Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.10.2010, RV/0694-W/10

Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin sowie Absolvierung des Propädeutikums einer Berufs- und Sozialpädagogin sowie Reha-Fachkraft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 u.a. Aus- und Fortbildungskosten in der Höhe von € 6.684 sowie Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von € 818,37 und Arbeitsmittel in der Höhe von € 27,84 geltend.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 in der Höhe von € -3.180,01 erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Vorhalt vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass im Steuerrecht zwischen Fort- und Ausbildung sowie Umschulung unterschieden werde. Die Anerkennung der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater (in weiterer Folge LSB) als "Fortbildung" oder "beruflich bedingte Ausbildung" werde in der Literatur und bisherigen Rechtsprechung stets verneint. Die verbleibende Möglichkeit der Absetzbarkeit als "Umschulung" impliziere grundsätzlich die Aufnahme des Berufes des LSB und gleichzeitig die Aufgabe des bisherigen Berufes.

Weiters ersuchte das Finanzamt um

1) eine Stellungnahme der Bw.

2) Vorlage des Dienstvertrages mit dem derzeitigen Arbeitgeber

3) eine genaue Beschreibung der Tätigkeit im derzeitig ausgeübten Beruf

4) eine Stellungnahme des Arbeitgebers, inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen für den derzeitigen Beruf notwendig bzw. gewünscht seien

5) Mitteilung darüber, ob vom Arbeitgeber Ersätze für die Ausbildungsmaßen geleistet worden seien

6) Information darüber, welche konkreten Maßnahmen getroffen worden seien, um den Beruf des LSB später auszuüben

7) Mitteilung, ob beabsichtigt sei, die derzeitige Tätigkeit aufzugeben.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte die Bw. mit, dass sie bis im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (in weiterer Folge BBRZ.Reha GmbH) beschäftigt gewesen sei. Die Zielgruppe seien Personen mit gesundheitlichen Schädigungen oder Funktionsstörungen bzw. Personen mit psychiatrischen Diagnosen oder psychischen Einschränkungen bzw. Mehrfachbeeinträchtigungen gewesen.

Die Mehrheit der Beschäftigten der BBRZ Reha GmbH seien Psychologinnen. Die Bw. verfüge weder über einen Quellenberuf noch über ein Studium der Psychologie. In der heutigen Zeit gehe es darum, seinen Beruf zu erhalten und dementsprechend Sorge zu tragen, den Anforderungen im Sinne einer Fortbildung bzw. Weiterbildung auch in der Zukunft zu entsprechen. Die BBRZ Reha GmbH sei von den Sozialversicherungsträgern - vor allem PVA und AUVA - sowie dem AMS abhängig, die stets in den letzten Jahren ihre Anforderungen erhöht hätten (TrainerInnenausbildung, Coaching, Ausbildung zur Reha Fachkraft usw.). Aus diesem Grund habe sich die Bw. entschieden, sowohl durch das Propädeutikum (abgeschlossen im Dezember 2008) als auch die Ausbildung zum LSB ihre berufliche Kompetenz auszubauen und so ihre berufliche Stellung zu festigen.

Vom Arbeitgeber seien hierfür keinerlei Ersätze geleistet worden.

Seit März 2009 sei die Bw. beim Berufsförderungsinstitut Wien (in weiterer Folge bfi) in der Abteilung für Bildung, Ausbildung und Training (BAT) beschäftigt. Der Unternehmenswechsel habe der Bw. bessere Verdienstmöglichkeiten gebracht. Das Tätigkeitsfeld sei der beigelegten Stellenbeschreibung zu entnehmen. Die Bw. arbeite seither nicht mehr mit Klienten, aber in der Konzeptentwicklung von Schulungen und Lehrgängen, die großteils die soziale Kompetenz betreffen würden. Deshalb könne die Bw. ihre Ausbildungen (LSB und Propädeutikum) sehr gut anwenden.

Dazu habe die Bw. im Sommer 2009 den LSB fertig gemacht, da sie zusätzlich vorhabe, ins Training und in die Klientenberatung wieder einzusteigen. Das erste Seminar solle 2010 an der VHS in Korneuburg laufen. Weiters habe die Bw. die Absicht, sich in einer Gemeinschaftspraxis einzumieten. Bis jetzt gäbe es Möglichkeiten, aber noch keine Entscheidung über eine fixe Örtlichkeit. Der Gewerbeschein der Bw. sei aktiv und sie sei derzeit von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen, da sie die Absicht habe, nicht mehr als € 4.292,88 als selbständige Einkünfte pro Jahr zu verdienen.

Die Bw. habe auch vor, sich später ganz selbständig zu machen. Allerdings habe sie wegen eines verlorenen Prozesses Schulden in sechsstelliger Höhe. Monatlich seien € 530 an die Volksbank abzutragen. Deswegen sei ihr ein geregeltes Einkommen wichtig und es ergebe sich aus der Tatsache der Wunsch, über zusätzliche Einkünfte zu verfügen.

Das bfi akzeptiere keine Gewerbescheine, die auf "Organisation und Durchführung von Seminaren" lauteten. Unternehmensberater oder LSB würden im Kommunikations- und Soft Skills-Bereich akzeptiert. Eine Initiative, die früher oder später sämtliche Trainingsinstitute betreffen werde. Deswegen wolle die Bw. hier gewappnet sein und sei froh, den passenden Gewerbeschein zu besitzen.

Selbstverständlich bestehe der Wunsch, nur von Selbständigkeit beruflich zu leben und das gesamte Einkommen daraus zu beziehen. Aber auf Grund der vorher geschilderten Situation sei es sogar unverantwortlich, die feste Anstellung leichtfertig aufzugeben.

Die Bw. legte ihrer Vorhaltsbeantwortung ihren Gewerbeschein, ein Arbeitszeugnis inklusive Tätigkeitsbeschreibung der BBRZ Reha GmbH, ein Schreiben der SVA betreffend die Ausnahme von der Pflichtversicherung, eine Stellenbeschreibung des bfi, die Bestätigung über den Kredit sowie das Gerichtsurteil über den Vergleich und das Programm der VHS Korneuburg für das Frühjahr 2010 bei.

In weiterer Folge hob das Finanzamt mit Bescheid vom den Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 299 BAO auf.

Mit Bescheid gleichen Datums setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 in einer neuen Sachentscheidung in der Höhe von € -344,03 fest, wobei es die geltend gemachten Ausbildungskosten sowie die Aufwendungen für Fachliteratur und Arbeitsmittel im Gesamtbetrag von € 7.530,21 unberücksichtigt ließ.

Nach bewilligter Fristverlängerung wendete die Bw. in ihrer Berufung gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2007 ein, dass sie viele Jahre als Trainerin von Erwachsenen gearbeitet habe. Mit Beginn des Jahres 2006 habe sie ihr Dienstverhältnis beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (in weiterer Folge BBRZ FAB) gestartet. Dieser Verein arbeite mit physisch und/oder psychisch beeinträchtigten langzeitarbeitslosen Menschen, um sie beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und zu begleiten.

Die Begleitung dieser Menschen sei eine psychisch belastende Tätigkeit. Oftmaliges Coaching der Betroffenen, Kriseninterventionen und manchmal auch Betreuung der ganzen Familie sei in diesem Bereich notwendig, um hilfreich wirken zu können. Für jemanden, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht in diesem spezifischen Bereich gearbeitet habe, seien spezielle Schulungen in diesem Fachbereich und Unterstützung in Form von Supervision und Selbsterfahrung ganz essentiell notwendig gewesen. Die Ausbildung zur LSB sei geradezu perfekt gewesen, die Kompetenz der Bw. in diesem Bereich punktgenau zu unterstützen.

Auch wenn die Ausbildung zum LSB gemäß dem Unabhängigen Finanzsenat "nur" auf die Erlangung der Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten abziele, seien es gerade diese Fähigkeiten und Kompetenzen gewesen, die die Bw. zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Dienstverhältnisses gebraucht habe, weil ihr Dienstgeber diese Fähigkeiten gefordert habe.

Zum Nachweise legte die Bw. eine Bestätigung ihres Arbeitgebers BBRZ bei.

Danach habe die Bw. vom bis im Bereich FAB als Berufs- und Sozialpädagogin in den Projekten Lease & Learn (Zielgruppe 50+) und MONSUN - Motivation, Orientierung, Neustart und Nachhaltigkeit, beides Projekte zur Unterstützung von physisch und/oder psychisch beeinträchtigten langzeitbeschäftigungslosen Personen bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt gearbeitet.

Vom bis sei die Bw. in der BBRZ Reha GmbH als Reha-Fachkraft tätig gewesen. Sie sei dort im Bereich Arbeitsplatznahe Ausbildung eingesetzt worden, deren Ziel die Wiedereingliederung von Reha-Klient/innen in den Arbeitsmarkt in Kooperation mit Unternehmen sei.

Die Bw. sei stets bereit gewesen, sich die für ihre Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen anzueignen, was (nach langjähriger erfolgreicher Honorartätigkeit im Unternehmen) wesentlich zu ihrer Anstellung beigetragen habe. Insbesondere die Teilnahme an der Weiterbildung zur LSB, aber auch die Inhalte des später begonnenen psychologischen Propädeutikums seien ausschlaggebend gewesen, dass die Bw. bei der Weiterbeschäftigung in der BBRZ.Reha GmbH anderen BewerberInnen vorgezogen worden sei.

Die Ausbildung zur LSB in dem von der Bw. ausgewählten Ausbildungsinstitut, dem Institut Dr. Chlebowsky, beinhalte die (gesetzlich) vorgeschriebenen Lehrinhalte, die wie folgt aufgegliedert seien:

27 Module (2-tägig)

5 Workshops (3-tägig)

90 Stunden Gruppensupervision

10 Stunden Einzelsupervision

30 Stunden Einzelselbsterfahrung

Gemäß § 119 GewO 1994 dürfe man nur nach Abschluss der Ausbildung zum LSB - entweder als Angestellter oder als Selbständiger - die Beratung, das Coaching und Counselling, die Betreuung von Personen oder Institutionen, insbesondere auf den Gebieten der Persönlichkeitsentwicklung, Selbstfindung, Problemlösung oder Verbesserung der Beziehungsfähigkeit sowie psychologische Beratung (mit Ausnahme der Psychotherapie) ausüben. Da die Bw. diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses beim Verein BBRZ ausübe, sei es zur Erwerbung und Sicherung ihrer Einnahmen notwendig gewesen, die LSB-Ausbildung zu absolvieren.

Zusätzlich zu den bereits angeführten Tätigkeiten sei es im Rahmen des Dienstverhältnisses auch notwendig gewesen, mit psychisch stark belasteten, eingeschränkten oder beeinträchtigten Menschen an Lösungen oder Verbesserungen ihrer Situation zu arbeiten. Da die Bw. das theoretische Wissen um psychische Erkrankungen fehle, welche jedoch oftmals die Ursache oder eine Folge der langen Arbeitslosigkeit seien, habe sie sich zusätzlich weiter fortgebildet und von März 2007 bis Dezember 2008 das psychotherapeutische Propädeutikum beim Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAAG) besucht.

Die Bw. habe im März 2009 ihren Arbeitsplatz gewechselt. Dies nicht nur deshalb, weil die Bezahlung des neuen Arbeitgebers höher sei als die des BBRZ, sondern auch deshalb, weil die geforderten Kompetenzen und Fähigkeiten noch mehr dem entsprechen würden, was sie sich im Rahmen der getätigten Fortbildung der letzten Jahre an Wissen erworben habe. Die Bw. legte eine Bestätigung ihres neuen Arbeitgebers, des bfi bei, welche zeige, dass die getätigte Fortbildung einen wesentlichen Beitrag zur Erlangung des Jobs geboten habe.

Danach sei die Bw. seit als Bildungsreferentin am bfi Wien beschäftigt. In dieser Tätigkeit sei sie u.a. mit Bildungsbedarfserhebung und der Konzeption von Seminaren und Lehrgängen inklusive Auswahl und Einsatz von TrainerInnen betraut. Die während der Ausbildung zur LSB erlernten Beratungsmethoden und der theoretische Background des Propädeutikums seien eine wertvolle Ergänzung der Kenntnisse der Bw.

Zu ihren Aufgaben gehöre außerdem die operative Projektleitung der Flexwerkstatt, eine Maßnahme, die die Betreuung, Weiterbildung und Integration von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen in den beruflichen Alltag zum Ziel habe. Langzeitarbeitslosigkeit könne zu psychischen Belastungen bis hin zur Traumatisierung führen, wobei psychologisches Wissen eine Voraussetzung sei, um das TrainerInnenteam optimal zu unterstützen und Methoden des LSB wichtige Instrumente darstellten, um in möglichen Konfliktfällen in der Gruppe lösungsorientiert agieren zu können.

Die Absolvierung des Propädeutikums und insbesondere die bereits sehr fortgeschrittene Ausbildung zum LSB hätten bei der Einstellung der Bw. eine wesentliche Rolle gespielt und sie gegenüber anderen MitbewerberInnen hervorgehoben.

Auf Grund der dargestellten und von den Arbeitgebern bestätigten Notwendigkeit, Fortbildung im Rahmen des LSB-Curriculum und des psychotherapeutischen Propädeutikums zu konsumieren, bzw. der Bestätigung, dass die Fortbildung die Basis zur Erlangung des neuen Jobs dargestellt habe, ersuche die Bw., den Bescheid aufzuheben und die Werbungskosten für Fortbildung, Arbeitsmittel und Fachliteratur anzuerkennen.

Im Falle der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantrage die Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO.

Mit Eingabe vom zog die Bw. ihren Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1766 BlgNr XX. GP, 37).

Aufwendungen und Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG. Denn gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit: a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch Erkenntnis des ).

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (siehe ).

Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen (). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechen genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden ( mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (; , 89/14/0212).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.

Im gegenständlichen Fall war die Bw. seit Beginn des Jahres 2006 bis als Berufs- und Sozialpädagogin im BBRZ FAB tätig, wo sie mit physisch und/oder psychisch beeinträchtigten langzeitarbeitslosen Menschen arbeitete, um sie beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und zu begleiten.

Während dieser Zeit beschloss die Bw., neben ihrer Tätigkeit im BBRZ FAB die Ausbildung zur konzessionierten LSB am Institut Dr. Chlebowsky zu machen, welche sie im Sommer 2009 abschloss. Die Bw. bringt dazu vor, dass die Begleitung der physisch und/oder psychisch beeinträchtigten langzeitarbeitslosen Menschen eine psychisch belastende Tätigkeit sei. Oftmaliges Coaching der Betroffenen, Kriseninterventionen und manchmal auch Betreuung der ganzen Familie seien in diesem Bereich notwendig, um hilfreich wirken zu können. Für jemanden, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht in diesem spezifischen Bereich gearbeitet habe, seien spezielle Schulungen in diesem Fachbereich und Unterstützung in Form von Supervision und Selbsterfahrung ganz essentiell notwendig gewesen. Die Ausbildung zur LSB sei geradezu perfekt gewesen, die Kompetenz der Bw. in diesem Bereich punktgenau zu unterstützen.

Da ihr auch das theoretische Wissen um psychische Erkrankungen gefehlt habe, welche jedoch oftmals die Ursache oder eine Folge der langen Arbeitslosigkeit sei, habe sie sich weiter fortgebildet und von März 2007 bis Dezember 2008 das psychotherapeutische Propädeutikum beim Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik (ÖAAG-Akademie) besucht.

Ab Mitte des Jahres 2007 wechselte die Bw. in die BBRZ Reha GmbH, wo sie als Reha Fachkraft im Bereich "Arbeitsplatznahe Ausbildung" eingesetzt wurde. Ziel ihrer Tätigkeit war die Wiedereingliederung von Reha-Klienten - also Personen mit gesundheitlichen Schädigungen oder Funktionsstörungen bzw. Personen mit psychiatrischen Diagnosen oder psychischen Einschränkungen bzw. Mehrfachbeeinträchtigungen - in den Arbeitsmarkt. Zusätzlich zu den bereits angeführten Tätigkeiten sei es im Rahmen des Dienstverhältnisses auch notwendig gewesen, mit psychisch stark belasteten, eingeschränkten oder beeinträchtigten Menschen an Lösungen oder Verbesserungen ihrer Situation zu arbeiten.

Die Bw. hatte nie primär die Absicht, das Gewerbe des LSB oder des Psychotherapeuten auszuüben. Vielmehr wollte sie ihre berufliche Stellung festigen bzw. ihren Beruf erhalten, indem sie durch den Ausbau ihrer beruflichen Kompetenz den erhöhten Anforderungen ihres Arbeitgebers im Sinne von Fortbildung und Weiterbildung Rechnung trug. Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zur LSB bzw. für die Absolvierung des Propädeutikums um eine steuerlich begünstigte Fortbildung handelt, welche -wie bereits oben ausgeführt - immer dann gegeben ist, wenn die Abgabepflichtige ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend ().

Die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten ist nämlich dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können ().

Die Bw. war im Streitjahr einerseits als Berufs- und Sozialpädagogin im BBRZ FAB und andererseits als Reha-Fachkraft in der BBRZ Reha GmbH tätig.

Die Tätigkeit von Sozialpädagogen besteht nach dem allgemeinen Begriffsverständnis darin, Menschen in Prozessen der Lebensbewältigung und Persönlichkeitsentwicklung zu helfen, zu motivieren und zu beraten (http://www.bildungsmanagement.at/download/flyer_kolleg.pdf). Sie arbeiten an sozialen Brennpunkten der Gesellschaft mit Menschen, wo diese sozial eingeschränkt sind und ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen können, sei es im Strafvollzug, bei körperlicher oder geistiger Behinderung, bei Suchtproblemen, bei Schulden oder bei Arbeitslosigkeit (vgl. http://www.berufe-lexikon.de/berufsbild-beruf-sozialpaedagoge-sozialarbeiter.htm).

Rehabilitation ist die Summe jener aufeinander abgestimmter Maßnahmen, die darauf gerichtet ist, körperlich, geistig und/oder seelisch Behinderte bis zum höchsten, individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft finden (Definition der World Health Organisation WHO und der Internationalen Arbeitsorganisation ILO). Aufgabe der zertifizierten Reha-Fachkraft, welche ein qualitätsgesicherter Bestandteil der beruflichen Rehabilitation im BBRZ ist, ist es, den ihr anvertrauten Menschen mit ihren individuellen gesundheitlichen Fragestellungen und den Auswirkungen auf Beruf und Arbeitswelt die größtmögliche Förderung und Unterstützung zu geben.

Während dieser Tätigkeiten entschloss sich die Bw., die Ausbildung zur konzessionierten LSB zu machen sowie das Propädeutikum zu absolvieren.

Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen mit Ausnahme der Psychotherapie.

Wie der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung BGBl. II Nr. 14/2003 idF 112/2006 entnommen werden kann, umfasst die erforderliche Ausbildung ein breites Spektrum an Lehrgangsinhalten wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Beratung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Die Teilnahme an einem derartigen Lehrgang ist auf Grund des weiten Spektrums der Ausbildungsinhalte und der Erlangung der Befähigung der Gewerbeberechtigung als Ausbildungsmaßnahme zur Erlangung eines neuen Berufes zu werten. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche unterschiedliche Beratungstätigkeiten abdeckt, und zwar Beratung und Betreuung von Menschen beispielsweise im Zusammenhang mit Persönlichkeits-, Partnerschafts-, Erziehungs- oder Berufsproblemen.

Nach der in § 1 Psychotherapiegesetz enthaltenen Berufsumschreibung ist die Ausübung der Psychotherapie die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltenstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweise und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung dieser umschriebenen Tätigkeiten.

Wie bereits aus den o.g. Tätigkeitsbeschreibungen zu entnehmen ist, beschäftigen sich sowohl Berufs- und Sozialpädagogen als auch LSB und Reha-Fachkräfte mit der Begleitung von Menschen in sozial schwierigen Situationen, indem sie diese in den Prozessen der Lebensbewältigung stützen, motivieren und beraten. Aber noch mehr als die Beschreibung der von der Bw. ausgeführten Tätigkeiten lassen die Aufgabenbereiche der Bw. als Sozialpädagogin und als Reha-Fachkraft eine große Übereinstimmung mit den Aufgaben einer LSB erkennen, da die Kerntätigkeit jeweils darin besteht, psychisch oder physisch kranke Menschen in Ausnahmesituationen ihres Lebens bei der beruflichen Reintegration zu unterstützen. Auch die Psychotherapie hat die Behandlung psychosomatisch bedingter Verhaltensstörungen und Leidenszustände zum Ziel, welche häufig die Ursache oder die Folge von Langzeitarbeitslosigkeit sind. Bei ihrer Tätigkeit als Reha-Fachkraft ist die Bw. auch mit diesen Problemkreisen regelmäßig konfrontiert, da die Zielgruppe der beruflichen Rehabilitation u.a. Personen mit psychiatrischen Diagnosen oder psychischen Einschränkungen sind. Die Arbeit mit psychisch stark belasteten, eingeschränkten oder beeinträchtigten Menschen an Lösungen oder Verbesserungen ihrer Situation stellt einen der Kernbereiche der Psychotherapie, nämlich die Behandlung psychosozial oder psychosomatischer Leidenszustände, wie sie in § 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1190, umschrieben sind, dar.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zwischen diesen vier Berufsbildern (Berufs- und Sozialpädagogin, Reha-Fachkraft, LSB und Psychotherapeut) besteht.

Die Lebens- und Sozialberatung stellt zwar eine eigene Berufssparte dar, welche jedoch unterschiedliche Berufstätigkeiten abdeckt, wobei unter anderem die Beratung und Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Berufsproblemen genannt wird. Da die im Rahmen der Ausbildung zur LSB, in den von der Bw. besuchten und berufungsgegenständlichen Seminaren (Persönlichkeitsberatung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Berufsberatung und Psychologische Betreuung) vermittelten Kenntnisse, konkret darauf vorbereiten, Menschen, die ihren Alltag auf Grund von Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr alleine bewältigen können und daran psychisch und/oder physisch erkranken, entsprechend zu unterstützen, erweist sich die Bildungsmaßnahme im Sinne der oben zitierten Judikatur in besonderem Maß geeignet und notwendig.

Auch betreffend die Notwendigkeit und Eignung der im Rahmen des Propädeutikums erworbenen Kenntnisse kann sich der Unabhängige Finanzsenat dem Vorbringen der Bw., wonach für jemanden, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht in diesem spezifischen Bereich gearbeitet habe und nicht über das theoretische Wissen um psychische Erkrankungen verfüge, spezielle Schulungen und Unterstützung in Form von Supervision und Selbsterfahrung ganz essentiell notwendig seien, anschließen. Dies umso mehr deshalb, als die Bw. weder über einen Quellenberuf noch über ein Studium der Psychologie verfüge, während die Mehrheit der Beschäftigten der BBRZ Reha GmbH Psychologinnen seien und die von den Sozialversicherungsträgern abhängige BBRZ Reha GmbH in den letzten Jahren stets ihre Anforderungen an die Arbeitnehmer betreffend Weiterbildung erhöht hat.

Obwohl im vorliegenden Fall die strittigen Ausbildungslehrgänge an eine breite Personengruppe gerichtet sind, ist der Umstand zu beachten, dass die Bw. ursprünglich als Berufs- und Sozialpädagogin tätig war und lediglich auf Grund ihrer Bereitschaft zur Weiterbildung (Ausbildung zur LSB und Propädeutikum) anderen Bewerbern um den Posten der Reha-Fachkraft in der BBRZ Reha GmbH vorgezogen wurde. Seit März 2009 ist die Bw. beim bfi beschäftigt. Der Unternehmenswechsel habe der Bw. bessere Verdienstmöglichkeiten gebracht. Wie das bfi in seiner Bestätigung betreffend die Weiterbildung der Bw. mitteilt, hat auch hier die Absolvierung des Propädeutikums sowie die bereits sehr fortgeschrittene Ausbildung zur LSB die Bw. bei ihrer Einstellung im Vergleich zu anderen Mitbewerbern hervorgehoben.

Insofern kann das Vorbringen der Bw., die in den strittigen Lehrgängen erworbenen Kenntnisse sowohl bei ihrer ehemaligen Tätigkeit als Sozialpädagogin und als Reha-Fachkraft bei der Betreuung der Betroffenen im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als auch bei ihrem neuen Aufgabenbereich im bfi sehr gut anwenden zu können, nachvollzogen werden.

Die Ausbildung zur LSB sowie die Absolvierung des Propädeutikums lassen daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf das nötige Spezialwissen bei der Arbeit mit langzeitarbeitslosen Personen mit gesundheitlichen Schädigungen oder Funktionsstörungen bzw. Personen mit psychiatrischen Diagnosen oder psychischen Einschränkungen bzw. Mehrfachbeeinträchtigungen jedenfalls berufsspezifische Inhalte erkennen, da die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe und , 2003/14/0090) jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer begünstigten Bildungsmaßnahme zu sprechen und keine Feststellungen über eine private Mitveranlassung getroffen wurden, war bei der berufungsgegenständlichen Ausbildung zur LSB sowie bei der Absolvierung des Propädeutikums von Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auszugehen.

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der Ansicht des Finanzamtes insofern an, als im vorliegenden Fall keine umfassende Umschulung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 vorliegt. Dem Finanzamt ist auch insofern beizupflichten, als sich der Unabhängige Finanzsenat bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt hat, bei welchen Berufen sich der Besuch von Lehrveranstaltungen zum LSB um berufliche Fortbildung im genannten Sinn handeln kann. Es ist aber keineswegs so, dass die Anerkennung der Ausbildung zum LSB als "Fortbildung" oder "beruflich bedingte Ausbildung" stets verneint wurde (vgl. z.B. RV/0943-L/05 oder RV/0650-W/09 oder RV/0257-W/10). Vielmehr ist im Einzelfall und konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären, ob die Voraussetzungen für abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten vorliegen. Wie bereits oben ausgeführt - ist die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Dass im vorliegenden Fall ein klarer Zusammenhang zwischen den Berufen der Sozialpädagogin und der Reha-Fachkraft einerseits sowie der LSB und des Psychotherapeuten andererseits zu erkennen ist, wurde oben im Detail ausgeführt. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden ().

Der Umstand, dass die gegenständlichen Weiterbildungsmaßnahmen für die berufliche Tätigkeit der Bw. von Vorteil waren, begründet auch den Werbungskostencharakter der Aufwendungen. Im Sinne der oben angeführten Rechsprechung sind daher - entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes - die geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten in der Höhe von € 6.684 sowie die Aufwendungen für Fachliteratur in der Höhe von € 818,37 und Arbeitsmittel in der Höhe von € 27,84 als Werbungskosten anzuerkennen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at