Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 10.09.2013, FSRV/0007-W/13

Berufung gegen Erkenntnis, zwischenzeitig ist absolute Verjährung eingetreten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0007-W/13-RS2
Bei dem nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen.
Folgerechtssätze
FSRV/0007-W/13-RS1
wie FSRV/0085-W/05-RS1
Die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof verlängert die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG erst für ab dem [Datum des Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57)] begangene Taten. Für vor diesem Zeitpunkt begangene Taten kommt es, entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG, zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist, da das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten regelmäßig günstiger ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Dr. H., Adresse-1, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/123 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS 12, Strafnummer 001, in der am in Anwesenheit der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung

zu Recht erkannt:

Die Berufung der Amtsbeauftragten vom wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS 12, wurde das Finanzstrafverfahren, in dem Herr Dr. H. (in weiterer Folge: Beschuldigter) vorgeworfen wurde, er habe vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 eine Verkürzung von Einkommensteuer in der Höhe von € 24.090,02 bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte Allgemeinmediziner und finanzstrafbehördlich unbescholten sei.

Der Beschuldigte habe gearbeitet und arbeite in seiner Arztpraxis, aus der er ein selbständiges Einkommen erziele. Bis zum sei er auch Gemeindearzt gewesen. Die Bezahlung niederösterreichischer Gemeindeärzte sei zu diesem Zeitpunkt generell derart vorgenommen worden, dass diese keinen direkten Einkommensbezug aus der Tätigkeit gehabt haben, sondern ihr (fiktives) Einkommen als Pensionsbeiträge in den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich einbezahlt worden seien und letztlich nach Erreichung des Pensionsalters jeder Gemeindearzt zusätzlich einen Pensionsanspruch gegen diesen Pensionsverband haben sollte. Im Jahr 2000 habe es eine gesetzliche Änderung gegeben, die von Gemeindeärzten einerseits eine vierzigstündige Tätigkeit verlangt habe, andererseits normiert habe, dass im Falle einer Kündigung als Gemeindearzt die Rückzahlung der bis dahin geleisteten Pensionsbeiträge nur dann mit 6% versteuert werden, wenn die Kündigung bis zum erfolgt wäre. Für danach gekündigte Gemeindearztverträge und Rückzahlung der bis dahin einbezahlten Pensionsbeiträge sollte die Versteuerung - ohne Begünstigung - im Rahmen der Einkommensversteuerung erfolgen.

Im damaligen Zeitpunkt sei die Buchhaltung für den Beschuldigten von seiner Gattin E. geführt worden. Diese habe der Steuerberaterin die Einnahmen mitgeteilt, ebenso die Ausgaben und die Belege gesammelt. Einmal jährlich habe es eine Schlussbesprechung gegeben, bei der sowohl der Beschuldigte als auch seine Gattin bei der Steuerberaterin anwesend gewesen seien.

Nachdem Steuerberaterin den Beschuldigten über die steuerrechtlichen Auswirkungen des Zeitpunktes der Kündigung als Gemeindearzt aufgeklärt habe und der Beschuldigte nicht in Betracht gezogen habe, eine vierzigstündige Tätigkeit als Gemeindearzt auszuüben, habe er im November 2000 den Vertrag gekündigt und seine Gattin E. ein Schreiben an den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich gerichtet, indem sie um Überweisung der Pensionsbeiträge auf das private Konto des Beschuldigten ersucht habe. Der Beschuldigte sei darüber informiert gewesen und sei davon ausgegangen, dass der Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich ihm den Nettobetrag, bereits endbesteuert nach Abzug der 6 %igen Abgabe, ausbezahlen werde. Aus nicht näher erklärbaren Umständen habe sich die Auszahlung bis März 2001 verzögert.

Der Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich habe bei der Auszahlung an den Beschuldigten - anders als an etliche ehemalige Gemeindeärzte - den Fehler gemacht, nicht einen Lohnzettel auszustellen und die 6 %ige Steuer abzuziehen, sondern dem Beschuldigten den Bruttobetrag der von ihm einbezahlten Pensionsbeiträge auszubezahlen. Derart sei es zu einer Verkürzung der Einkommensteuer 2001 in der Höhe von € 24.090,02 gekommen.

Der Beschuldigte habe den Sachverhalt der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2001 nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Er habe auch nicht jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und ihm zuzumuten sei und habe, ohne diese Sorgfalt außer Acht zu lassen, nicht erkannt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der dem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzbehörde, der Verantwortung des Beschuldigten sowie die Aussage der Zeugin.

Insbesondere zur subjektiven Tatseite - die objektiven Tatumstände seien unumstritten - sei die Verantwortung des Beschuldigten glaubwürdig, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm die Pensionsbeiträge bereits versteuert ausbezahlt worden seien. Als Gemeindearzt sei er unselbständig tätig und aufgrund der Auskunft seiner Steuerberaterin habe er davon ausgehen können - und dies bei einer unselbständigen Tätigkeit regelmäßig so - dass der Dienstgeber den Nettobetrag des Lohnes ausbezahle. Die Steuerberaterin des Beschuldigten habe ihm die Rechtsauskunft gegeben, dass wenn er vor dem seinen Gemeindearztvertrag kündige, dann 6 % Steuer auf die zurückgezahlten Pensionsbeiträge entfallen. Die Steuerberaterin sei auch davon ausgegangen, dass der Pensionsverband ihm seine Beiträge bereits versteuert ausbezahlen werde und habe ihm die Auskunft in diesem Sinn erteilt.

Daran habe es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben zu zweifeln - da er auch aus seiner Tätigkeit mit seinen Angestellten wisse, dass Gehälter, die der Lohnsteuer unterliegen, netto ausbezahlt werden.

Der Umstand, dass Frau E. beantragt habe, die Auszahlung auf das private Konto und nicht das Praxiskonto vorzunehmen, erkläre sich daraus, dass der Beschuldigte in einer schlechten finanziellen Situation gewesen sei und sein Privatkonto bei einer anderen Bank als sein Geschäftskonto geführt worden sei. Derart habe er leichter Verhandlungen mit seiner als Geschäftskonto führenden Bank führen können. Diese Vorgangsweise mache aber auch insofern Sinn, als die Eingänge auf dem Geschäftskonto der Steuerberaterin mitgeteilt werden, die diese dann entsprechend in die Einkommensteuererklärungen aufnehme. Der Beschuldigte - und seine Frau - seien aber davon ausgegangen, dass der zurückgezahlte Pensionsbeitrag bereits einer Endbesteuerung unterworfen gewesen war und somit auf die Einkommensteuer 2001 keinerlei weiteren Einfluss mehr habe. Dementsprechend sei es auch in keiner Weise notwendig gewesen, diesen Eingang seiner Steuerberaterin mitzuteilen.

Aufgrund dieser Feststellungen scheide ein vorsätzliches Handeln jedenfalls aus. Fraglich sei, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, nach Eingang der Pensionsbeiträge neuerlich nachzuforschen, ob diese bereits einer Endbesteuerung zugeführt worden seien. Dies sei zu verneinen. Einerseits habe zuvor ihm seine Steuerberaterin mitgeteilt, dass ihm die Beiträge bereits versteuert ausbezahlt würden, auf den Rat dieser Sachverständigen habe er sich durchaus verlassen dürfen, anderseits habe er nicht damit rechnen müssen, dass ein Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich, somit als eine durchaus äußerst seriös einzustufende Institution, der nahezu eine hoheitliche Funktion zukomme, als Arbeitgeber einem unselbständigen Tätigen Einkommen unversteuert ausbezahle.

Auch der Umstand, dass die Auszahlung nicht im Jahr 2000, sondern erst im Jahr 2001 erfolgt sei, habe ihn nicht stutzig machen und zum Nachfragen anregen müssen, sei es doch allgemein bekannt, dass gerade hoheitliche Arbeitgeber wie der Bund oder Länder nicht zuletzt infolge eines bürokratischen Auszahlungssystems mit dem Erfordernis mehrfacher Genehmigung der Auszahlung durchaus längere Zahlungsziele haben.

Da somit der Beschuldigte weder mit Vorsatz gehandelt noch fahrlässig die Abgabenverkürzung bewirkt habe, habe er nicht schuldhaft gehandelt, weshalb das Finanzstrafverfahren gegen ihn einzustellen gewesen sei.

In der fristgerechten Ausführung vom der am angemeldeten Berufung bekämpft die Amtsbeauftragte die Einstellung des Strafverfahrens.

Der Begründung des bekämpften Erkenntnisses des Spruchsenates Wien vom werde entgegnet, dass die Verantwortung des Beschuldigten aus Sicht der Abgabenbehörde erster Instanz weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei.

Seine Behauptung, wonach er zum Zeitpunkt der Auszahlung der strittigen Pensionsbeiträge der Meinung gewesen sei, dass diese bereits versteuert auf seinem Konto eingelangt wären, gehe insofern ins Leere, als er laut Aktenlage wohl eindeutig erkannt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Dies zeige sich aus Sicht der Abgabenbehörde in erster Linie schon darin, dass er wie aus den Akten deutlich ersichtlich bereits am selbst Erkundigungen über die voraussichtliche Höhe des gegenständlichen Überweisungsbetrages einholt habe und damit später folglich zur Kenntnis genommen haben musste, dass dieser Betrag brutto und somit unversteuert auf sein Privatkonto ausbezahlt worden sei. Ferner scheine es schon bei lebensnaher Betrachtungsweise geradezu undenkbar, dass dem Abgabenpflichtigen im Zuge sicherlich kurz nach Überweisung der Pensionsbeiträge erfolgter Einsicht in sein Privatkonto nicht aufgefallen sei, dass dieser brutto und nicht bereits versteuert ausgezahlt worden sei, wo er ja gerade zuvor die Auszahlung ganz bewusst auf sein privates Konto veranlasst habe.

Es sei auch unglaubwürdig, dass wenn sich jemand über eine geänderte Gesetzeslage (bis Versteuerung mit begünstigten Steuersatz von 6 %) erkundige, aber auf Grund von Verzögerungen den Betrag erst im März 2001 ausbezahlt erhalte, sich dann nicht dafür interessiere, welcher Steuersatz nun angewendet worden sei.

Im Zusammenhang mit der durch den Steuerpflichtigen schriftlich veranlassten Auszahlung des verfahrensgegenständlichen Betrages auf sein Privatkonto sei nochmals anzumerken, dass dies bei logischer und lebensnaher Betrachtungsweise sicherlich auch in der Absicht geschehen sei, seiner Steuerberaterin den Zufluss des Geldes auch nicht indirekt im Wege seiner Bankauszüge zur Kenntnis bringen zu müssen, und nicht wie vom Steuerpflichtigen ins Treffen geführt, ausschließlich um bessere Verhandlungskonditionen mit seiner Bank zu erreichen.

Schon unter Zugrundelegung dieser Überlegungen könne ganz offensichtlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte billigend in Kauf genommen habe, dass eine Versteuerung der auf sein Privatkonto ausgezahlten Pensionsbeiträge unterblieben sei.

Diese zum Ausdruck gebrachten Überlegungen werden aus Sicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz auch dadurch bekräftigt, dass sehr bald nach dem Bekanntwerden gegenständlicher Einkünfte im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am dem Finanzamt gegenüber eine Selbstanzeige namens des Abgabenpflichtigen durch eben jene Steuerberaterin erfolgt sei, welche bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2001 mitgewirkt habe. Schon daraus sei deutlich zu sehen, dass der Beraterin die steuerliche Relevanz der in Frage stehenden Einkünfte deutlich bewusst gewesen sei und sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Erklärung im Jahre 2001 infolge der bewussten Veranlassung der Auszahlung des Betrages durch den Steuerpflichtigen auf sein Privatkonto über den steuerlich ausschlaggebenden Sachverhalt somit nicht zur Gänze informiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang könne der Aussage von Frau K., Steuerberaterin des Beschuldigten in den Jahren 2000 und 2001 nicht gefolgt werden. Frau K. habe ausgesagt, dass nach ihrer Meinung die Beiträge bereits mit 6 % versteuert ausbezahlt worden seien. Es frage sich in diesem Zusammenhang wie, da sie ja keinen Lohnzettel gefunden habe und in die Erklärung sei es ja auch nicht aufgenommen worden.

Der Antrag auf Überweisung auf das Privatkonto sei von der Gattin des Beschuldigten unterfertigt worden, jedoch habe die Gattin im Verfahren vor dem Spruchsenat nicht dazu befragt werden können, da sie obwohl vom Steuerberater Friedl namhaft gemacht, nicht zur Verhandlung erschienen sei. Der Beweisantrag sei vom Steuerberater zurückgezogen worden.

Ebenso habe der Beschuldigte noch nie persönlich einvernommen werden können, da er sich immer nur schriftlich bzw. persönlich durch den Steuerberater Martin Friedl vertreten habe lassen. Sein Nichterscheinen vor dem Spruchsenat habe er damit entschuldigt, dass er fixe Ordinationszeiten habe, welche mit der Gebietskrankenkasse vereinbart worden seien und er diese strikt einzuhalten habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass Iaut Internetseite der Gemeinde seine Ordination erst ab 16 Uhr geöffnet sei. Die Verhandlung habe um 10 Uhr in Wien stattgefunden.

Auch eine allfällige Rechtfertigung, wonach der Steuerpflichtige gemeint habe, diese Einkünfte wären überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig, gehe insofern ins Leere, als ihm sodann entgegenzuhalten sei, dass er selbst Arbeitnehmer beschäftigt habe und er allein aus diesem Umstand nicht glaubwürdig behaupten könne, er sei der Auffassung gewesen, der Bezug von Vorteilen aus einem Dienstverhältnis sei nicht steuerlich relevant.

Bedingter Vorsatz sei stets dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebe, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechne, dies jedoch für möglich halte, d.h. als nahe liegend ansehe und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt sei (vgl. ).

Dabei sei keinesfalls eine positive innere Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes bzw. eine Bejahung dieses Ergebnisses der Handlung erforderlich. Selbst eine bewusste Gleichgültigkeit stelle einen bedingten Vorsatz her. Voraussetzung für die Annahme eines Eventualvorsatzes sei somit nicht das Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genüge das Wissen um die Möglichkeit. Aufgrund all der oben angeführten Umstände habe es der Steuerpflichtige zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine Versteuerung der auf sein Privatkonto ausgezahlten Pensionsbeiträge unterblieben sei.

Die Abgabenverkürzung sei durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2001 ohne Erfassung der in Rede stehenden Rückzahlung von Pensionsbeiträgen bewirkt und vollendet worden.

Gemäß § 119 BAO seien die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung müsse vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen.

Gemäß § 120 BAO haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.

Aus diesen Vorschriften ergebe sich einerseits, dass Eintragungen in Abgabenerklärungen vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen und andererseits Umstände, welche die persönliche Abgabepflicht hinsichtlich der Einkommensteuer ändern, der Abgabenbehörde angezeigt werden müssen. Dazu gehöre etwa das erstmalige Erzielen von Einkünften aus der Rückzahlung von Pensionsbeiträgen.

Nun habe es der Abgabepflichtige unterlassen, dieser zuletzt aufgezeigten gemäß § 120 BAO gebotenen Anzeigepflicht von Umständen, welche die persönliche Einkommensteuerpflicht ändern, nachzukommen und sich zunächst damit gerechtfertigt, er habe auf die in § 69 Abs. 5 EStG verpflichtend normierte Ausstellung eines Lohnzettels durch den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreich vertraut. Schon deshalb sei davon auszugehen und bei logischer Betrachtung anzunehmen, dass ihm auf Grund dieser Kenntnisse wohl auch die grundsätzliche steuerliche Relevanz dieser Bezüge bekannt gewesen sei. Es erscheine somit unerklärbar, weshalb er bzw. seine Steuerberaterin die ausdrückliche Frage nach der Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung unbeantwortet gelassen habe und weshalb auch keine Eintragung unter Punkt 4.b) "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind" -KZ 359 erfolgt sei.

Einzige und logische Erklärung dafür sei die bereits erwähnte, zu gegebenem Zeitpunkt bestandene Absicht des Steuerpflichtigen, seine Steuerberaterin in Unkenntnis der zugeflossenen Beträge zu lassen. Eben daraus könne nach Ansicht der Abgabenbehörde der Schluss gezogen werden, dass der Steuerpflichtige eine unterbleibende Versteuerung der auf seinem Konto zugeflossenen Pensionsbeiträge zumindest billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe.

In der Beilage zur Berufung vom wird um angemessen Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Gemäß § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet:
c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind (BGBl I 1999/28 ab ; StReformG 2005, BGBl. I 2004/57 ab ).

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG erst für ab dem [Datum des Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2005 (BGBl. I 2004/57)] begangene Taten verlängert. Für vor diesem Zeitpunkt begangene Taten kommt es, entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG, zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist, da das zum Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten regelmäßig günstiger ist (-W/05).

Bei dem nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen ().

Im vorliegenden Fall wurde das Finanzvergehen spätestens am (Datum des Erstbescheides zur Einkommensteuer 2001 war der ; gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, somit am ) verwirklicht. Damit ist auch der Beginn der Verjährungsfrist gegeben.

Zwar wurde vom erkennenden Berufungssenat versucht, vor Ablauf der absoluten Verjährung eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen und eine Berufungsverhandlung zur persönlichen Einvernahme des Beschuldigten - der bis dato noch nie selbst zum Sachverhalt befragt werden konnte - anberaumt, doch wurde diese aufgrund einer Vertagungsbitte des Verteidigers abberaumt.

Da eine Einrechnung der Zeiten der Anhängigkeit des Falles beim Verwaltungsgerichtshof in die Verjährungszeit im vorliegenden Verfahren aufgrund des Günstigkeitsvergleiches (noch) nicht möglich war - ergibt sich als Ende der Strafbarkeit der .

Die Berufung der Amtsbeauftragten war daher aufgrund zwischenzeitig eingetretener absoluter Verjährung der Strafbarkeit mit Ablauf des abzuweisen.

Ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen oder das umfangreiche Vorbringen des Verteidigers vor dem Verwaltungsgerichtshof (auf das verwiesen wurde) war somit ebenso obsolet wie die Beurteilung allfälliger formaler Fragen des Verteidigers.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß §§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
absolute Verjährung
Günstigkeitsvergleich
Verjährung
Verweise

-W/05
Anmerkung
Zu RS 1: Demgegenüber aber mit differenzierendem Ergebnis: Da Verjährungsbestimmungen nicht zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist eine strafaufhebende Wirkung entfalten, sind sie zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs.2 FinStrG einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung erst aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt (z.B. ; ; ; ; -L/05; -W/09; -L/13).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at