Steuersatz unterteilt in Progressionsstufen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Erbschaftssteuer wird festgesetzt gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse IV) mit 20 % von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 69.504,00 mit € 13.900,80 gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5 % von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 82.500,-- mit € 2.887,50 abzüglich gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG € 110,-
sohin insgesamt mit€ 16.678,30.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist der Neffe der am X.X.2007 verstorbenen E. Ihm wurde mit Einantwortungsbeschluss vom auf Grund der gesetzlichen Erbfolge und der Entschlagung eines weiteren Neffen die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen Erwerbsvorgang die Erbschaftssteuer in Höhe von insgesamt € 21.379,04 fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet sich der Bw gegen die Höhe des (3fachen) Einheitswertes für die landwirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Grundstücke - der bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes herangezogen wurden -sowie gegen die Höhe des Steuersatzes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren insoweit statt, als es feststellte, dass der (3fache) Einheitswert für die dem Bw zugekommenen landwirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Grundstücke nicht wie im Erstbescheid angenommen € 29.444,46 betrug, sondern lediglich € 23.737,22. Dementsprechend reduzierte sich die festzusetzende Erbschaftssteuer auf € 17.039,50.
In der Folge begehrte der Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, er habe nun einen richtig berechneten Einheitswertbescheid hinsichtlich der landwirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Grundstücke erhalten, und er ersuche diesen der Steuerberechnung zu Grunde zu legen. Weiters stellte er die Anwendung des Steuersatzes von 20% auf den gesamten Erbanfall in Frage.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsbegehren kommt insoferne Berechtigung zu, als bei Berechnung der Steuer der (3fache) Einheitswert für die landwirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Grundstücke in Höhe von € 22.200,- zu Grunde zu legen ist. Hinsichtlich der Anwendung des Steuersatzes kann dem Begehren nicht entsprochen werden.
Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. (BGBl I 2005/161, AbgÄG 2005, gültig bis zum ).
Gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Der Erbanfall erfolgt durch den Tod des Erblassers und setzt ein Erbrecht, eine abgegebene Erbantrittserklärung und eine Einantwortung voraus.
Gemäß § 7 Abs.1 ErbStG gehören Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (wie hier der Neffe) des Erblassers der Steuerklasse IV an.
Gemäß § 8 Abs.1 ErbStG beträgt der Steuersatz bei Erwerben bis einschließlich 73.000 Euro in der Steuerklasse IV 20 v.H. des Erwerbes.
Weiters erhöht sich gemäß § 8 Abs.4 lit.b ErbStG bei anderen Personen als der Ehegattin, einem Elternteil, einem Kind, einem Stiefkind, einem Wahlkind oder einem Schwiegerkind des Zuwendenden (Abs.1) die sich nach Abs.1, 2 oder 3 ergebende Steuer um 3,5 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 110 Euro.
Das Erbschaftssteuergesetz sieht nicht so wie das Einkommensteuergesetz Progressionsstufen für die Besteuerung vor, sondern es richtet sich der jeweilige Steuersatz im Erbschaftssteuergesetz einerseits nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber, also nach den Steuerklassen im Sinne des § 7 Abs 1 ErbStG, andererseits nach der Höhe des gesamten Erwerbes.
Die Erbschaftssteuer berechnet sich nunmehr wie folgt:
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Steuerpflichtiger Erwerb laut Berufungsvorentscheidung |
€
| 71.041,56 |
abzüglich 3 facher Einheitswert für die landwirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Grundstücke laut Berufungsvorentscheidung |
€
| 23.737,22 |
zuzüglich 3 facher Einheitswert für die landwirtschaftlichen und weinbaumäßig genutzten Grundstücke laut Einheitswertbescheid |
€
| 22.200,--- |
STEUERPFLICHTIGER ERWER neu |
€
| 69.504,34 |
STEUERPFLICHTIGER ERWER neu (gerundet) |
€
| 69.504,--- |
Davon Steuer: gemäß
§ 8 Abs 1 ErbStG 20% |
€
| 13.900,80 |
3 fache Einheitswerte neu |
€
| 82.500,--- |
Davon Steuer gemäß
§ 8 Abs 4 ErbStG 3,5% |
€
| 2.887,50 |
Abzüglich Steuer gemäß
§ 8 Abs 6 ErbStG |
€
| 110,--- |
Für die Steuerklasse IV ist die Steuer daher bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 69.504- mit 20% zu besteuern.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at