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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.08.2012, RV/0646-W/11

Rückzahlung einer Ausgleichszulage ist kein rückwirkdendes Ereignis gem. § 295a BAO

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0120 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß § 295a BAO, entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem Berufungswerber (Bw) wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVAGW) für das Jahr 2004 eine Ausgleichszulage zuerkannt und in der Folge wieder teilweise rückgefordert. Der Bw ordnet diesen Vorgang als rückwirkendes Ereignis in dem im Spruch genannten Antrag dem Jahr 2004 zu. In Streit steht ausschließlich, ob in der Rückforderung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO zu erblicken ist.

Zur Einkommensteuer 2002 hat der Bw einen gleichlautenden Antrag und eine gleichlautende Berufung eingebracht, über die mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0572-W/11, entschieden wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Da die gegenständlich zu entscheidende Berufung bei gleichem rechtserheblichem Sachverhalt ausschließlich eine Rechtsfrage aufwirft, die in der Berufungsentscheidung , entschieden worden ist, kann auf die dort angeführten Rechtsgrundlagen und rechtlichen Ausführungen verwiesen werden. Demgemäß stellt die Rückzahlung einer Ausgleichszulage kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, sondern ist im Jahr der Rückzahlung nach dem Abfluss gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 zu erfassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis , die zur Einkommensteuer 2004 ergangene Berufungsentscheidung , aufgehoben, sodass über die vom Bw in seinem auf § 295a BAO aufgeworfene Rechtsfrage auch in der neu zu erlassenden Berufungsentscheidung abgesprochen werden wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 292 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Schlagworte
Zuflussprinzip
IST-Prinzip
rückwirkendes Ereignis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at