Aufenthaltswechsel in verschiedene Pflegeheime und ein weiterer Wechsel steht bevor. Das alles ist mir einer enormen psychischen und finanziellen Belastung für meine Familie verbunden..."

Der unabhängige Finanzsenat richtete am folgendes Schreiben an den Bw.:

"In Ihren Eingaben (Schreiben vom und vom ) führen Sie unter anderem aus, dass Ihr Sohn S. keinerlei Vermögen besitze und derzeit eine Pension und Pflegegeld beziehe. Nach erfolgter Pensionsteilung würden 80 % Verpflegskostenanteil wegfallen und 20 % für ihn übrig bleiben. Das seien ca. € 190,--, die er als starker Raucher alleine für Zigaretten verbrauche.

Sie würden für Ihren Sohn für Telefon, Internet, Schuhe und Bekleidung, Kosten für Toiletteartikel, Kosten und Reparaturen für Sehbehelfe, Kosten für Lektüre und Computerspiele, Kosten für regelmäßige Besuche und diverse Freizeitaktivitäten, Fahrtkosten und Restaurantbesuche, Taxirechnungen, Kosten für diverses Umsiedeln, Rechnungen für Schwarzfahren, etc. aufkommen.

Trotz Ersuchen des Finanzamtes, diese Aufwendungen nachzuweisen, sind Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Das Schreiben Ihres Sohnes vom , in dem dieser bestätigt, dass Sie für die oben genannten Kosten aufkommen würden, ist kein geeigneter Nachweis, da jede ziffernmäßige Angabe über die hierfür anfallenden Beträge fehlt.

Sie werden daher gebeten, innerhalb der oben genannten Frist die von Ihnen für Ihren Sohn getätigten Aufwendungen in geeigneter Form (zB Kontoauszüge, Rechnungen über den Kauf von Schuhen, Bekleidung, Computerspielen, Lektüre, Sehbehelfe) nachzuweisen."

Die steuerliche Vertreterin legte mit Schreiben vom folgende Unterlagen vor:

Aufstellung über Unterhaltsleistungen im Zeitraum Februar bis August 2012 samt einzelnen Belegen und handschriftlichen Aufzeichnungen des Bw.:


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Betrifft
Betrag Brutto €
Februar 2012
Internet
15,00
Einkäufe Lebensmittel
49,00
Zigaretten
42,00
Taschengeld bar
300,00
406,00
März 2012
Internet
15,00
Toilettenartikel
38,00
Einkäufe Lebensmittel
48,00
Taschengeld bar gesamt
140,00
Post Überweisung
70,00
Post Überweisung + Zigaretten
98,00
409,00
April 2012
Internet
15,00
Einkäufe Lebensmittel
34,00
Norton Antivirus (Computer)
40,00
Rechtschutzversicherung (1. Halbjahr)
58,84
Taschengeld bar gesamt
140,00
Überweisung mit Post
100,00
Taxi bar
65,00
Rettung KH N.
22,90
475,74
Mai 2012
Internet
15,00
Überweisung mit Post gesamt
240,00
Taschengeld bar + Zigaretten
142,00
Taschengeld bar + Zigaretten
62,00
Taxi
100,00
649,00
Juni 2012
Internet
15,00
Zigaretten + Essen
46,00
Überweisung mit Post gesamt
350,00
411,00
Juli 2012
Internet
15,00
Handy
60,00
Taxi
10,00
Überweisung mit Post + Zigaretten
120,00
Schwarzfahren (Strafe)
154,18
Taschengeld bar + Zigaretten
110,00
Pflegezentrum Mayerling
25,68
Optik ...
20,00
514,86
August 2012
Internet
15,00
Überweisung mit Post gesamt
80,00
Taschengeld bar gesamt + Zigaretten
150,00
Taxi
140,00
Übersiedeln Bus
68,88
453,88

Folgende Aufwendungen wurden mittels Zahlscheinabschnitten bzw. Rechnungen nachgewiesen:


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Krankentransport
€ 22,90
April 2012
Schwarzfahren (Strafe)
€ 154,18
Juli 2012
Pflegezentrum Mayerling
€ 25,68
Juli 2012
Optik B.
€ 20,00
Juli 2012
Übersiedeln Bus
€ 68,88
August 2012
Buchhandlung K.
€ 25,70
Juli 2012

Weiters legte der Bw. für die Monate Februar bis September 2012 handschriftliche Aufzeichnungen über die von ihm getätigten Aufwendungen vor.

Es handelt sich dabei hauptsächlich um Aufwendungen für Internet (€ 15,--/mtl.), Zigaretten, Einkäufe Lebensmittel, Taxi, Geld für Ausflüge, Besuche, Restaurant (zw. € 48 und € 143), Postüberweisungen etc.

Die Aufwendungen betragen laut Aufstellung (Computer):


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Euro
Februar 2012
406,00
März 2012
409,00
April 2012
475,74
Mai 2012
649,00
Juni 2012
411,00
Juli 2012
514,86
August 2012
453,88
September 2012
430,80
Oktober 2012
560,33
November 2012
451,03
Dezember 2012
keine Aufzeichnungen

Laut handschriftlichen Aufzeichnungen des Bw. betragen die Aufzeichnungen:


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Euro
Februar 2012
540,--
März 2012
532,--
April 2012
708,--
Mai 2012
740,--
Juni 2012
559,--
Juli 2012
549,--
August 2012
688,--
September 2012 (bis 14.9.)
150,--

Die Unterhaltszahlungen für den Monat September 2012 betragen laut Aufstellung (Computer) € 430,80 (Geldüberweisungen Post, Taschengeld bar, Kleidung, Zigaretten, Internet, Rechtschutzversicherung). Laut handschriftlichen Aufzeichnungen betragen sie bis 14.9. € 150,--.

Nachgewiesen wurden die mittels Post überwiesenen Geldbeträge (insgesamt € 60,--). Ebenso nachgewiesen wurden für diesen Monat die Ausgaben für Kleidung in Höhe von € 62,96, Versicherung € 58,84 und Zigaretten € 84,--.

Die Unterhaltszahlungen für den Monat Oktober 2012 betragen laut Aufstellung (Computer) € 560,33. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um dieselben Aufwendungen wie September 2012. Zusätzlich enthält die Aufstellung für diesen Monat Aufwendungen für Apotheke, Lebensmittel, Libro, NÖ Jugendherbergswerk, Taxi und Friseur).

Nachgewiesen wurden Aufwendungen für Zigaretten (rund € 280,--), Lebensmittel/Essen (€ 17,00), Apotheke rund € 16,--, Friseur € 20,--, Div. € 15,--, Libro € 8,99, NÖ Jugendherbergswerk € 56,80, Taxi Klosterneuburg - Traiskirchen 93,80.

Für den Monat November 2012 betrugen die Aufwendungen laut Aufstellung € 451,03 und es handelt sich im Wesentlichen wiederum um Kosten für Zigaretten, Internet, Fahrtkosten u. Taschengeld. Zusätzlich sind in der Aufstellung für diesen Monat die Kosten für eine Matratze, Lampe etc. von € 124,95 enthalten.

Belegmäßig nachgewiesen wurden die Kosten für Bekleidung (€ 17,97), Tanken (€ 30,01), Zigaretten (rd. € 165,--) sowie Postgebühren (1 Brief, 1 Paket) von insgesamt rund € 8,--.

Insgesamt wurden somit für den Monat September rund € 270,--, für den Monat Oktober 2012 rund € 500,-- und für den Monat November 2012 € 221,-- nachgewiesen.

Der unabhängige Finanzsenat übermittelte mit Schreiben vom die vom Bw. zwecks Dokumentation der Unterhaltsleistungen für seinen Sohn übermittelten Unterlagen an das Finanzamt mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde um Mitteilung gebeten, ob nach Meinung des Finanzamtes für den Fall, dass dem Bw. keine Familienbeihilfe zusteht, ein Eigenanspruch seines Sohnes gegeben wäre.

Das Finanzamt beantwortete das Schreiben wie folgt:

"Die vorgelegten Unterlagen sind für einen Nachweis des Unterhaltsbeitrages in Höhe der erhöhten FB im Sinne des § 2 (5) c FLAG nicht ausreichend. Die in der Aufstellung angeführten Unterhaltsleistungen des Antragstellers wurden großteils, insbesondere die großen Beträge, nicht nachgewiesen. Fahrtkosten für Besuche stellen keine Unterhaltsleistungen dar. die Zigarettenkäufe sind nicht zuordenbar bzw. kann in Zigarettenkäufen keine Unterhaltsleistung erblickt werden, die zum Bezug von erhöhter Familienbeihilfe führt.

Im Übrigen verfügt der Sohn über eigene Einkünfte (Invalidenpension, Pflegegeld). Zwar wird ein Großteil vom Pflegeheim einbehalten, jedoch verbleiben ihm monatlich mindestens € 200,-- sowie der 13. + 14. Bezug. Da der Kindesvater lt. seinen Angaben die finanziellen Angelegenheiten regelt, ist anzunehmen, dass er auch Zugriff auf das Konto des Sohnes hat und einen Teil der angegebenen Unterhaltsleistungen (zB Bargeld als Taschengeld) von diesem Konto abdeckt.

Ein Eigenanspruch des Kindes liegt dann vor, wenn sich das Kind nicht zur Gänze auf Kosten öffentlicher Mittel im Heim befindet (Teilabzug von Invaliditätspension und vom Pflegegeld als Unterhaltsbeitrag)."

Der unabhängige Finanzsenat brachte die Stellungnahme des Finanzamtes dem Bw. zur Kenntnis.

Die steuerliche Vertretung des Bw. gab dazu folgende Gegenäußerung ab:

"Die Behauptung in der Stellungnahme des Finanzamts, wonach die Unterhaltsleistungen des Antragstellers großteils nicht nachgewiesen wären, ist nicht zutreffend. Sofern für einzelne Unterhaltsleistungen in den Monaten April bis August 2012 - von detaillierten handschriftlichen Aufzeichnungen abgesehen - keine Belege vorhanden sind (weil der Berufungswerber damals nicht wusste, dass er derartige Belege benötigen würde), ist der Nachweis für erbrachte Unterhaltsleistungen durch die Aufzeichnungen samt vollständigen Belegen für die Monate September bis November 2012 erbracht. Die monatlichen Unterhaltsleistungen für sämtliche Monate sind der Höhe nach und der Art nach annähernd gleich. Der Berufungswerber ist selbst Nichtraucher und hat Zigaretten immer nur für seinen Sohn S. auf dessen ausdrücklichen Wunsch gekauft. Auch ohne die Ausgaben für Zigaretten übersteigen die monatlichen Unterhaltsleistungen die Höhe der Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag.

Sofern in den nachgewiesenen Unterhaltsleistungen Fahrtkosten enthalten sind, so betreffen diese nicht Fahrtkosten für Besuche, sondern ausschließlich Kosten für Fahrten des behinderten Sohnes des Berufungswerbers. Der Sohn S. hatte nämlich die Angewohnheit, aus der jeweiligen Betreuungseinrichtung "zu flüchten", in dem er sich mit einem Taxi die oft weite Strecke bis zum Haus seiner Eltern bringen ließ. Zur Vermeidung von größeren Schwierigkeiten blieb dem Berufungswerber nichts anderes übrig, als die Taxikosten für seinen Sohn zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat die geltend gemachten Unterhaltsleistungen ausschließlich von seinem eigenen Einkommen bezahlt. Die Annahme des Finanzamts, der Kindesvater hätte diese Unterhaltsleistungen teilweise vom Konto des Sohnes abgedeckt, ist unrichtig. Der Kindesvater hat seit Ende 2011 keinen Zugriff auf die Einkünfte seines Sohnes (Invaliditätspension, Pflegegeld), weil diese Einkünfte direkt an den Sohn bzw. an die jeweilige Betreuungseinrichtung gezahlt werden..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Primären Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur dann, wenn nach dem ersten Satz keine Person anspruchsberechtigt ist, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967).

Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Lit. a bis c dieser Bestimmung enthalten sodann gesetzliche Fiktionen, in welchen Fällen die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt; nach lit. c gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn

"sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)."

Die Familienbeihilfe beträgt für Kinder ab dem 19. Lebensjahr 152,70 €, der Erhöhungsbetrag für Kinder, die erheblich behindert sind, 138,30 €.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben

"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, ... unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

S. ist unbestritten voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Er befindet sich seit September 2010 in einem Landespflegeheim.

S. bezog zum folgende Pension:


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in Euro
Pension
208,76
zuzüglich
Ausgleichszulage
584,64
Pflegegeld (Stufe 2)
224,30
abzüglich
Pflegegeldruhen
0,60
Krankenversicherungsbeitrag
40,46
Ratenabzug
22,30
Verpflegskostenanteil (davon Pflegegeldanteil: 161,50)
763,85
Auszahlungsbetrag insgesamt
190,49

Somit trägt der Sohn des Bw. zu den Kosten des Heimes bei. Die Eltern sind nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass die Unterhaltsleistungen seitens des Bw. im Streitzeitraum jedenfalls 300 € pro Monat überstiegen haben. Zwar ist der Amtspartei zuzustimmen, dass zumindest in den Monaten bis August 2012 ein eindeutiger belegmäßiger Nachweis der erbrachten Unterhaltsleistungen nicht erfolgt ist; allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass der Bw. ursprünglich nicht damit gerechnet hat, einen entsprechenden Nachweis erbringen zu müssen. Ab September 2012 liegen jedoch vermehrt Belege vor.

Die übermittelten Aufstellungen erscheinen daher der Berufungsbehörde nachvollziehbar und schlüssig. Glaubwürdig ist auch, dass der Bw. keinen Zugriff auf das Konto seines Sohnes hatte. Zutreffend ist, dass Fahrtkosten für Besuche keine Unterhaltsleistungen darstellen; die Rechtsvertreterin des Bw. hat jedoch dargelegt, dass es sich dabei um Kosten gehandelt hat, die dadurch entstanden sind, dass der Sohn die Angewohnheit hatte, aus der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu den Eltern zu "flüchten", wobei der Bw. die dabei angefallenen Taxikosten übernommen hat.

Trifft es zu, dass der Bw. Nichtraucher ist, ist anzunehmen, dass er die Zigaretten für seinen Sohn gekauft hat. Dabei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der so zu würdigen ist, als ob der Bw. seinem Sohn einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, den dieser sodann für den Ankauf von Zigaretten verwendet hat.

Rechtliche Würdigung:

Vorweg sei festgehalten, dass der VwGH in seiner Judikatur nicht zwischen den Begriffen "Anstaltspflege" und "Heimerziehung" differenziert; gemäß § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (s zB ). Trägt also die behinderte Person durch eigene Mittel, wie zB durch Pflegegeld nach dem BundespflegegeldG (BPGG) oder durch eine Waisenrente () zu den Unterbringungskosten bei, trifft es nicht zu, dass sie sich zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Anstaltspflege befunden hat (; sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 27).

Beträgt also die Unterhaltsleistung seitens des Bw. mindestens 291 €, steht ihm für seinen Sohn Familienbeihilfe zu; ist dieser Betrag nicht erreicht, ist ein Eigenanspruch des Sohnes gegeben, dem auch - da er zu den Kosten des Heims beiträgt - auch die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht entgegen steht.

Wie oben ausgeführt, geht die Berufungsbehörde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der vom Bw. seinem Sohn geleistete Unterhalt den Betrag von 291 € zumindest erreicht hat. Somit ist bei ihm und nicht bei seinem Sohn selbst ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Abschließend sei angeführt, dass es am Bw. liegen wird, in Hinkunft die Verwendung seiner Geldmittel als Unterhaltsleistung für seinen Sohn zweifelsfrei nachzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at