Empfängernennung - Baubranche
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0109 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M-Straße , vertreten durch Loydolt & Schweitzer SteuerberatungsgesellschaftmbH, 1040 Wien, Schaumburgergasse 1/8-10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine Haus- und Wohnungseigentumsgemeinschaft, die das im Jahr 2007 erworbene Mietzinshaus "M-Straße" im Jahr 2009 zum Teil umbauen ließ. Bei den Beteiligten handelt es sich um die zu je 50% beteiligten Herren A.I. und G.P..
Im Jahr 2011 fand bei der Bw. eine Außenprüfung (AP) hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2009 statt. Die Ergebnisse der Prüfung sind im Bericht vom dargestellt.
Es wurden u.a. Feststellungen die Einkommensteuer des Jahres 2009 betreffend getroffen. In der Folge wurde das Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Feststellungsbescheid für das Jahr 2009 erlassen. Die Bescheide ergingen mit Datum .
Wie dem Bericht der AP vom sowie der zugehörigen Niederschrift vom entnommen werden konnte, wurden seitens der AP Aufwendungen für Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Mietzinshauses nicht als Betriebsausgaben anerkannt und deren Abzug bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versagt. Insgesamt habe es sich um nicht anerkannte Aufwendungen iHv Euro 65.783,33 gehandelt.
Die Bw. habe im Jahr 2009 den Dachboden des Zinshauses durch verschiedene Baufirmen umbauen lassen. Daraus seien vier Wohneinheiten entstanden, die in der Folge zum Teil verkauft und zum Teil vermietet wurden.
Bei Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte die AP fest, dass Betriebsausgaben in Abzug gebracht wurden, die aus Rechnungen von Unternehmen resultierten, die als Betrugsfirmen einzustufen gewesen seien. Die AP hielt fest, dass die Funktion solcher Unternehmen darin bestanden habe Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbestände zu erfüllen. D.h. es würden von den Rechnungsausstellern weder Sozialabgaben noch lohnabhängige Abgaben geleistet und Scheinrechnungen erstellt um dadurch den Gewinn der Rechnungsempfänger zu schmälern sowie Steuern und Abgaben zu verkürzen.
Bei den beanstandeten Belegen handelte es sich um Rechnungen der Firmen M.GmbH, S.GmbH und SE.GmbH.
Zu diesen Firmen wurden der AP durch Herrn A.I. Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und von Schriftstücken mit Firmenstempel vorgelegt. Insbesondere wurden Kopien von Firmenbuchauszügen, von UID-Vergabebescheiden und von Reisepässen der Gesellschafter-Geschäftsführer vorgelegt. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, der bei solchen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfalle, wie z.B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mail, Faxe, konnten nicht vorgelegt werden.
Eine Glaubhaftmachung, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von den Rechnungsausstellern erbracht worden seien, sei damit nach Ansicht der AP nicht erfolgt. Wie weiter festgestellt wurde, wurde bei diesen Unternehmen kurze Zeit nach Rechnungslegung jeweils der Konkurs eröffnet.
Den Aufforderungen der AP zur Nennung der Empfänger gem. § 162 BAO (22.3. und ) sei die Bw. nur soweit nachgekommen, als dass als Ansprechpartner der Bw. die damaligen Geschäftsführer genannt worden seien und angeführt worden sei, dass die Rechnungsbeträge auf die jeweils genannten Bankkonten überwiesen worden seien. Zu den der Bw. mit den Ersuchen um Empfängernennung vorgehaltenen Sachverhalten betreffend die drei Unternehmen sei seitens der Bw. nicht Stellung genommen worden.
Die Bw. habe somit gegenüber der AP nicht nachgewiesen, wer tatsächlich die Leistungen erbracht habe und der wahre Empfänger der Rechnungsbeträge gewesen sei.
Die AP hielt in ihrem Bericht fest:
- Tz. 2) zur M.GmbH:
Bei einer behördlichen Erhebung im Juni 2006 an der Firmenadresse 1020, konnte weder ein Hinweis auf das Bestehen der GmbH an der angeführten Adresse festgestellt werden, noch konnten Personen angetroffen werden. Die Firma sei auch der benachbarten Werbeagentur nicht bekannt gewesen. Das Geschäftslokal habe, soweit von außen erkennbar war, nicht über die nötige Infrastruktur verfügt, um ein operatives Unternehmen zu führen. Mit sei die Adresse im Firmenbuch auf 1180 geändert worden. Auch hier brachte eine Erhebung keine Ergebnisse. Dem Vermieter seien sowohl die Firma, als auch der Name der Geschäftsführer-Gesellschafterin, Z.T., unbekannt gewesen.
Aufgrund dieser Feststellungen sei die Behörde davon ausgegangen, dass die an die Bw. fakturierten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin erbracht worden seien. Es seien daher die im Bericht aufgelisteten Beträge iHv insgesamt Euro 50.940,00 nicht als Aufwand anerkannt worden.
- Tz. 3) zur S.GmbH
Bei einer behördlichen Erhebung an der Firmenadresse 1200Wien konnte weder ein Hinweis auf das Bestehen der GmbH an der angeführten Adresse festgestellt werden, noch konnten firmenverantwortliche Personen angetroffen bzw. der Kontakt zu ihnen hergestellt werden. Eine schriftliche Verständigung der Behörde per RSb-Zustellung über den Beginn einer Umsatzsteuersonderprüfung an die Firmenadresse sowie an die Wohnadresse des Geschäftsführers sei nicht behoben worden. Auch der Vermieter des Betriebslokales hätte keinen Kontakt zur Firma herstellen können. Bereits Monate vor Ausstellung der hier in Rede stehenden Rechnungen aus dem Mai und Juni 2009 sei eine Zwangsräumung angedacht gewesen. Im Rahmen des Konkursverfahrens (ab Juni 2009) sei es dem Masseverwalter nicht möglich gewesen zum Geschäftsführer Kontakt aufzunehmen. Die UID-Nummer der S.GmbH sei durch die Abgabenbehörde per begrenzt worden.
Aufgrund dieser Feststellungen habe die Behörde geschlossen, dass die an die Bw. fakturierten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin erbracht worden seien. Es seien daher die im Bericht aufgelisteten Beträge iHv insgesamt Euro 1.900,00 nicht als Aufwand anerkannt worden.
- Tz. 4) zur SE.GmbH
Die SE.GmbH sei als SET.GmbH gegründet worden und wurde die Firmenbezeichnung mit auf SE.GmbH geändert. Der Geschäftssitz sei am von 1200 auf 1100 geändert worden. Erhebungen des Bundeskriminalamtes an dieser Adresse ergaben keine Hinweise auf die GmbH. Laut Hausverwaltung existiere eine Tür Nr. 1a nicht. Der im Jahr 2009 eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer wurde an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Einer Vorladung zur Einvernahme sei nicht Folge geleistet worden.
Aufgrund dieser Feststellungen sei die Behörde davon ausgegangen, dass die an die Bw. fakturierten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin erbracht worden seien. Es seien daher die im Bericht aufgelisteten Beträge iHv insgesamt Euro 26.100,00 nicht als Aufwand anerkannt worden.
Aufgrund der Aktivierung von 13.156,67 im Jahr 2010 auf Top 19 sei jedoch aus den Rechnungen der drei genannten Firmen insgesamt ein Aufwand von Euro 65.783,33 als nicht abzugsfähig beurteilt worden.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Begründung wurde angeführt, dass die Bw. nicht über Informationen verfügt habe, dass die drei beauftragen Firmen einen Sozialbetrug und Betrug an den Abgabenbehörden geplant hatten. Die Bw. habe nur die verfügbaren Unterlagen wie Firmenbuchauszug, UID-Vergabebescheid, Gewerbeschein Reisepasskopien, Meldezettel und Krankenkassenanmeldung abverlangen können. Eine persönliche Überprüfung der einzelnen Adressen jedes Auftragnehmers - beim Umbau wären ca. 30 Firmen beteiligt gewesen - hätte die Zumutbarkeit überstiegen. Die drei Firmen seien mit Teilaufgaben beauftragt gewesen und seien diese auch durchgeführt worden. Die Wohnungen seien fertiggestellt und bereits weiterverkauft. Die Nichtanerkennung der Ausgaben führe zur Besteuerung eines Gewinnes, der bei der Bw. in dieser Höhe nicht vorhanden gewesen sei. Sollten die drei Firmen einen, wie von der Finanz dargelegt, Betrug geplant haben, so sei auch die Bw. eine Geschädigte und Opfer. Die Umstände konnten der Bw. nicht bewusst sein und sei diese immer bereit gewesen alles Mögliche zu unternehmen, um bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterstützend zu wirken.
Die Versagung des Abzuges der Ausgaben werde auf die fehlende Empfängernennung gem. § 162 BAO gestützt. Die Bw. habe diese Aufforderung erhalten und auch soweit möglich beantwortet. Wie angegeben wurde, seien die Empfänger der Beträge die jeweiligen Firmen gewesen. Die Beträge seien auf die der Bw. bekannten Bankkonten der Firmen M.GmbH, SE.GmbH und S.GmbH überwiesen worden. Die Bw. ging davon aus, dass der Zugriff auf die jeweiligen Bankkonten durch die jeweiligen Geschäftsführer erfolgt sei und habe man bei der Empfängernennung auch die jeweiligen Geschäftsführer angeführt. Die Bw. nahm an, dass Überweisungen auf Firmenkonten auch den Erhalt bei diesen Firmen zur Folge hätten und die Geschäftsführer darüber verfügen könnten. Eine andere Information habe die Bw. nicht gehabt. Die Bw. habe die Firmen beauftragt. Die Tätigkeiten seien durchgeführt worden und die Bezahlung sei durch Banküberweisung erfolgt. Dass die angeführten Firmen ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen seien und somit auch der Bw. Schaden zugefügt haben, könne nicht als Argument gelten um der Bw. die Betriebsausgaben zu streichen.
In ihrer Stellungnahme vom verwies die AP darauf, dass Unternehmen in der Baubranche aus der Sicht der Finanzverwaltung oftmals als Hochrisikobranche einzustufen seien. An die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes seien daher besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der AP mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren.
Während der gesamten Prüfung seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die glaubhaft gemacht hätten, dass die in Rede stehenden Unternehmen die Leistungen tatsächlich erbracht hätten. UID-Vergabebescheide stellten keine aussagekräftigen Dokumente dar, da diese lediglich die Vergabe der UID-Nr. bestätigen aber nicht nachweisen, dass der Unternehmer die mit der Leistung beauftragten Firmen ordnungsgemäß
überprüft habe. In den umstrittenen Rechnungen seien keine Angaben über das verwendete Material und den Arbeitseinsatz des Personals enthalten gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar gewesen, welche Tätigkeiten konkret verrechnet worden seien. Im Hinblick auf das Parteiengehör (unter Beachtung der Amtsverschwiegenheit) seien dem steuerlichen Vertreter und dem Pflichtigen die gesamten Ermittlungen in zusammengefasster Form mit den Vorhalten zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Schreiben vom führte die steuerliche Vertretung der Bw. zur Stellungnahme der AP u.a. aus, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten worden seien, da entsprechende Unterlagen zu den in Rede stehenden Firmen vorgelegt wurden. Nach Ansicht des Herrn A.I. sollten aufgrund der Angaben in den Anboten und Rechnungen die Leistungen ausreichend beschrieben sein. Es sei nicht klar, zu welchen Sachverhalten keine Stellung genommen worden sei. Zu den Ermittlungen hätte mangels genauer Kenntnis keine Stellung genommen werden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. § 162 Abs. 2 leg.cit. normiert, dass, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gem. Absatz 1 verlangten Abgaben verweigert, die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind.
Nach dem Erkenntnis des Zl. 94/13/0230 beruht die Bestimmung des § 162 BAO auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Aus diesem Grund kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, insofern sichergestellt ist, als der Steuerpflichtige den Empfänger genannt hat. Der Abgabepflichtige hat daher den Empfänger genau und eindeutig zu bezeichnen, sodass die Abgabenbehörde auch in der Lage ist, nach Durchführung von ihr zumutbaren Erhebungen die entsprechenden Einnahmen beim genannten Empfänger zu versteuern.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, jedoch noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (). Es ist diesbezüglich in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Die Abgabenbehörde hat nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Bw. hatte im Jahr 2007 ein Mietzinshaus in der M-Straße erworben. Im Jahr 2009 wurden dort Umbauarbeiten, u.a. im Zuge eines Dachbodenausbaues, durchgeführt. Neben Aufwendungen anderer Bauunternehmen wurden in diesem Zusammenhang auch Aufwendungen aus Rechnungen der Firmen M.GmbH, S.GmbH und SE.GmbH von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als "übrige Werbungskosten" in Abzug gebracht.
Wie dem AP-Bericht vom zu entnehmen war, handelte es sich bei diesen Firmen um Unternehmen, die aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Behörden als Betrugsfirmen, insbesondere im Bereich des Sozialbetrugs, einzustufen waren.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde zu diesen Firmen im Zuge von Erhebungen festgestellt, dass diese an den aktenkundigen Adressen keine Tätigkeit ausübten und auch ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkamen.
Zur M.GmbH war an der auf den Rechnungen angeführten Adresse in 1020 kein Hinweis auf das Bestehen einer operativ tätigen Firma festzustellen. An das Geschäftslokal angrenzenden Nachbarn war die Firma unbekannt. Auch an der ab Juli 2009 im Firmenbuch angeführten Adresse, 1180, war, wie die AP feststellte, dem Vermieter weder der Firmenname noch der Name der Gesellschafterin-Geschäftsführerin, Z.T., bekannt.
Zur S.GmbH stellte sich der Sachverhalt ähnlich dar. An der angeführten Firmenadresse, 1200Wien, war kein Hinweis auf das Bestehen der Firma festzustellen. Es konnte seitens der Behörde kein Kontakt zum Geschäftsführer hergestellt werden; an die Adresse zugestellte, eingeschriebene Schriftstücke der Behörde wurden nicht behoben. Weder der Vermieter noch der im späteren Konkursverfahren zuständige Masseverwalter konnte den Kontakt zum Geschäftsführer herstellen.
Die gleiche Situation bot sich bei der SE.GmbH. Auch hier wurde am Firmensitz kein Hinweis auf ein operativ tätiges Unternehmen vorgefunden. Die angeführte Türnummer 1100 war laut Auskunft der Hausverwaltung nicht existent.
Die o.a. Sachverhalte wurden der Bw. mit Vorhalten vom und zur Kenntnis gebracht und zu den genannten Firmen jeweils um Nennung der tatsächlichen Empfänger der Rechnungsbeträge ersucht. Mit Schreiben vom 12.4. und gab die Bw. wie folgt bekannt:
Die Rechnungsbeträge seien auf das auf den Rechnungen angegebene Konto der Firma M.GmbH überwiesen worden. Ansprechpartnerin sei die Geschäftsführerin Frau Z.T. gewesen.
An die Firma S.GmbH sei ein Betrag von Euro 587,25 auf das Konto laut Rechnung überwiesen und ein Betrag in bar iHv Euro 1.600,00 dem Geschäftsführer L.S. übergeben worden.
Der Firma SE.GmbH seien die Rechnungsbeträge überwiesen worden; Ansprechpartner sei der Geschäftsführer E.B. gewesen.
Weiters wurden im Zuge der AP Kopien der Firmenbuchauszüge der drei Firmen, der Reisepässe der Z.T. und des L.S. sowie der Gewerbeanmeldung des Gewerbes "Baumeister" für die M.GmbH und eines Auszuges aus dem Gewerberegister für die SE.GmbH mit dem Eintrag für das Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" beigebracht. Ebenso wurden Kopien der Bescheide über die Erteilung der UID-Nummern vorgelegt.
Zu den Angaben der AP in den Vorhalten betreffend die Firmenadressen und die Geschäftssitze der genannten Firmen äußerte sich die Bw. nicht.
Im Zuge früherer Befragungen wurde gegenüber der AP angegeben, dass man weder am Geschäftssitz der Firmen gewesen sei, noch Erkundigungen hinsichtlich vorliegender Arbeitsbewilligungen bzw. Meldungen bei der Krankenkasse für die Arbeiter angestellt habe.
Wenn die Bw. in der Berufung sowie in der Stellungnahme vom vorbringt, dass sie durch Vorlage der angeführten Unterlagen den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes nachgekommen und auch der Forderung nach der Empfängernennung entsprochen habe, so ist ihr nicht zu folgen.
Die seitens der Bw. genannten Empfänger der Rechnungsbeträge waren, wie nachstehend ausgeführt, nicht als die tatsächlichen Empfänger zu beurteilen.
Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, Auszügen aus dem Gewerberegister und Bescheiden über die Vergabe einer UID-Nr. kann eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es wurde damit jedoch kein Nachweis darüber erbracht, dass das jeweilige Unternehmen auch die hier in Rede stehenden Leistungen an die Bw. erbrachte.
Die Vorlage der Kopien der ausländischen Reisepässe der Geschäftsführerin Z.T. (M.GmbH) und des Geschäftsführers L.S. (S.GmbH) boten der Bw. die Möglichkeit die Identität und den Namen der Personen zu prüfen. Sie waren jedoch als Vorsorge für eine künftige Empfängernennung unzureichend, da den Ausweisen keine inländische Adresse zu entnehmen war, um die Personen für die Abgabenbehörde erreichbar zu machen. Eine eindeutige Benennung der fraglichen Empfänger erfolgte damit nicht.
Wie weiters die behördlichen Erhebungen zu den drei in Rede stehenden Unternehmen M.GmbH, S.GmbH und SE.GmbH ergaben, handelte es sich um am jeweiligen Firmensitz nicht auffindbare Unternehmen. Eine operative Tätigkeit war an den aktenkundigen Adressen nicht feststellbar. Mangels Geschäftsbetriebs war daher davon auszugehen, dass die verrechneten Leistungen nicht durch die genannten Gesellschaften erbracht wurden. Es wurden zudem im gesamten Verfahren keine Unterlagen, wie z.B. Stundenaufzeichnungen, Bautagebücher oder Schriftverkehr, wie er bei Bestehen einer Geschäftsbeziehung als üblich zu beurteilen wäre, beigebracht. Die angeführten Leistungen auf den jeweiligen Rechnungen waren allgemein gehalten. So wurde z.B. angeführt: "Abbruch Fenster, Estrich fertig, Rigipswände verglätten, Wände und Decken färben, Baustelleneinrichtung, Boden wegstemmen und entsorgen, Material kaufen - Parkett - Fließen und andere verschiedene Materialien" etc.. Als Leistungszeiträume waren z.B. lediglich angegeben "Juni-Juli 2009" (M.GmbH) bzw. November 2009 (SE.GmbH). Die Rechnungsbeträge waren in Form von Pauschalen angeführt. Konkrete Angaben über die Anzahl von Arbeitstagen, die geleisteten Stunden, Stunden- oder Regiesätze, Anzahl der Arbeiter, Art und Menge des gekauften Materials etc. waren nicht enthalten.
Mangels konkreter Angaben war es der Behörde nicht möglich nachzuvollziehen, welche Materialien tatsächlich angekauft und verrechnet wurden. Es war aber auch nicht nachvollziehbar und überprüfbar ob die auf den Rechnungen der drei genannten Unternehmen angeführten Leistungen tatsächlich durch diese erbracht wurden.
Die seitens der Bw. genannten Kontaktpersonen (Geschäftsführer) waren an den jeweils genannten Geschäftsadressen nicht bekannt und auch an ihren Wohnadressen für die AP nicht auffindbar.
Die Bw. erbrachte weder den Nachweis, noch machte sie mit den Angaben glaubhaft, dass die genannten Firmen und deren Vertreter die Leistungen erbracht hatten und die Empfänger der Rechnungsbeträge waren. Das Argument der Bw., dass ihr nicht bewusst war, dass es sich um betrügerisch agierende Unternehmen handelte, kann nichts daran ändern, dass für einen Unternehmer die Verpflichtung besteht, konkret über Geschäftspartner, insbesondere in der Baubranche und mit Sachverhalten, die einen Auslandsbezug aufweisen, Auskunft zu geben.
Da dies durch die Bw., wie oben ausgeführt, nicht erfolgte, waren, in freier Beweiswürdigung, die genannten Unternehmen und Personen nicht als Empfänger der Beträge iSd § 162 BAO anzusehen.
Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Ausgaben waren (vgl. ).
Daran kann auch die Angabe der Bw., dass die Zahlungen auf die auf den Rechnungen angeführten Konten erfolgten nichts ändern. Die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen ist auch dann auszuschließen, wenn von geleisteten Zahlungen auszugehen ist. Dies deshalb, da die Zahlungen in solchen Fällen als an unbenannt gebliebene Empfänger erfolgten.
Der Abzug der im Bericht der AP vom angeführten Rechnungsbeträge der Firmen M.GmbH, SE.GmbH und S.GmbH wurde daher zu Recht verweigert.
Die Entscheidung über die Berufung war spruchgemäß zu treffen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at