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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.10.2010, RV/2949-W/10

Einkommensermittlung nach § 5 Abs1 FLAG (Zeitraum nach § 2 Abs1 lit.d fällt bereits in das erste Semester des berufsbegleitenden Masterstudiums)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2009 bis Juli 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) ersuchte mit Schreiben vom um Einstellung der Familienbeihilfe für seinen studierenden Sohn S. mit der Begründung: "Arbeitsbeginn ".

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die vom Bw. für dessen Sohn für den Zeitraum Jänner bis Juli 2009 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen unter Hinweis auf §5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 als zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete den Bw. gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 1.477,70.

Der Bw. erhob Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wie folgt:

"Bezugnehmend auf das Schreiben des Finanzamtes X vom betreffend Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und damit die Aufforderung zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im Zeitraum Jänner 2009 bis Juli 2009 für meinen Sohn, B.S. (geb. am ttmmjj) in der Höhe von € 1.477,70 nehme ich wie folgt Stellung:

Mein Sohn, S.B., hat mit Abschluss des ersten Studienabschnittes im SS 2009 die Erteilung zur Führung des Titels "Bakkalaureus der Naturwissenschaften (Bakk.rer.nat.)" erlangt und sich aufgrund der sich bietenden Möglichkeit, sofort in den Arbeitsalltag einzusteigen, diese auch genutzt und mit seine Arbeit in der " FirmaY" begonnen (siehe auch beiliegendes Schreiben betreffend Bekanntmachung der Streichung des Kindergeldes zu diesem Zeitpunkt). Bereits in dieser Phase war jedoch auch das Ziel meines Sohnes S.B. , seinem Teilabschluss in Form des Bakkalaureats noch den endgültigen Abschluss bis zur Graduierung zum Master folgen zu lassen. Aus diesem Grunde hat er auch wieder im WS 2009 inskribiert und sein Studium berufsbegleitend weitergeführt.

Gerade in Zeiten wie diesen finde ich es geradezu provozierend, wenn man nun solche Aktivitäten bestraft und Beiträge wie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die sowieso nur bis zum Zeitpunkt des Einstiegs in das Berufsleben bezogen wurden, aufgrund der Höhe des im restlichen Jahres verdienten Einkommens, zurückzuverlangen. Anscheinend ist es der Wunsch der Gesetzgebenden, dass man hier offenen Auges zu einer Verzögerung des Einstieges in den Arbeitsalltag erzogen werden soll.

Aufgrund der vorab angeführten Punkte ersuche ich daher höflichst um Zurückziehung der gestellten Forderungen. Sollte meinem Anliegen nicht entsprochen werden, so kann ich Ihnen heute schon eine Weiterführung dieser Forderungen in nächster Instanz ankündigen."

Das Finanzamt wies die Berufung wie folgt als unbegründet ab:

"Gemäß § 5 Abs.1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§33 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von € 9000,-- übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Wird der Grenzbetrag von € 9000,-- überschritten, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Dem Finanzamt wurde 2009 von Ihrem Sohn S. ein Einkommen von € 13.601,93 gemeldet. Da die Einkommensgrenze 2009 überschritten wird, war die Berufung abzuweisen.

Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er wiederholte im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und ergänzte dieses Vorbringen wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

"... Weiters habe ich diesem Schreiben das Sammelzeugnis meines Sohnes mit den Prüfungen bis zum heutigen Tag beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die ersten Prüfungen des Magisterstudiums tatsächlich erst im SS 2010 vorgenommen wurden, da eine endgültige Entscheidung zur Weiterführung des Studiums erst nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber, Y., im Dezember 2010 erfolgte. Die Inskription im WS 2009/2010 war daher auch nur als vorbeugende Maßnahme zu sehen.

Da ich immer der Meinung war, dass auch seitens der Gesetzgebung und der Behörden ein rascher Einstieg in das Berufsleben volkswirtschaftlich gewünscht wird, haben weder mein Sohn noch ich in irgendeiner Form daran gedacht, nur aus Gründen der bereits bezogenen Familienbeihilfe des Beginn des Arbeitsantrittes nach Hinten zu verschieben, um dadurch die Obergrenze des in einem Kalenderjahr zu versteuernden Einkommens von € 9.000,-- nicht zu überschreiten. ....."

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Bw. - unstrittig vorgelegen:

Der volljährige Sohn des Bw. hat

- am das Bakkalaureatsstudium A. abgeschlossen,

- mit seine Arbeit in der "FirmaY" begonnen,

- im WS 2009/2010 das Masterstudium E. inskribiert,

- im Jahr 2009 insgesamt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von € 13.601,93 bezogen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis Juli 2009 trotz des vom Sohn im Jahr 2009 bezogenen Einkommens gegeben ist.

Die im Berufungsfall maßgebliche Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG1967 (idF BGBl. I Nr. 90/2007) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9.000 € übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleibt u.a. außer Betracht: lit.a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt.

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besagt, dass für volljährige Kinder , die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung , sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt. Sofern die Antragstellung nicht rückwirkend (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) erfolgt, ist das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die zum Zeitpunkt der `Gewährung in der Zukunft liegenden Zeiträume noch nicht überprüfbar und die Familienbeihilfe wird aufgrund der vorgelegten Unterlagen bzw. nach den Angaben des Antragstellers - ohne Bescheid - gewährt. Der Anspruch erlischt jedoch, wenn eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs.2 FLAG 1967). Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sind gemäß § 25 FLAG 1967 meldepflichtig.

Im vorliegenden Fall hat der Sohn das Bakkalaureatsstudium A. laut vorgelegtem Bescheid der Universität am abgeschlossen. Die Regelung des § 5 Abs.1 lit a FLAG 1967 bezweckt (und bewirkt im Normalfall auch), dass bei Aufnahme einer Berufstätigkeit das nach dem Abschluss der Ausbildung bezogene Einkommen außer Betracht bleibt. Durch das unmittelbar nach dem Abschluss des Bakkalaureatsstudiums (mit Beginn des nächsten Semesters im Oktober 2009) aufgenommene Masterstudium befand sich der Sohn des Bw. ab Oktober 2009 wieder in Berufsausbildung.

Mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, die Inskription im WS 2009/2010 sei nur eine vorbeugende Maßnahme gewesen, ist für die Berufung nichts gewonnen, es erweist sich eher als Zweckbehauptung. Der Bw. bestreitet in der Berufungsbegründung nicht, dass der Sohn nach dem Bakkalaureatsabschluss das Masterstudium tatsächlich im Oktober 2009 begonnen hat (Zitat: "... das Ziel meines Sohnes ..., seinem Teilabschluss in Form des Bakkalaureats noch den endgültigen Abschluss bis zur Graduierung zum Master folgen zu lassen. Aus diesem Grunde hat er auch wieder im WS 2009 inskribiert und sein Studium berufsbegleitend weitergeführt. ") . Dass der Sohn das Masterstudium im Wintersemester 2009 neben seiner Berufstätigkeit betrieben hat, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Sohn damit wieder in Berufsausbildung befunden hat.

Bei der Ermittlung des zu versteuernde Einkommens kann nach § 5 Abs. 1 lit.a FLAG1967 das Einkommen nur für die Zeiträume außer Betracht bleiben, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das zu versteuernde Einkommen für die drei Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums nach § 5 Abs. 1 lit. a (letzter Halbsatz) nicht unberücksichtigt bleiben kann, weil sich der Sohn des Bw. in diesem Zeitraum bereits wieder in Berufsausbildung befunden hat.

Es ist zutreffend, dass der Bw. die Berufstätigkeit seines Sohnes (mit Schreiben vom ) dem Finanzamt zwecks Einstellung der Auszahlung bekannt gegeben hatte. Dass es für den Bw. nun unverständlich erscheint, dass er die im Jahr 2009 vor Aufnahme der Berufstätigkeit des Sohnes bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurückzahlen soll, ist nachvollziehbar. Ebenso ist verständlich, dass der Bw. bzw. der Sohn nicht daran dachten, "nur aus Gründen der bereits bezogenen Familienbeihilfe den Beginn des Arbeitsantrittes nach Hinten zu verschieben, um dadurch die Obergrenze des in einem Kalenderjahr zu versteuernden Einkommens von € 9.000,-- nicht zu überschreiten" .

Nach den vorstehenden Ausführungen ist jedoch aufgrund der bestehenden Gesetzeslage das vom Sohn im Jahr 2009 bezogene Einkommen zu Gänze bei der Einkommensermittlung heranzuziehen. Da durch das Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 5 Abs.1 FLAG 1967 im Jahr 2009 der Anspruch für das ganze Kalenderjahr nicht besteht, erfolgte der Bezug der Familienbeihilfe zu Unrecht.

Die Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 Abs.1 FLAG 1967 ist nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist, persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren (VwGH 2005/15/0080 v. ). Derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat diese rückzuerstatten auch ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkommen
Kalenderjahr
Berufsausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at