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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.08.2012, RV/1541-W/08

Zurückweisung eines Antrages gemäß § 33 lit.b ErbStG 1955 mangels Legitimation zur Antragsstellung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom , der der am xxx verstorbenen Bw., zuletzt wohnhaft in yyy, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zzz betreffend Erstattung der Erbschaftssteuer gemäß § 33 lit.b ErbStG 1955 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom stellte die Berufungswerberin, (Bw.), einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 33 lit.b ErbstG 1955 der Erbschaftssteuer, welche A.A., als Erbin, für den Erwerb von Todes wegen nach der am 1983 verstorbenen B.B., entrichtetet hat. Als Begründung dazu führte sie im Wesentlichen folgendes an:

Sie selbst wäre, so wie A.A. , als erbliche Nichte der B.B. , zur Hälfte erbberechtigt gewesen. Daher wäre A.A. der Nachlass der gemeinsamen Tante mit Beschluss des Bezirksgerichtes U. vom uuu zu Zahl 000 zu Unrecht alleine eingeantwortet worden. Nach Kenntnisnahme dieses Sachverhaltes hätte sie gegen die Verlassenschaft ihrer mittlerweile verstorbenen Cousine beim Landesgericht für ZRS Wien eine Klage angestrengt. Dieses Verfahren wäre mit Vergleich beendet worden.

Aufgrund dieses, mit den Erben der A.A. und der Bw. abgeschlossenen, Vergleiches vom 15., 18. und wäre ihr ein Betrag von € 80.000,00 stipuliert und letztlich ein Betrag von € 79.215,05 ausbezahlt worden. Außerdem hätten die Erben, zur Deckung der ihr für den Vergleichsbetrag allfällig vorzuschreibenden Erbschaftssteuer, auf jegliche Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der, für den Erwerb von Todes wegen, nach B.B. , bezahlten österreichischen Erbschaftssteuer verzichtet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom diesen Antrag, mangels Antragslegitimation der Bw, zurück.

Dagegen erhob die Bw., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertrete, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und eine antragsgemäße Entscheidung. Als Begründung dazu führte sie aus, dass mit dem Verzicht der Vergleichspartner auf einen Antrag auf Rückerstattung der bereits von deren Gesamtrechtsvorgängerin entrichteten Erbschaftssteuer allfällige Erbschaftssteuerforderungen hinsichtlich der ihr zugefallenen Vergleichssumme kompensiert werden sollten. Die Zurückweisung ihres Antrages auf Rückerstattung würde- zu Unrecht-die zweifache Einhebung der Erbschaftssteuer bedeuten.

Diese Berufung wies das o.a. Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom , unter Zitierung des § 33 lit. b ErbStG 1955 und unter Verweis auf die Darstellungen des Zurückweisungsbescheides, als unbegründet ab.

Dagegen brachte die Bw. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO an den unabhängigen Finanzsenat, (UFS),als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein und führte in Replik zu den Darstellungen der Berufungsvorentscheidung aus, dass das Vorliegen des Erstattungstatbestandes gemäß § 33 lit.b ErbStG 1955 die Grundlage ihres Antrages bilden würde.

Der Rechtsvertreter der Bw. teilte der Abgabenbehörde mit Schreiben vom mit, dass das Vollmachtverhältnis zur Bw. aufgelöst ist.

Vom UFS wurde Einsicht genommen in die o.a. Klage vom , mit welcher die Bw. die Verlassenschaft ihrer mittlerweile verstorbenen Cousine auf Schadenersatz wegen Übergehens als gesetzliche Erbin nach B.B. geklagt hatte; sowie in den o.a. ,in der Schweiz abgeschlossenen (sowohl bei A.A. als auch bei deren Erben handelt es sich um Schweizer Staatsbürger bzw. um eine in der Schweiz gelegene Stiftung) Vergleich.

In Punkt 2.1 dieses Vergleiches verpflichten sich die Erben der A.A. , unter solidarischer Haftung, der Bw. innerhalb von 30 Tagen € 80.000,00 spesenfrei zu überweisen.

In den Punkten 2.2.und 2.3 verpflichtet sich die Bw., ab Eingang der vollständigen Zahlung unter Ziffer, auf jegliche Rechte am Nachlass der A.A. teilzunehmen zu verzichten sowie ab Eingang der vollständigen Zahlung unter Ziffer 1 auf sämtliche weitere Ansprüche gegen den letztgenannten Nachlas zu verzichten.

In Punkt 2.4. verzichten die Erben der A.A. auf jegliche Ansprüche auf Rückerstattung der früher bezahlten österreichischen Erbschaftssteuer im Nachlass von B.B. und verpflichten sich, unter solidarischer Haftung, sämtliche Erklärungen in rechtsgenüglicher Form abzugeben, die nötig oder vorteilhaft sind, damit die Bw. ihrerseits die Rückerstattung der früher bezahlten österreichischen Erbschaftssteuer im Nachlass von B.B. zur Deckung ihrer allfälligen Erbschaftssteuerbelastung infolge der Zahlung unter Ziffer 1 anstelle der übrigen Parteien geltend machen kann.

In Folge der Zahlung unter Ziffer 1 wurde der Bw. in Österreich keine Erbschaftssteuer vorgeschrieben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass die am 7. März zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955 durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31 .Juli 2008 in Kraft getreten ist, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlasswirkung gemäß Art. 140 Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat-weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips ist der UFS, als Verwaltungsbehörde, hinsichtlich der vor den verwirklichten, erbschaftssteuerrelevanten Tatbeständen, sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.

Gemäß § 33 lit.b Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz, (ErbStG 1955), ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Gemäß § 239 Abs.1 erster Satz Bundesabgabenordnung, (BAO), kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis im wesentlichem fest, dass von Anträgen gemäß § 239 BAO die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge zu unterscheiden sind. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen zu entscheiden. Zu einem Erstattungsantrag dieser Art ist aber nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat, oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist.

Bereits davor stellte der Verwaltungsgerichtshof, mit Erkenntnis 1557-1559/67 klar, dass zur Antragstellung iSd § 33 ErbStG 1955 nur legitimiert ist, wer Schuldner der Steuer gewesen ist.

Somit ist für die Frage, ob eine Legitimation zur Antragstellung gemäß § 33 lit.b ErbStG 1955 vorliegt- unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen- die Bestimmung des § 239 Abs.1 BAO maßgeblich. Dagegen ist für Frage, ob ein Erstattungstatbestand vorliegt, die Bestimmung des § 33 lit b ErbStG 1955 maßgeblich.

Der Erstattungsantrag eines nicht Antragslegitimierten ist zurückzuweisen (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 239 Rz 17).

Im vorliegenden Fall ist-unbestrittener Weise- die für den Erwerb von Todes wegen, nach der am verstorbenen B.B., angefallene Erbschaftssteuer, von der eingeantworteten Erbin, als alleinige Steuerschuldnerin, zur Gänze entrichtet worden.

Für die Bw. bestand dagegen keine Verpflichtung zur Entrichtung dieser Erbschaftssteuer.

Die Bw. kann daher hinsichtlich des, von ihr nunmehr zurück geforderten Abgabenbetrages, weder als Steuerschuldnerin, welche die Steuerschuld entrichtet hat, noch als Steuerschuldnerin, in deren Namen die Steuerschuld entrichtet worden ist, gelten.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen war die Bw. zur Antragstellung auf Rückerstattung gemäß § 33 lit.b ErbstG 1955 der, für den o.a. Erwerb von Todes wegen, entrichteten Erbschaftssteuer nicht berechtigt.

Die Zurückweisung dieses Antrages erfolgte daher zu Recht.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 lit. b ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

VwGH, 1557/67
Ritz, BAO, § 239, Rz 17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at