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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.08.2012, RV/1848-W/12

Zwangsstrafe trotz angeblicher Abgabe einer Steuererklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. PrivatstiftungAdresse, vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs AG, 1060 Wien, Mariahilferstraße 99/4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe mit € 1.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Bw. Privatstiftung (Berufungswerberin, Bw.)wurde nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2010 am ein mit datiertes Erinnerungsschreiben zugestellt, mit welchem der Bw. eine Nachfrist zur Abgabe der Steuererklärungen bis unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 500 für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zugestellt.

Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom (zugestellt am ) wurde wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen eine erste Zwangsstrafe in Höhe von € 500 festgesetzt und eine neuerliche Nachfrist unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.500,00 bis gesetzt.

Mit Bescheid vom wurde die hier strittige Zwangsstrafe in Höhe von € 1.500,00 festgesetzt und für den Fall der weiteren Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2010 bis die Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO in Aussicht genommen.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen den Bescheid vom und führte aus, dass die Einreichung der Steuererklärungen am durch den Stiftungsvorstand erfolgt sei. Die Steuererklärungen seien dem Stiftungsvorstand vom steuerlichen Vertreter am übermittelt worden und am gleichen Tag per Post an die Abgabenbehörde versendet worden. Richtig sei, dass der Steuerberater die Erklärungseinreichung nicht über Finanz-Online durchgeführt und dieses nunmehr nachgeholt habe. Zum Nachweis der Versendung werde der Vermerk im Posteingangsbuch der Bw. der Berufung angeschlossen. Der Stiftungsvorstand habe aufgrund der am beim Steuerberater eingelangten Erinnerung vom die sofortige Abgabe der Steuererklärungen veranlasst und am durchgeführt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom stellte das Finanzamt (FA) den Akteninhalt dar und verwies auf das Versenderisiko des Absenders bei Postversand. Weiters wurde ausgeführt, dass die vorlegte Unterlage ungeeignet sei, denn Postversand nachzuweisen.

Die Steuererklärung wurde am elektronisch abgegeben. Weiters findeen sich im Akt eine Steuererklärung und ein Jahresabschluss in Papierform die den Eingangsstempel tragen.

Im ergänzenden Schriftsatz vom zum Vorlageantrag nicht weiter ausgeführten Vorlageantrag vom wird von der Bw. eine Zeugin zum Beweis des tatsächlichen Postversandes (ohne Angabe eines Datums) der Erklärungen namhaft gemacht.

Weiters wird der Berufungsvorentscheidungsbegründung betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit der Chronologie entgegengetreten. Aufgrund der Ortsabwesenheit der Stiftungsvorstände sei der steuerliche Vertreter erst zu spät beauftragt worden gegen den ersten Zwangsstrafenbescheid vom zu berufen. Erst nach Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe sei der Sachverhalt eruiert und dabei festgestellt worden, dass die Erklärungen am in Papierform eingereicht worden seien. Die Papierform sei gewählt worden, "da der Stiftungsvorstand die Abgabe direkt im Büro der steuerlichen Vertretung durchführte und aufgrund dessen keine Übergabe an den maßgeblichen Steuerberater erfolgte, der auch die Finanz-Online Einreichung durchführte".

Auf die im Vorlageantrag beantragte Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf Entscheidung des gesamten Berufungssenates wurde mit Schreiben vom verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die oben dargestellten Abläufe ergeben sich aus dem Akteninhalt der Finanzamtsakten. Unstrittig ist, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2010 am endete. Die in Papierform im Veranlagungsakt abgehefteten Steuererklärungen für 2010 tragen den Eingangstempel des FA vom .

Der von der Bw. vorgelegte "Auszug aus dem Postausgangsbuch" ist die Kopie des Deckblattes des Jahresabschlusses (vermerktes Erstellungsdatum ), welches folgende handschriftlichen Vermerke trägt:"Jahresabschluss 2010, Steuererklärung 2010"; "Berichtübergabe Mag. NN an Vorstand "; àPostausgang , "Postausgangsbuch➔Bw-kurz Privatstiftung".

Festgestellt wird, dass die elektronische Erklärungsabgabe am und damit fünf Wochen nach Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe am (samt Ablauf der mit dieser gesetzten Nachfrist) und eine Woche nach Androhung der Schätzung am erfolgte.

Schon alleine diese Umstände lassen die Ausführungen der Bw. zur bereits erfolgten Abgabe in Papierform zweifelhaft erscheinen. Da die Bw. steuerlich vertreten ist und der steuerliche Vertreter überdies über Zustellvollmacht verfügt, ist unverständlich, warum nicht spätestens bei Zustellung des ersten Zwangsstrafenbescheides an ihn der steuerliche Vertreter durch Einsicht im Finanz-Online den Erklärungseingang der angeblich in Papierform übermittelten Unterlagen überprüft hatte. Würden die Behauptungen der Bw. zutreffen, hätte sie wohl spätestens zu diesem Zeitpunkt (Anfang Dezember 2011) den Kontakt mit dem FA gesucht um den Verbleib der Steuererklärungen zu klären. Dazu wäre auch kein gesonderter Auftrag des Stiftungsvorstandes an den steuerlichen Vertreter erforderlich gewesen. Überdies wäre zu erwarten, dass im Fall der bereits fertig vorliegenden Erklärungen (es müsste wohl eine Kopie der Papiererklärungen geben) diese spätestens bei Festsetzung der ersten Zwangsstrafe in elektronischer Form (neuerlich) übermittelt worden wären. Diese Vorgehensweise wurde aber nicht gewählt, sondern es verstrich vielmehr nicht nur diese erste Nachfrist ungenützt, sondern auch die nach der zweiten Zwangsstrafe gesetzte Nachfrist bis die Erklärungen in elektronischer Form übermittelt wurden. Diese Vorgehensweise lässt das Vorbringen der Bw. die Erklärung am in Papierform abgegeben zu haben völlig unglaubwürdig erscheinen. Selbst wenn die Papiererklärung abgegeben worden wäre, ist die erwartbare Reaktion auf den Hinweis des FA, dass die Erklärung dort offenbar nicht angekommen war, eine sofortige (neuerliche) Einreichung zumal in einem solchen Fall keinerlei zusätzlichen Arbeitsschritte erforderlich sind, da alle Daten bereits vorliegen.

Der Umstand, dass seitens der Bw. nicht nur nicht gegen die erste Zwangsstrafe berufen wurde sondern auch die gesetzte Nachfrist ungenützt verstrich und auch die nach der zweiten Zwangsstrafe gesetzte Frist nicht zur Erklärungsabgabe genützt wurde lässt entweder den Schluss zu, dass der Jahresabschluss 2010 erst Ende Februar 2012 fertiggestellt und das Deckblatt rückdatiert worden war oder die Bw. die notwendige Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung vermissen lässt.

Der von der Bw. angeführte Grund für die Wahl der Papierform anstelle der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Form ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Stiftungsvorstand in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters anwesend war, ist doch anzunehmen, dass er auch Kontakt zum zuständigen Steuerberater hatte. Außerdem ist die persönliche Anwesenheit des Mandanten keine hinreichende Erklärung, weshalb Steuererklärungen durch einen Steuerberater nicht in elektronischer Form abgegeben werden können.

Selbst wenn die Steuererklärung am in Papierform zur Post gegeben worden sein sollte, ist sie weder im elektronischen Akt als eingelangt angemerkt noch im Papierakt abgeheftet. Das lässt den Schluss zu, dass sie niemals im Finanzamt einlangte. Ein Postaufgabeschein wurde nicht vorgelegt. Die vorgelegte Unterlage vermag die Übergabe an die Post am nicht nachzuweisen. Die beantragte Zeugin mag vielleicht in der Lage sein die Übergabe von Unterlagen (bzw. der Erklärungen für 2010) an die Post zu bestätigen, nicht jedoch den Eingang der Steuererklärungen beim FA. Sie wird auch nur zum Beweis des ordnungsgemäßen Versandes beantragt. Von der Einvernahme der Zeugin wurde daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und mangels Wesentlichkeit ihrer Aussage Abstand genommen.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG und § 21 Abs. 4 UStG 1994 sind die Steuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu erfolgen.

Nach § 2 VO BGBl II 2004/192 liegt Unzumutbarkeit dann vor, wenn der Steuerpflichtige nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen mittels Zwangsstrafe zu erzwingen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Wird die Abgabenerklärung entgegen den Vorschriften auf Papier zeitgerecht eingereicht, wird kein Verspätungszuschlag verhängt (BMF, AÖF 2006/128, Abschn. 2) und auch keine Zwangsstrafe festgesetzt. Von einer Einreichung einer Abgabenerklärung ist nur dann auszugehen, wenn die Erklärung tatsächlich am Finanzamt einlangt. Es handelt sich bei der Erklärungsabgabe um eine Bring- und nicht um eine Schickschuld.

Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt aber voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlangt (; ; , 2003/18/0034, ZfVB 2005/746; , 2004/08/0045, ZfVB 2007/1380) sowie dass es an die zuständige Behörde gerichtet () und richtig adressiert (; , RdW 1995, 17; , AnwBl 1996, 112) ist.

Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt dabei immer auf Gefahr des Absenders (; , 2005/15/0137; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (). Dabei reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (99/13/0145; , 2002/13/0165; , 2005/15/0137; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149). Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (; vgl auch , JBl 1984, 487).

Bezogen auf den strittigen Sachverhalt ist daher festzustellen, dass selbst wenn das unglaubwürdige Vorbringen der Bw. die Steuererklärung in Papierform am im Postwege an das FA übermittelt zu haben zutreffen sollte, der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die Erklärungen beim Finanzamt einlangten.

Die Verhängung der Zwangsstrafe war daher zweckmäßig und gerechtfertigt. Aufgrund der sehr verzögerten Reaktion der Bw. auf die diversen Aufforderungen des FA und das beharrliche Nichtmelden bis zur Schätzungsandrohung erscheint die Verhängung einer Zwangsstrafe schon aus spezialpräventiven Gründen nicht unbillig.

Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe erscheint die Verdoppelung der ersten Zwangsstrafe von € 500,00 auf € 1.000,00 für die zweite Zwangsstrafe angemessen und billig, da die Bw. die Steuererklärungen bislang rechtzeitig übermittelte. Zur Vermeidung zukünftiger Fristversäumnisse scheint der Betrag von € 1.000,00 nicht zu niedrig bemessen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Postaufgabe
Versenderisiko
Einlangen
Gefahr des Absenders
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at