Fiktive Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., E., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) zum Haushalt der Kindesmutter zugehörig ist.
Der Bw. ist von der Kindesmutter geschieden und stellte für seinen Sohn M. den Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2008. Bis dato bezog die Kindesmutter die Familienbeihilfe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Zitierung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG ab; der Bw. erhob dagegen mit folgender Begründung fristgerecht Berufung:
"Da ich für meinen Sohn Unterhalt in einem betragsmäßig höheren Ausmaß als die Familienbeihilfe leiste, steht mir gemäß FLAG § 2 Abs. 6 seit seiner Übersiedlung nach Wien die Familienbeihilfe zu.
Laut Meldeauskunft des ZMR vom hat mein Sohn in 1170 Wien, Y-Gasse seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Wann die Ummeldung von H. nach Wien erfolgte, geht leider nicht daraus hervor. Aus einer weiteren Meldeauskunft vom ist ersichtlich, dass er sich kurz vor diesem Datum, jedoch nach meinem Antrag, wieder in 1234H., X-Gasse 1 , hauptgemeldet und die Wohnung in Wien als Nebenwohnsitz angegeben hat.
Ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen, ist meinerseits nicht nachprüfbar, es liegt jedenfalls ab ca. Oktober 2008 die Gründung eines eigenen Haushaltes durch meinen Sohn vor und der Hauptwohnsitz meines Sohnes war zumindest für einige Monate, Oktober 2008 bis Juli 2009, in Wien XVII.
Daher lege ich Berufung gegen die Abweisung ein und ersuche um Zuerkennung der Familienbeihilfe an mich als Unterhaltsverpflichteten seit der Wohnungsnahme meines Sohnes in Wien ..."
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam es zu folgendem Schriftverkehr:
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bw.:
"Nach den bisherigen Ermittlungen ist Sohn M. bei keinem der Elternteile haushaltszugehörig. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Sohn M. kann für sich selbst den Familienbeihilfenantrag stellen unter der Voraussetzung, dass keiner der beiden Elternteile einen Anspruch auf Familienbeihilfe erhebt. 2. Einer der beiden Elternteile hat Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er die Kosten für Sohn M. überwiegend trägt. Diese Kostentragung ist unbedingt belegmäßig nachzuweisen..."
Der Bw. beantwortete das Ergänzungsersuchen insofern, als er bekannt gab, dass er für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt von € 380,00 bezahle und somit die Kosten zum überwiegenden Teil trage. Zur Bestätigung legte er einen Überweisungsbeleg für den Monat August 2008 bei.
Schreiben der Mutter von M., Frau El. K.:
"Mein Sohn besucht mich regelmäßig an den Wochenenden, in den Ferien und natürlich immer wenn er Zeit hat. Ich versorge ihn auch weiterhin mit Essen, ich koche für ihn und kaufe auch Essen ein für Wien. Ich wasche seine Wäsche, kaufe Kleidung für ihn ein und unterstütze ihn auch finanziell soweit es mir möglich ist. Da er durch sein Studium nicht immer die Möglichkeit hat nachhause zu fahren, hat er sich eine 33qm Wohnung in Wien gemietet. Es ist durch die Zeiten der Vorlesungen nicht möglich, jeden Tag mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach H. zurückzukehren und deshalb ist dieser Zweitwohnsitz in Wien notwendig geworden. Es ist auch allgemein bekannt, dass man sich beim Mieten einer Wohnung in Wien für einen Zeitraum dort hauptmelden muss. Das hat auch mein Sohn so gehandhabt, danach war er wieder bei mir hauptgemeldet, was auch weiterhin so bleiben wird.
Die Familienbeihilfe wird nach dem Eingang auf mein Konto sofort an meinen Sohn per Einzahlung auf sein Konto weitergeleitet.
Da ein Studium sehr kostspielig ist und mein Sohn Alimente in Höhe von € 380,-- von seinem Vater bekommt, ist er auf die Familienbeihilfe angewiesen..."
Schreiben von M. K., Sohn des Bw.:
"Ich bestätige hiermit, dass sich seit dem letzten Schreiben der Sachverhalt in keinster Weise verändert hat und ich weiterhin amtlich bei meiner Mutter... hauptgemeldet bin und somit haushaltszugehörig.
Da ich als Student in Wien tätig bin und jeden Tag Vorlesungen und Übungen habe, die unterschiedlich von 8:00 bis 19:00 stattfinden und ich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zum Unterricht erscheinen kann, habe ich einen Zweitwohnsitz in Wien. Trotzdem verbringe ich regelmäßig die Wochenenden in H. bei meiner Mutter, die mich bei Angelegenheiten wie Essen und Wäsche waschen, versorgt. Außerdem unterstützt sie mich auch bei weiteren Anschaffungen, die sowohl die Universität als auch meine Wohnung und mein sonstiges Auskommen betreffen.
Ich bestätige weiterhin, dass mir meine Mutter die Familienbeihilfe sofort auf mein Konto überweist, nachdem sie es vom Finanzamt überwiesen bekommt. Weiters erhalte ich Studienbeihilfe und Alimente in Höhe von € 380,-- von meinem Vater. Die Miete beläuft sich auf € 330,-- + Gas und Stromkosten. Von meiner Mutter bekomme ich auch hin und wieder finanzielle Unterstützung, wenn es dringend notwendig ist.
Da die Wohnung sehr teuer ist und auch das Studium sich als äußerst kostspielig herausgestellt hat, ist es mir nicht möglich auf Familienbeihilfe zu verzichten. Auch eine Unterbrechung dieser würde für mich existenzbedrohend sein, da auch die Alimente nicht hoch sind und ich kaum mit denen meinen Lebensunterhalt hier in Wien bestreiten kann."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, diejenigen Personen, bei denen das Kind haushaltszugehörig ist. Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, welches sich für Zwecke der Berufsausübung außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, ist dann gegeben, wenn es sich bei der Unterkunft, die für Zwecke der Berufsausübung bewohnt wird, um eine Zweitunterkunft handelt. Daraus folgt, dass dem Kind auch noch in der elterlichen Wohnung ein Platz zur Verfügung stehen muss und die Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter nicht gelöst worden ist.
Im gegenständlichen Fall bewohnt der Sohn M. eine eigene kleine Wohnung in Wien, hat aber nach eigenen Angaben diese Wohnung nur zu Studienzwecken inne und ist regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien im Haushalt seiner Mutter, die auch weiterhin die Angelegenheiten des täglichen Lebens (Wäsche, Lebensmittel) für ihn erledigt. Das Finanzamt hat bei der Frage der Haushaltszugehörigkeit die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die Meldebestätigung von M. in Wien ist ein Beleg, der der freien Beweiswürdigung unterliegt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Familienbeihilfe dem Sohn überwiesen wurde.
Es liegt in der Absicht des Gesetzgebers, die Familienbeihilfe dem Haushalt zuzuleiten, in dem das Kind lebt. Die Familienbeihilfe soll die mit der Betreuung des Kindes verbundenen Mehrbelastungen - zumindest teilweise - ausgleichen. Die Betreuung eines Kindes stellt in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar und steht der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen gleich.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt des anderen Elternteiles gleichkommt und durch Leistung des reinen Geldunterhaltes keine überwiegende Leistung des Unterhaltes vorliegen kann."
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag machte dazu folgende Ausführungen:
"...Wie in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom ... angeführt wird, ergibt sich die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes... durch eine Wohngemeinschaft. Bei einem Hauptwohnsitz in Wien ist davon auszugehen, dass eine Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter in H. nicht gegeben ist. Lt. ZMR ist M. zumindest ab Oktober 2008 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar bis , siehe ZMR.
Bemerkenswert ist, dass mein Sohn sodann seinen Hauptwohnsitz in Wien erst NACH Kenntnis über den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe an mich als Geldunterhaltleistenden auf einen Nebenwohnsitz umgemeldet hat. Da er jedoch von zumindest Oktober 2008 bis Juli 2009 seinen Hauptwohnsitz dort hatte, war in dieser Zeit keine Wohngemeinschaft mit der Kindesmutter gegeben.
Mit Schreiben vom ... wurde festgestellt, dass der Sohn M. bei keinem der Elternteile haushaltszugehörig ist. Daraus ergibt sich folgende Konsequenz: einer der beiden Elternteile hat Anspruch auf FBH, wenn dieser die Kosten für den Sohn, in diesem Fall M...., überwiegend trägt... Dieser überwiegende Kostentragung wurde von mir,..., mit Schreiben vom ... belegmäßig nachgewiesen.
Aufgrund dieses oben geschilderten Sachverhaltes, sprich: eigener Hauptwohnsitz des Sohnes in Wien, zumindest im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juli 2009, nicht zugehörig im mütterlichen Haushalt... im vorerwähnten Zeitraum und den von mir überwiegend getragenen Kosten (Alimentierung in Höhe von € 380,00...) für den Sohn M., ergibt sich die zwangsweise Folgerung, dass ich,..., die Kosten für Sohn M. überwiegend trage.
Ein weiteres Indiz für diesen von mir zwangsläufig gefolgerten Schluss bildet der Sachverhalt eines Telefonates mit einer Ihrer Angestellten, die mich telefonisch fragte, ob ich damit einverstanden sei, dass die FHB an Sohn M. und nicht an mich überwiesen wird, was für mich zwangsläufig zum Schluss führt, dass ICH über die Zuweisung der FBH entscheiden kann, weil ich der Empfänger der FHB bin..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Haushaltszugehörigkeit und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 FLAG u.a. dann nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört. Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden (). Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Unmaßgeblich ist auch, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Die Mittel zur Führung des Haushaltes können demnach auch von Personen, die dem Haushalt nicht angehören, oder von dem Kinde selbst stammen. Wohl aber kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden. Eine Wohngemeinschaft allein - bei getrennter Wirtschaftsführung - würde daher noch keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge haben. Auch Kinder, die sich vorübergehend außerhalb der elterlichen Wohngemeinschaft aufhalten, gehören nur dann noch zum Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung vorhanden ist, d.h. wenn die Eltern (bzw. der Elternteil) bei ihrer Wirtschaftsführung auch noch die Kinder entsprechend einschließen.
Aus der Tatsache allein, dass ein Kind, das für Zwecke der Berufsausübung (bzw. auch zur Berufsausbildung) notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung (bzw. -bildung) eine Zweitunterkunft bewohnt, darf nicht geschlossen werden, dass die für die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern bzw. zu einem Elternteil erforderliche einheitliche Wirtschaftsführung nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr lässt sich aus § 2 Abs. 5 lit. b FLAG ableiten, dass der Gesetzgeber eine solche einheitliche Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben annimmt, solange es sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausbildung nur um eine Zweitunterkunft handelt. Die Haushaltszugehörigkeit soll daher erst dann verlorengehen, wenn die Wohngemeinschaft mit den Eltern bzw. mit einem Elternteil zur Gänze gelöst worden ist. Andererseits muss aus der genannten Norm geschlossen werden, dass eine ständige Zweitunterkunft, die nicht für Zwecke der Berufsausübung notwendig ist, der Annahme einer Wohngemeinschaft mit den Eltern bzw. mit einem Elternteil entgegensteht. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines Schulbesuches oder eines Studiums wird dagegen im Allgemeinen angenommen werden müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird (§ 2 Abs. 5 lit a FLAG); sh. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 11.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des Bw. vom bis mit einem Hauptwohnsitz in 1234 H., X-Gasse 1 (= Haushalt der Mutter) gemeldet war. Vom bis war M. in 1170 Wien, Y-Gasse (= Studentenwohnung) gemeldet. Mit selben Datum meldete M. in der Folge wieder einen Hauptwohnsitz bei seiner Mutter und einen Nebenwohnsitz in 1170 Wien, Y-Gasse an.
Die Aussagen von Mutter und Sohn, dass der Zweitwohnsitz in Wien notwendig sei, weil M. als Student jeden Tag Vorlesungen und Übungen habe, die unterschiedlich von 8:00 Uhr bis 19:00 stattfänden und er mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig zum Unterricht erscheinen könne, erscheinen dem unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig, dies unter anderem deswegen, weil H. (Bezirk X. im Burgenland) von Wien ungefähr 60 km entfernt ist.
Der unabhängige Finanzsenat sieht auch keine Veranlassung, die von Mutter und Sohn gemachten Aussagen, dass diese für ihn koche, seine Wäsche wasche und ihn auch bei weiteren Anschaffungen, die sowohl die Universität als auch seine Wohnung betreffen, unterstütze, in Zweifel zu ziehen, noch dazu wo selbst der Bw. nichts Gegenteiliges behauptet. Er führt in seinem Vorlageantrag vom im Wesentlichen aus, dass ihm die Familienbeihilfe deswegen ab November 2008 zustehe, weil sein Sohn ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung in Wien mit einem Wohnsitz gemeldet war (bzw. ist).
Dazu wird bemerkt, dass für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit keinesfalls ausschließlich die polizeilichen Meldedaten heranzuziehen sind, sondern die Tatsachen der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. 336/70). Zwar haben die Daten des Melderegisters durchaus bei der Beurteilung einer noch vorhandenen Wohngemeinschaft zu den Eltern Indizwirkung, maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. auch Ritz, BAO³, § 26 Tz 4 und 7).
Zu den Ausführungen des Bw., dass M. sich "kurz vor diesem Datum, jedoch nach seinem Antrag" wieder in 1234 H., X-Gasse 1, hauptgemeldet und die Wohnung in Wien als Nebenwohnsitz angegeben habe, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach M. vom bis mit einem Hauptwohnsitz in 1170 Wien, Y-Gasse gemeldet war und ab wieder mit einem Hauptwohnsitz bei seiner Mutter und nur mehr mit einem Nebenwohnsitz in der Studentenwohnung in 1170 Wien. Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes von Wien auf H. erfolgte somit ca. zwei Monate vor Antragstellung des Bw. auf Familienbeihilfe für seinen Sohn und nicht, wie der Bw. ausgeführt hat, erst nach seinem Antrag.
Die von M. zu Zwecken der Berufsausbildung in Wien gemietete Wohnung führt im vorliegenden Fall somit nicht dazu, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Mutter und Sohn als aufgelöst zu beurteilen. Dafür spricht auch das glaubwürdige und vom Bw. nicht bestrittene Vorbringen von Mutter und Sohn, dass M. seine freie Zeit bei seiner Mutter verbringt, dass diese ihn mit Essen versorgt und seine Wäsche wäscht und ihn hin und wieder auch finanziell unterstützt, wenn es dringend notwendig ist.
Somit kann bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass sich der Sohn des Bw. aufgrund seines Studiums nur vorübergehend außerhalb der mit seiner Mutter gemeinsamen Wohnung aufhält, weshalb jedenfalls eine fiktive Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG vorliegt. Da ein Familienbeihilfenanspruch aufgrund Unterhaltsleistung nur dann gegeben sein kann, wenn keine Haushaltszugehörigkeit besteht, konnte die Frage, welcher der beiden Elternteile den überwiegenden Unterhalt leistet, als unerheblich auf sich beruhen.
Abschließend sei festgehalten, dass ein Eigenanspruch des Kindes nach § 6 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. c FLAG u.a. voraussetzen würde, dass für das Kind keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAD-28770