Anspruchszinsen
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Miterledigte GZ: |
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RV/0752-S/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Vorname_Bw Nachname_Bw, Anschrift_Bw , vom und gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, entschieden:
● Bescheid vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006
● Bescheide vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen2005 bis 2008
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die bekämpften Bescheide abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der Darstellung am Ende dieser Entscheidung zu entnehmen (Punkt 3), die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit den streitgegenständlichen Berufungen bekämpfte der Berufungswerber Anspruchszinsenvorschreibungen, die jeweils unmittelbar im Anschluss an die Erlassung von Einkommensteuerbescheiden der entsprechenden Jahre ergingen.
Unstrittig sind dabei das Berechnungsschema sowie die Tatsache, dass die Grundlagenbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Bestritten wurde vom Berufungswerber nur, dass die Vorschreibungen der Einkommensteuer zu Recht erfolgten. Er brachte vor, die entsprechenden Einkommensteuernachforderungen würden nach der Erledigung der dagegen erhobenen Berufungen zur Gänze wegfallen.
Die entsprechenden Berufungen wurden vom Finanzamt am ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Sie sind bislang nicht erledigt.
Der Berufungswerber brachte vor, der mit datierte Einkommensteuerbescheid sei mit zugestellt worden. Die Zustellung der mit datierten restlichen Einkommensteuerbescheide sei durch Hinterlegung am erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung basiert auf nachstehendem, unstrittigem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes abgebildet ist.
1 Sachverhalt
1.1 Einkommensteuer 2005
Für 2005 war keine Einkommensteuer-Vorauszahlung vorgeschrieben worden (Basis Einkommensteuer 2004). Mit erließ das Finanzamt den Erstbescheid für 2005 und setzte eine Einkommensteuergutschrift von EUR 371,14 fest.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung das Einkommensteuerverfahren wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid gleichen Datums. Die Einkommensteuer wurde nun mit EUR 7.520,94 festgesetzt und der Bescheid am hinterlegt (erster Tag der Abholfrist ). Daraus ergab sich eine Nachzahlung von EUR 7.892,08.
Auf Basis dieses Bescheides brachte das Finanzamt Anspruchszinsen von EUR 1.242,46 zur Vorschreibung, die es wie folgt errechnete.
Dieser mit datierte Anspruchszinsenbescheid wurde mit Berufung vom bekämpft (RV/0752-S/10).
1.2 Einkommensteuer 2006
Für 2006 war keine Einkommensteuer-Vorauszahlung vorgeschrieben worden (Basis Einkommensteuer 2004). Mit erließ das Finanzamt den Erstbescheid für 2006 und setzte eine Einkommensteuergutschrift von EUR 494,00 fest.
Am hob das Finanzamt diesen Bescheid gem. § 299 BAO auf und erließ einen neuen Erstbescheid, mit dem es die Einkommensteuer mit EUR 674,12 festsetzte. Daraus resultierte unbestrittenermaßen eine Nachzahlung von EUR 1.168,12. Die Zustellung des Bescheides erfolgte nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers am .
Auf Basis dieses Bescheides brachte das Finanzamt Anspruchszinsen von EUR 52,06 zur Vorschreibung, die es wie folgt errechnete.
Dieser mit datierte Anspruchszinsenbescheid wurde mit Berufung vom (Montag) bekämpft (RV/0750-S/10).
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung das Einkommensteuerverfahren wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid gleichen Datums. Die Einkommensteuer wurde nun mit EUR 6.937,79 festgesetzt und der Bescheid am hinterlegt (erster Tag der Abholfrist ). Daraus ergab sich eine Nachzahlung von EUR 6.263,67.
Auf Basis dieses Bescheides brachte das Finanzamt Anspruchszinsen von EUR 677,01 zur Vorschreibung, die es wie folgt errechnete.
Dieser ebenfalls mit datierte Anspruchszinsenbescheid wurde mit Berufung vom bekämpft (RV/0752-S/10).
1.3 Einkommensteuer 2007
Für 2007 war keine Einkommensteuer-Vorauszahlung vorgeschrieben worden (Basis Einkommensteuer 2004). Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt einen Erstbescheid setzte die Einkommensteuer mit EUR 6.598,11 fest. Der Bescheid wurde am hinterlegt (erster Tag der Abholfrist ).
Auf Basis dieses Bescheides brachte das Finanzamt Anspruchszinsen von EUR 362,49 zur Vorschreibung, die es wie folgt errechnete.
Dieser ebenfalls mit datierte Anspruchszinsenbescheid wurde mit Berufung vom bekämpft (RV/0752-S/10).
1.4 Einkommensteuer 2008
Für 2008 wurde mit (Basis Einkommensteuerbescheid 2006) eine Einkommensteuer-Vorauszahlung in Höhe von EUR 734,79 vorgeschrieben, die aber schon am wieder mittels Berufungsvorentscheidung storniert und mit EUR 0,00 festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt den Einkommensteuererstbescheid und setzte die Einkommensteuer mit EUR 6.757,49 fest. Der Bescheid wurde am hinterlegt (erster Tag der Abholfrist ).
Auf Basis dieses Bescheides brachte das Finanzamt Anspruchszinsen von EUR 149,34 zur Vorschreibung, die es wie folgt errechnete.
Dieser ebenfalls mit datierte Anspruchszinsenbescheid wurde mit Berufung vom bekämpft (RV/0752-S/10).
2 Rechtsgrundlagen
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass für 2005 bis 2008 keine Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet wurden und die Einkommensteuerbescheide rechtsgültig erlassen wurden. Bekämpft wurde ausschließlich deren inhaltliche Richtigkeit.
§ 205 Abs. 1 und 2 BAO lauten in der für den Streitzeitraum und die Entscheidung relevanten Fassung auszugsweise:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ... nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). ...
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
2.1 System der Anspruchszinsen
Das für die konkreten Fragen relevante System der Anspruchsverzinsung lässt sich somit wie folgt zusammenfassen (vgl. Ritz, BAO3, § 205 bzw. RV 311 BlgNr 21. GP, 210 ff):
Durch die Anspruchszinsen kommt es zur Verzinsung von Einkommensteuernachforderungen und -gutschriften. Die Verzinsung läuft ab 1. Oktober des Folgejahres (§ 205 Abs. 1 BAO).
Der zinsenrelevante Differenzbetrag ergibt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes
● für Erstbescheide aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Abgabenschuld laut Bescheid und den darauf schon entrichteten Vorauszahlungen (§ 205 Abs. 1 BAO) und Anzahlungen (§ 205 Abs. 4 BAO). Gutschriftszinsen ergeben sich nur dann, wenn die Vorauszahlungen höher sind als die bei Veranlagung festgesetzte Abgabenschuld. Anzahlungen vermindern zwar Nachzahlungszinsen führen aber nicht zu Gutschriftszinsen (§ 205 Abs. 5 BAO).
● Für Änderungsbescheide wie etwa Berufungsvorentscheidung sowie nach Aufhebungen (§ 299 BAO) oder Wiederaufnahmen (§ 303 BAO) erlassene Bescheide ergibt sich der Differenzbetrag aus der Gegenüberstellung des geänderten Abgabenbetrages und des Vorsolls (Abgabenbetrag laut Erstbescheid) inklusive entrichteter Anzahlungen. Auch dabei kann es auch zu Zinsengutschriften kommen.
Bis zu einem errechneten Zinsbetrag von EUR 50,00 unterbleibt eine Festsetzung (Bagatellgrenze). Das gilt sowohl für Nachforderungs- als auch für Gutschriftszinsen und soll primär der Verwaltungsökonomie dienen (§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO).
Jeder Abgabenbescheid löst eine (neue) Berechnung der Anspruchszinsen aus und führt zu einem getrennten Anspruchszinsenbescheid. Die erläuternden Bemerkungen zur oben zitierten Regierungsvorlage enthalten einige Beispiele, die dies entsprechend darstellen. Aus diesen Beispielen lassen sich die obigen Aussagen klar nachvollziehen, weshalb der Unabhängige Finanzsenat diese Auslegung in ständiger Rechtsprechung für gesetzeskonform hält.
Für den konkreten Fall bedeutet das, dass jeder Erstbescheid (siehe 2005, 2007, 2008) eine eigene Berechnung auslöst. Jeder weitere Bescheid (siehe 2006) löst eine neue Berechnung aus, die isoliert zu erfolgen hat.
2.2 Einkommensteuerbescheide mit behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit
Der Berufungswerber wendet zu allen zu beurteilenden Bescheiden nur ein, die ihnen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien mit Berufung bekämpft worden und inhaltlich falsch. Er bestreitet aber nicht, dass es sich um wirksam ergangene Bescheide handelt (materielle Rechtskraft im Sinne der BAO - vgl. Ritz, BAO3, § 92 Tz 4).
Festsetzungen von Anspruchszinsen erfolgen auf der Basis von rechtswirksam erlassenen Abgabenbescheiden. Eine gedankliche Ausblendung solcher Bescheide oder der Ansatz von Einkommensteuerbeträgen, die nicht mit den bescheidmäßig festgesetzten identisch sind, hat auch dann nicht zu erfolgen, wenn sie mit Berufung bekämpft wurden.
Ist nämlich einer solchen Berufung Erfolg beschieden und wird die Einkommensteuer in der Folge herabgesetzt, führt dies - wie oben schon erläutert - zu einer neuerlichen Berechnung und gegebenenfalls zu einem neuen Zinsenbescheid mit einer Anspruchszinsengutschrift.
Bei den Einkommensteuerbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, weshalb Anspruchszinsenbescheide gem. § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Grundlagenbescheid getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Der Zinsenbescheid ist nämlich an den Spruch des ihm zugrunde liegenden Bescheides gebunden (Ritz, BAO3, § 205 Tz 34).
2.3 Wirksamkeit der Abgabenbescheide - Tag der Bekanntgabe
Die Verzinsung der Einkommensteuer hat bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide zu erfolgen (§ 205 Abs. 1 erster Satz BAO). Hier erfolgte die Bekanntmachung durch die Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) der Einkommensteuerbescheide.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers am per Post zugestellt und damit bekannt gegeben.
Die anderen Einkommensteuerbescheide wurden am durch Hinterlegung zugestellt. Da als Beginn der Abholfrist der angegeben wurde, gelten diese an diesem Tag als bekannt gegeben (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG).
2.4 Neuberechnung
Wie oben ausgeführt, erfolgte die Vorschreibung also im Grunde zu Recht, weshalb die Berufung insofern abzuweisen war.
Da aber die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen mittels Berufung bekämpften Bescheid von sich aus in jede Richtung - auch zu Ungunsten des Berufungswerbers - abzuändern hat, wenn er rechtswidrig ist, musste die Berechnung der Zinsen im Hinblick auf die Zeitpunkte der Bekanntgabe der Grundlagenbescheide adaptiert werden.
Für den Einkommensteuerbescheid 2006 vom gilt der als Tag der Bekanntgabe (bisher ). Die Verzinsung hat deshalb um 8 Tage länger zu erfolgen.
Für die anderen Einkommensteuerbescheide vom erfolgte die Bekanntgabe am , dem Beginn der Abholfrist (bisher ). Die Verzinsung hat hier um 3 Tage länger zu erfolgen.
Die Auswirkungen sind der nachstehenden Darstellung zu entnehmen, die einen Teil des Spruches dieses Bescheides bildet.
3 Darstellung Bemessungsgrundlagen und Anspruchszinsen
A) Die Anspruchszinsen 2005 aufgrund der Einkommensteuervorschreibung vom werden wie folgt festgesetzt:
Der Mehrbetrag gegenüber dem bekämpften Bescheid beträgt damit EUR 1,53.
B) Die Anspruchszinsen 2006 aufgrund der Einkommensteuervorschreibung vom werden wie folgt festgesetzt:
Der Mehrbetrag gegenüber dem bekämpften Bescheid beträgt damit EUR 1,46.
C) Die Anspruchszinsen 2006 aufgrund der Einkommensteuervorschreibung vom werden wie folgt festgesetzt:
Der Mehrbetrag gegenüber dem bekämpften Bescheid beträgt damit EUR 1,23.
D) Die Anspruchszinsen 2007 aufgrund der Einkommensteuervorschreibung vom werden wie folgt festgesetzt:
Der Mehrbetrag gegenüber dem bekämpften Bescheid beträgt damit EUR 1,29.
E) Die Anspruchszinsen 2007 aufgrund der Einkommensteuervorschreibung vom werden wie folgt festgesetzt:
Der Mehrbetrag gegenüber dem bekämpften Bescheid beträgt damit EUR 1,32.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at