Einleitung nach Betriebsprüfung; Geltendmachung einer Vielzahl von Betriebsausgaben
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XX, vertreten durch D-GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich infolge Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 16.652,00 und Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 14.579,00, in Summe € 31.231,00 verkürzt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Einleitung durch das Finanzamt Baden Mödling sei die subjektive Tatseite nicht berücksichtigt worden und reiche der Verweis auf das Mehrergebnis der Betriebsprüfung für die Einkommensteuer 2002 und 2003 nicht aus, um noch dazu ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Vorsätzlichkeit) zu unterstellen. Das strafbare Verhalten müsse schon bei der Einleitung in groben Umrissen beschrieben werden und müsse die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegeben sein, aus der nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden könne. Es sei nicht nur auf die Stellungnahme vom zu verweisen, sondern handle es sich bei nahezu allen Punkten um unterschiedliche Rechtsauffassungen, die allerdings wohl zu Recht vom unabhängigen Finanzsenat zu Ungunsten des Bf entschieden worden seien.
Diese Entscheidungen seien hauptsächlich auf Grund mangelnder Beweise durch den Bf entstanden, insbesondere bei der größten Position, der Schadensfälle. Ein Vorsatz könne in keinem Punkt der Betriebsprüfung dem Bf unterstellt werden. Dazu komme noch, dass der Bf ab dem Zeitpunkt der Betriebsprüfung nur mehr die Basispauschalierung in Anspruch genommen habe, weil die Einsicht eingekehrt sei, tatsächliche Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit seiner berufliche Tätigkeit bestehen, können nicht glaubwürdig genug durchgesetzt werden.
Es werde daher beantragt, das Strafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG wieder einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren einzuleiten, wenn sie durch ihr zukommende Verständigungen und Mitteilungen oder aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt und nicht das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist und wenn sie nicht aus näher angeführten Gründen - darunter: wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben (§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) - von der Einleitung abzusehen hat.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44, ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen und bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem unter anderem auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).
Mit Bericht vom wurde beim Bf eine Außenprüfung über die Jahre 2001 bis 2003 abgeschlossen. Festgestellt wurde dabei, dass eine Honorarnote nicht als Einnahme erfasst wurde, eine Reparaturleistung für den privaten Pkw, Aufwendungen für Kleidung, Schuhe und den Privatbereich betreffend als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Bei der Anschaffung eines Computers und Druckers wurde kein Privatanteil ausgeschieden, obwohl dieser auch privat genutzt wurde. Weiters wurde die betriebliche Nutzung des Festnetztelefons mit 50% ermittelt, Aufwendungen der minderjährigen Tochter für die Erstellung von Adressenlisten in Excel-Tabellen, die Suche von aktuellen Telefonnummern im Internet und telefonische Terminvereinbarungen sowie Aufwendungen für eine im Reitclub veranstaltete Party wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Schließlich wurden die betriebliche Kilometerleistung des PKWs überstiegene Benzinkosten gekürzt und belegmäßig nicht nachgewiesene Tankrechnungen sowie unter der Position "Schadensfälle Y" als Betriebsausgaben geltend gemachte Kreditrückzahlungen, bei welchen es sich um Rückzahlung von Fremdwährungskrediten handelte, nicht anerkannt.
In der Stellungnahme des Bf vom zu den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde vorgebracht, dass der Honorareingang in der Buchhaltung nicht bewusst unterdrückt, sondern aus Sorglosigkeit übersehen worden sei und die festgestellte Reparaturrechnung für das private Fahrzeug eine auf einer Dienstfahrt notwendig gewordene Instandhaltung betroffen habe. Die aus dem unberechtigten Versuch, die Berufskleidung als Betriebsausgaben abzusetzen, abgeleitete Vorwerfbarkeit eines finanzstrafrechtlichen Vergehens sei in Anbetracht der juristischen Strittigkeit übertrieben und handle es sich bei den den Privatbereich betroffenen Aufwendungen um die Anschaffung von Fotobatterien, die auch in betrieblich notwendigen Gegenständen ihre Verwendung fänden. Für die Telefonanschlüsse von Steuerpflichtigen gäbe es in den seltensten Fällen noch genaue Aufschlüsselungen bei der Kostenerfassung, die eine eindeutige Zuordnung für den privaten oder betrieblichen Bereich ermöglichten. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Textziffern 10 bis 16 des Prüfungsberichtes werde auf die diesbezügliche Berufung im Abgabenverfahren verwiesen.
Die Prüfungsfeststellungen wurden der Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).
Laut Aktenlage wurde die Berufung des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1544-W/08 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand der Berufungsentscheidung waren die Textziffern 8,10,11,12 und 16 des Betriebsprüfungsberichtes und wurden dabei die Feststellungen der Betriebsprüfung bestätigt.
Insbesondere wurde festgehalten, dass der streitgegenständliche Computer bei einer Betriebsbesichtigung im Zimmer der Tochter vorgefunden wurde, wobei auf der Festplatte lediglich Dateien für die Schule, über Pferde und Reiten abgespeichert waren. Auf der Festplatte war keine Datei zu finden, die mit der Tätigkeit des Bf in Verbindung zu bringen war. Auch im Berufungsverfahren konnte der Bf konkrete Nachweise über den Umfang des nunmehr betrieblichen Einsatzes von 90% nicht vorlegen und wurden auch keine Aufzeichnungen geführt bzw. Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges angeboten.
Auch hinsichtlich der Zahlungen an die 16 jährige Tochter im Jahre 2003 für die Erstellung von Adressenlisten in Excel-Tabellen, für die Suche von aktuellen Telefonnummern im Internet und für Terminvereinbarungen in Höhe von € 3.600,00 lag weder ein schriftlicher Dienst- oder Werkvertrag vor, noch erfolgte eine für die Abgabenbehörde erkennbare Fixierung der wesentlichsten Vertragsinhalte, die der Abgabenbehörde eine Überprüfung ermöglichte, ob die Mitarbeit der Tochter durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit oder durch die familienrechtliche Beziehung veranlasst war.
Auch betreffend die Ausgaben für eine Party im Reitclub konnte eine betriebliche Veranlassung nicht glaubhaft gemacht werden und erschien der Betriebsprüfung wie auch dem UFS eine ausschließliche private Veranlassung (nämlich bei Vorliegen der Geburtstagsfeier der Tochter) ebenso wahrscheinlich. Eine ausdrückliche Stellungnahme des Bf im Rahmen des zweitinstanzlichen abgabenrechtlichen Vorhalteverfahrens ist unterbleiben.
Bei den geltend gemachten Treibstoffausgaben für das Jahr 2002 in Höhe von € 3.800,00 konnte der Bf ebenso keinerlei diesbezügliche Nachweise erbringen, zumal kein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen über betrieblich veranlasste Fahrten vorgelegt wurden.
Auch hinsichtlich der Schadensfälle Y konnte der Bf den Nachweis der Verwendung der Darlehensmittel für betrieblich veranlasste Zwecke im gesamten Abtgabenverfahren nicht erbringen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der obzitierten Berufungsentscheidung verwiesen.
Diese Vielzahl an Feststellungen der Betriebsprüfung ist nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich geeignet, den begründeten Verdacht für das Vorliegen des dem Bf angelasteten Finanzvergehens zu rechtfertigen, zumal der Bf als Unternehmer verpflichtet gewesen war, richtige Jahreserklärungen einzureichen und ihm diese Verpflichtung auch bekannt war, da er zuvor ordnungsgemäße Steuererklärungen eingereicht hat.
Das Vorbringen des Bf ist insgesamt jedoch nicht geeignet, den angenommenen Anfangsverdacht a priori zu entkräften, dass der Bf (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt habe. Neben seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung spricht auch die Höhe der aus den Prüfungsfeststellungen resultierenden Nachforderungen für den Verdacht, der Bf habe zumindest bedingt vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Die Behauptungen des Bf zur subjektiven Tatseite, es handle sich bei nahezu allen Punkten um unterschiedliche Rechtsauffassungen und seien hauptsächlich auf Grund mangelnder Beweise diese Prüfungsfeststellungen entstanden, sodass ihm in keinem Punkt der Betriebsprüfung ein Vorsatz unterstellt werden könne, sind ohne nähere Überprüfung nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Doch werden im Rahmen dieses Untersuchungsverfahrens die vom Bf in seinen Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein und wird ihm in diesem Verfahren auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine nähere Prüfung des Beschwerdevorbringens dem erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren vorbehalten ist. Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Geht es doch auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern ist lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Ob der Bf daher das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Ausmaß auch tatsächlich begangen hat, wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens herausstellen. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage erhebt, ob die Beanstandungen laut Prüfungsbericht jemals berücksichtigt worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche Feststellungen getroffen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
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