Kein Zollerlass aus Billigkeit nach dem vorschriftswidrigen Verbringen eines Beförderungsmittels
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0212-Z3K/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Wolfgang Berger und Hofrat Karl Heinz Klumpner BA im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Beschwerden des A, Anschrift, vertreten durch Fux | Neulinger | Mitrofanova | Rechtsanwälte OG, 1020 Wien, Taborstraße 11b, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes X, vertreten durch Mag. Christoph Kastner, vom , Zl. 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs und Zl. 000000/00.000/17/2012-AFC/Cs, betreffend Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im März 2012 stellte das Zollamt X als Finanzstrafbehörde erster Instanz fest, dass Herr A, wohnhaft in Anschrift, einen unverzollten Personenkraftwagen der Marke Porsche, Typ Panamera Turbo, mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen "Y" widerrechtlich im Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verwendet. In der Folge machte die belangte Behörde gegenüber Herrn AA mit Bescheid vom gemäß Art 202 ZK eine Einfuhrzollschuld in Höhe von insgesamt € 32.990,23 geltend und schrieb ihm zudem eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs 1 ZollR-DG zur Entrichtung vor. Begründend führte das Zollamt aus, aufgrund von durchgeführten Ermittlungen stünde fest, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz des Herrn A zum tatbestandsrelevanten Zeitpunkt in Österreich befunden habe. Durch das Verbringen des gegenständlichen Fahrzeugs, einer eingangsabgabenpflichtigen Nichtgemeinschaftsware, in das Zollgebiet der EU sei für ihn im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens die Einfuhrabgabenschuld entstanden.
Dagegen brachte Herr AA, vertreten durch seinen Anwalt, mit Schreiben vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erstattung im Sinne des Art 239 ZK. Das Zollamt X wies den Erstattungsantrag mit zwei Bescheiden vom , Zl 000000/00.000/12/2012-AFC/Cs gestützt auf Art 239 ZK iVm Art 899 Abs 1 ZK-DVO und Zl 000000/00.000/13/2012-AFC/Cs gestützt auf Art 239 ZK iVm Art 899 Abs 2 ZK-DVO sowie §§ 2 Abs 1 und 83 ZollR-DG, ab. Begründend führt die Behörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen aus, es würden zum einen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorliegen und zum anderen habe der Antragsteller hinsichtlich der mangelnden Informationsbeschaffung über die zollrechtlichen Voraussetzungen für den korrekten Reimport des Fahrzeuges in die EU grob fahrlässig gehandelt.
Mit zwei Schriftsätzen, jeweils vom , brachte der anwaltlich vertretene A gegen die beiden oben genannten abweisenden Entscheidungen zu seinen Erstattungsanträgen form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung beim Zollamt X ein. Diese hatten allerdings keinen Erfolg; sie wurden mit den beiden Berufungsvorentscheidungen vom , Zl 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs und Zl 000000/00.000/17/2012-AFC/Cs, jeweils als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte Herr AA, wiederum anwaltlich vertreten sowie form- und fristgerecht, mit zwei Schreiben vom jeweils eine Beschwerde ein.
Die Beschwerde zu Zl 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs begründete er im Wesentlichen wie folgt:
"Entgegen der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht liegt im gegenständlichen Fall sehr wohl ein irrtümliches Entziehen einer Nichtgemeinschaftsware vor, da ich mich als Schweizer Staatsbürger für berechtigt hielt, den Wagen nach Ablauf von sechs Monaten in mein Eigentum zu übernehmen, in Österreich zuzulassen und anzumelden und alle Abgaben zu entrichten.
Die belangte Behörde vermeinte offensichtlich, eine genauere Prüfung der Tatbestände des Art 900 [ZK-DVO] unterlassen zu können, weil sie von einer offensichtlichen Fahrlässigkeit meinerseits ausging:
Eine offensichtliche Fahrlässigkeit ist mir nicht anzulasten. Ausdrücklich hinweisen möchte ich auf die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak im Verfahren Rs C-78/10. In diesem Fall erreichte Mondia einen Erlass gemäß Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO , obwohl sie die Waren aus einem Zwischenlager direkt in die EU einführte. Wenn dieses Verhalten nicht offensichtlich fahrlässig war, dann kann mein Verhalten umso weniger offensichtlich fahrlässig gewesen sein! Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Zusätzlich hat die belangte Behörde meinen Antrag auf Erstattung/Erlass vom April 2012 noch nicht erledigt, weil sie den Antrag bis dato nicht unter dem Gesichtspunkt des Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO prüfte, obwohl ich in meinen Antrag vom April explizit darauf hinwies, dass mein Antrag unter allen Gesichtspunkten des Art 900 bis 904 ZK-DVO zu prüfen ist. Ich gehe daher davon aus, dass die belangte Behörde insbesondere noch einen Bescheid zu Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO erlassen wird. Dies deshalb, weil mein Fahrzeug in Deutschland hergestellt wurde und bei den Akten ein Präferenznachweis liegt. Da auch die sonstigen Erlass- bzw. Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, liegt zusätzlich zum Fall des Art 900 Abs 1 Iit b ZK-DVO auch noch der Fall des Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO vor. Die Behörde erließ bisher jedoch lediglich einen Bescheid zum Fall des Art 899 Abs 2 ZK-DVO sowie zum Fall des Art 900 Abs 1 lit b ZK-DVO . Da es die Behörde unterließ, meinen Antrag nach allen Richtungen zu prüfen, und insbesondere Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO ungeprüft ließ, liegt auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor."
Abschließend beantragt der Bf, der Unabhängige Finanzsenat möge seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid vom , Zl 000000/00.000/12/2012-AFC/Cs zur Gänze aufheben, ihm den mit Bescheid vom vorgeschriebenen Zoll (A00) iHv EUR 10.309,45, die Einfuhrumsatzsteuer (B00) iHv EUR 22.680,78 sowie die Abgabenerhöhung (1ZN) iHv EUR 287,02 jeweils zu erstatten oder zu erlassen sowie die Berufungsvorentscheidung vom , Zl 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs zur Gänze aufzuheben und seinem Antrag auf Erstattung/Erlass Folge zu geben.
Gemäß § 85c Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz wird weiters beantragt, die Entscheidung über die Beschwerde habe durch alle drei Mitglieder eines Berufungssenates zu erfolgen und gemäß § 85c Abs 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde zu Zl 000000/00.000/17/2012-AFC/Cs begründete er auszugsweise wie folgt:
"[...]Im vorliegenden Fall gilt für die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung das Gleiche wie für den Zollbetrag. Der vorliegende Fall muss als unbillig nach Lage der Sache angesehen werden:
Huchatz in Witte nennt meinen Fall exemplarisch (Huchatz in Witte, Zollkodex5 (2010), Art 236 Rz 5; zum früheren Recht vgl BFH , VII R 56/84 =BFHE 142, 212): "Unterlässt es der Anmelder irrtümlich, bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren den nach Art 185 erforderlichen Antrag zu stellen und wird deshalb eine Zollschuld festgesetzt, dann ist auf Antrag diese Zollschuld zu erstatten/erlassen, weil sie nicht gesetzlich geschuldet ist, da Rückwaren einer Abgabenbefreiung unterliegen."
Der Porsche Panamera ist eine Rückware und gleichzeitig Ware mit Präferenznachweis. Die Abgabenbelastung erweist sich hier deshalb als unbillig, weil ich dachte, ich würde den Wagen erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Österreich einführen dürfen. Es liegt daher der erste Tatbestand des § 83 ZoIlR-DG vor.
Anders als von der belangten Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung ausgeführt, befand ich mich sehr wohl in einer außergewöhnlichen Situation iSd Art 899 Abs 2 ZK-DVO : Aufgrund enorm hoher Termindichte (Aufbauphase der jüngst gegründeten Firma) und unvorhersehbarer familiär bedingter Reisetätigkeit war ich bis zum Auftreten der ersten Motorpanne nicht in der Lage, den Wagen - wie ursprünglich vorgesehen - ordnungsgemäß in die Schweiz zurückzuführen. Nach der Panne konnte ich den Wagen nicht zurückfahren, weil ich bis zum Abend des in Kitzbühel war. In den darauf folgenden zehn Tagen hat sich aus beruflichen Gründen keine Möglichkeit ergeben, den Wagen in die Schweiz zurückzuführen.
Ich dachte, das von mir gewählte Procedere sei nicht rechtswidrig. Ich habe in der Schweiz einen Wohnsitz und bin Schweizer Staatsbürger. Ich hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit meines Handelns. Eine offensichtliche Fahrlässigkeit ist mir nicht anzulasten. Ausdrücklich hinweisen möchte ich auf die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak im Verfahren Rs C-78/10. In diesem Fall erreichte Mondia einen Erlass gemäß Art 900 Abs 1 Iit o ZK-DVO, obwohl sie die Waren aus einem Zwischenlager direkt in die EU einführte. Wenn dieses Verhalten nicht offensichtlich fahrlässig war, dann kann mein Verhalten umso weniger offensichtlich fahrlässig gewesen sein! Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Zudem hat sich der Formverstoß nicht zu Lasten des Unionshaushaltes ausgewirkt, da es sich beim Porsche um eine Rückware handelt und von Anfang an geplant war, den Porsche Panamera in Österreich zuzulassen und nur die Sechs-Monats-Frist eingehalten werden sollte, um nicht die Vertragsstrafe an Porsche zahlen zu müssen. Die Nämlichkeit des Panamera ist gesichert, weil der Porsche beschlagnahmt wurde. Letztlich ist das Fehlen der verfahrensrechtlichen Förmlichkeiten nur auf meine Unerfahrenheit in Zollangelegenheiten zurückzuführen.
Zusätzlich hat die belangte Behörde meinen Antrag auf Erstattung/Erlass vom April 2012 noch nicht erledigt, weil sie den Antrag bis dato nicht unter dem Gesichtspunkt des Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO prüfte, obwohl ich in meinen Antrag vom April explizit darauf hinwies, dass mein Antrag unter allen Gesichtspunkten des Art 900 bis 904 ZK-DVO zu prüfen ist. Ich gehe daher davon aus, dass die belangte Behörde insbesondere noch einen Bescheid zu Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO erlassen wird. Dies deshalb, weil mein Fahrzeug in Deutschland hergestellt wurde und bei den Akten ein Präferenznachweis liegt. Da auch die sonstigen Erlass- bzw. Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, liegt zusätzlich zum Fall des Art 900 Abs 1 lit b ZK-DVO auch noch der Fall des Art 900 Abs 1 lit o ZK DVO vor. Die Behörde erließ bisher jedoch lediglich einen Bescheid zum Fall des Art 899 Abs 2 ZK-DVO sowie zum Fall des Art 900 Abs 1 lit b ZK-DVO . Da es die Behörde unterließ, meinen Antrag nach allen Richtungen zu prüfen, und insbesondere Art 900 Abs 1 lit o ZK-DVO ungeprüft ließ, liegt auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass der Zollschuld im Sinne des Art 239 ZK iVm Art 899 Abs 2 ZK-DVO liegen daher vor. Erstattung/Erlass steht nicht im Ermessen der Zollbehörde. Sind die beiden Anspruchsmerkmale erfüllt, habe ich trotz der Formulierung "können" einen Anspruch auf Erstattung/Erlass des Zolls der Einfuhrabgaben und der Abgabenerhöhung.
Es wird daher ausdrücklich der Antrag gestellt
- den Bescheid des Zollamtes Wien vom , 000000/00.000/13/2012-AFC/Cs zur Gänze aufzuheben,
- die Berufungsvorentscheidung des Zollamts X vom 000000/00.000/17/2012-AFC/Cs zur Gänze aufzuheben,
- mir den mit Bescheid vom vorgeschriebenen Zoll (A00) iHv EUR 10.309,45, die Einfuhrumsatzsteuer (B00) iHv EUR 22.680,78 sowie die Abgabenerhöhung (1ZN) iHv EUR 287,02 jeweils zu erstatten oder zu erlassen.
Gemäß § 85c Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz wird beantragt, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch alle drei Mitglieder eines Berufungssenats erfolgt. Gemäß § 85c Abs 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt."
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden im Hinblick auf die vorangegangene mündlichen Verhandlung zum Abgabenverfahren (ZRV/0176-ZRV/12) im Wesentlichen kurz die bekannten Standpunkte ausgetauscht und hinsichtlich der Beschwerdeanträge auf die vorliegenden Schriftsätze verwiesen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Beide Beschwerden, sowohl die Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung (BVE) vom , Zl 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs, als auch die Beschwerde vom gegen die BVE vom , Zl 000000/00.000/17/2012-AFC/Cs, widmen dem Vorwurf des Bf breiten Raum, sein Antrag vom April 2012 auf Erstattung sei hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Art 900 Abs 1 Buchstabe o ZK-DVO ungeprüft und daher noch unerledigt. Am , also nach dem Einlangen der verfahrensgegenständlichen Beschwerden bei der belangten Behörde, erging dazu mit Bescheid des Zollamtes X, Zl 000000/00.000/20/2012-AFC/Cs, eine gesonderte Erledigung, die (noch) nicht beim UFS anhängig ist. Aus diesem Grund braucht sich der Senat in der vorliegenden Rechtssache mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht auseinander zu setzen.
Strittig ist somit, ob ein Fall des Art 239 ZK in Verbindung mit Art 899 Abs 1 und Art 900 Abs 1 Buchstabe b ZK-DVO oder ein "besonderer Fall" im Sinne der Bestimmung des Art 239 ZK in Verbindung mit Art 899 Abs 2 ZK-DVO vorliegt, aus dem ein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen abzuleiten wäre.
Die Erstattung von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen richtet sich grundsätzlich nach Art 239 ZK. Demnach können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle werden entweder nach dem Ausschussverfahren festgelegt oder ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie gemäß Art 899 Abs 1 erster Anstrich ZK-DVO die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Nach Art 900 Abs 1 Buchstabe b ZK-DVO werden die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten. Gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG gilt das Zollrecht der Union auch hinsichtlich der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer.
Der Tatbestand des Art 900 Abs 1 Buchstabe b ZK-DVO ist nach Ansicht des Senates nicht erfüllt. Das Fahrzeug wurde im Jänner 2012 bewusst nicht als Rückware angemeldet, wenn Herr AA, wie er vorgibt, es nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist, also erst im Mai 2012, in Österreich zum Straßenverkehr zulassen wollte. Sollte sich aber der Bf tatsächlich in einem Irrtum befunden haben, dann hat er diesen ohnehin nicht festgestellt und das Fahrzeug auch nicht sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem es sich befand, als es dem Zollverfahren entzogen wurde, wieder seinem ursprünglichen zollrechtlichen Status zugeführt. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde vom gegen die BVE vom , Zl 000000/00.000/16/2012-AFC/Cs, als unbegründet abzuweisen.
Die für den vorliegenden Antrag auf Erstattung vorgebrachten Gründe erfüllen auch keinen anderen der in den Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände; eine Erstattung aufgrund eines so genannten Katalogfalles scheidet daher aus. Die nationalen Verwaltungen werden jedoch gemäß Art 899 Absatz 2 ZK-DVO, der die Regelung des Art 239 ZK präzisiert, ermächtigt, über alle in den Art 236 bis 238 ZK und Art 900 ZK-DVO genannten Fälle hinaus in besonderen Einzelfällen eine Erstattung zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Alexander in Witte, Zollkodex6 Rz 1 zu Artikel 239). Bei dem Terminus "besondere Fälle" in Art 899 Abs 2 erster Satz ZK-DVO handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Für gemeinschaftsrechtlich geschuldete Abgabenbeträge ergibt sich dessen Auslegung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie aus der Entscheidungspraxis der Kommission zu Art 239 ZK. Der EuGH verlangt bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände grundsätzlich, dass sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation befindet (Huchatz in Witte, Zollkodex5 Rz 30 zu Artikel 239) und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Abgaben liegt, nicht erlitten hätte.
Nach Ansicht des Senates liegt verfahrensgegenständlich kein besonderer Fall im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen vor. Der Bf hätte das in Rede stehende Kraftfahrzeug anlässlich des Grenzübertritts im Jänner 2012 anmelden und einen Antrag auf Abgabenbefreiung als Rückware stellen müssen. Dadurch wäre es zu einer Befreiung von der Abgabe Zoll und einer Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 4 Z 8 lit c UStG gekommen. Zur näheren Begründung der Rechtsansicht des Senates bezüglich des Erfordernisses einer formellen Anmeldung und Antragstellung im Rahmen des erstmaligen Grenzübertritts wird auf die Entscheidung vom heutigen Tag zu Zl. ZRV/0176-Z3K/12 verwiesen. Der Bf mag zwar kein "Wirtschaftsbeteiligter" gewesen sein, aber er befand sich im zollrechtlich relevanten Reiseverkehr. Und die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Einfuhr von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union gelten für alle Reisenden (sinngemäß: die gleiche Tätigkeit ausübend, nämlich ein Kraftfahrzeug als Rückware einbringend) gleichermaßen. Die Unkenntnis der geltenden Vorschriften stellt keinen besonderen Umstand dar (FG München vom , 14 K 4704/05).
Für die Erstattung oder den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, worunter die Einfuhrumsatzsteuer fällt und gemäß § 98 Absatz 3 ZollR-DG hinsichtlich des Verfahrens auch die Abgabenerhöhung zu subsumieren ist, hat Österreich den unbestimmten Gesetzesbegriff "besondere Fälle" in § 83 ZollR-DG legal definiert (vgl Erläuternde Bemerkungen zu Regierungsvorlage Nr. 916, XX. GP). Demnach liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Eine substantiierte Begründung für eine Existenzgefährdung wurde im Berufungsverfahren nicht vorgebracht und im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr thematisiert; daher erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Das Vorbringen der Bf zielt insgesamt betrachtet auf das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (). Die Auswirkungen genereller Normen oder auch die Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses stellen keine sachliche Unbilligkeit dar (vgl. Ritz, BAO4, § 236 Tz 13, mwN).
Eine sachliche Unbilligkeit durch die Abgabenbelastung liegt nach Ansicht des UFS im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor, weil die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben eine Auswirkung der geltenden Rechtslage ist; vielmehr tritt genau das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergebnis ein. Es entsteht dadurch auch keine anormale Belastungswirkung, weil sowohl der Zollbetrag als auch die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe berechnet und buchmäßig erfasst wurden. Auch handelt es sich nicht um einen atypischen Vermögenseingriff, weil ein derartiger Vermögenseingriff, verglichen mit anderen Fällen (vorschriftswidriges Verbringen eines Beförderungsmittels in das Zollgebiet der EU als Rückware), alle Normunterworfenen mit den gleichen Auswirkungen trifft.
Ein Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen ist unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar. Tatsächlich ist für die finanzielle Belastung des Bf nicht die gesetzeskonforme Abgabeneinhebung ursächlich, sondern das Fehlverhalten des Herrn A. Da verfahrensgegenständlich der Tatbestand des Art 900 Abs 1 Buchstabe b ZK-DVO nicht erfüllt ist und es dem Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne der Bestimmung des Artikels 239 ZK iVm Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG darzulegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sie war darüber hinaus auch noch abzuweisen, weil der Beteiligte nach Ansicht des Senates offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird diesbezüglichen auf die Feststellungen des Senates in der Entscheidung vom heutigen Tag zu Zl. ZRV/0176-Z3K/12 verwiesen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 85c Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 85c Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 98 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 900 Abs. 1 lit. b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 899 Abs. 2 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom S. 23 |
Verweise | Ritz, BAO4, § 236 Tz 13 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at