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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2013, RV/0769-W/13

Gesamtschuldnerische Gebührenpflicht hinsichtlich der Eingabengebühr für Parteienvertreter bei Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Abweisung).


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Miterledigte GZ:
RV/0768-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, gegen die Bescheide des Finanzamtes B vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw) in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter namens und Auftrags des Herrn xy zur Zahl a, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen den z, ein.

Mit Beschluss vom b stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, da die Beschwerde führende Partei der Aufforderung, die Mängel ihrer Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Mit Schreiben vom c, zu Handen des Berufungswerbers, forderte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auf, die Gebühr in Höhe von EUR 220,- binnen drei Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Diese könne durch den von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem mit Datum und Unterschrift bestätigt werde, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden sei, nachgewiesen werden.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses werde die Gebühr kostenpflichtig einbringen.

Mit Schreiben vom d forderte der VwGH neuerlich unter Setzung einer Frist von einer Woche die Zahlung der ausständigen Gebühr.

Schließlich forderte der VwGH mit Schreiben vom e erneut unter Setzung einer einwöchigen Frist die Bezahlung der ausständigen Gebühr.

Am f nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG) mit € 220,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben. Die Vorschreibung erging gemäß § 13 Abs. 3 GebG an den Berufungswerber.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Der Bw. wendet ein, er sei rechtsberuflich tätig und bringe deshalb immer wieder für Mandanten Rechtsmittel auch an Höchstgerichte ein. Auch einen gewissen xy habe er vertreten, das Mandat habe allerdings vor geraumer Zeit geendet. Im vorliegenden Verfahren vor dem VwGH sei dieser Beschwerdeführer gewesen und sei dieser deshalb Gebührenschuldner.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen als unbegründet ab.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag ergänzt der Bw, die ihm angelasteten Zuschläge bestünden nicht zu Recht. Sofern er nicht als Verfahrenshelfer tätig werde, hafte der tätige Parteienvertreter nur für die Gebühren, nicht hingegen für die durch die Säumnis seines Mandanten entstandenen Zuschläge und Säumniszuschläge.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der für vorliegenden Fall relevanten Fassung lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Die Gebühr ist zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

In vorliegendem Fall wurde die Gebührenentrichtung dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen (und wird dies in der Berufung auch gar nicht behauptet), weshalb der Befund vom f ausgefertigt worden ist, welcher letztendlich zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung führte.

Der Verwaltungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel einmal auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Dies ist in vorliegendem Fall dreimal !! mit den o.a. Schreiben vom c, d und schließlich vom e geschehen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10). In vorliegendem Fall ist einerseits der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht worden und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Damit ist die Gebühr aber keinesfalls vorschriftsmäßig entrichtet worden womit eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hatte.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wie oben ausgeführt, gelten nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes für Eingaben. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ; , 98/16/0137). Diese Bestimmung trifft im Übrigen jeden, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ). Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallhaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs. 3 normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (; , 2001/16/306, Fellner10, Gebühren und Verkehrsteuern Bd. I, § 13 GebG, Rz 17).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).

Der Bw hat in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienverteter die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Bemerkt wird noch, dass der Bw als Gebührenschuldner in Anspruch genommen wird, womit ihn auch die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG trifft.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at