Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.10.2010, RV/2196-W/10

Fristverlängerungsansuchen nicht beim Finanzamt eingelangt, Postbuch

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch AS Koessner, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom zurück und führte dazu aus, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der vorgebracht wird, dass fristgerecht eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Aus dem Postausgangsbuch der Kanzlei sei ersichtlich, dass die Aufgabe der Verlängerung am erfolgt sei.

Warum es keinen Einschreibezettel gebe, sei nicht mehr nachvollziehbar.

Aber auch im Bescheidbuch vom sei die Verlängerung eingetragen und mittels Durchstreichen auch ausgetragen. Da die zuständige Mitarbeiterin, Frau H.H. am Freitag nicht anwesend gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass die Verlängerung schon am zur Post gegeben worden sei.

Die beiden Eintragungen, die noch dazu nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einer Mitarbeiterin durchgeführt worden seien, müssten mit einem leider nicht vorhandenen Aufgabeschein als gleichwertig eingestuft werden.

Da der Steuerpflichtige durch diese zwei Eintragungen glaubhaft habe machen können, dass eine Postaufgabe am erfolgt sei, ersuche der Unterzeichnete den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und die Verlängerung als fristgerecht eingereicht anzusehen.

Ebenso sei anzumerken, dass auch Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz ausnahmslos nicht als RSa. bzw. RSb- Brief zugestellt würden, sodass auch die Behörde selbst keinen Nachweis der Zustellung habe.

Mit der Berufung wurden ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 1996 bis 2008 und ein Stundungsansuchen zum Steuerrückstand eingebracht und eine Kopie eines Fristverlängerungsansuchens vom mit dem Antrag die Rechtsmittelfrist bis zu verlängern vorgelegt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Ansuchen um Rechtsmittelfristverlängerung vom bei der Behörde nicht eingelangt sei.

Ein Nachweis für die Aufgabe des Ansuchens liege nicht vor, das Postausgangsbuch stelle keinen Nachweis für die Übersendung des Ansuchens dar.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Ergänzend zum Berufungsvorbringen wurde ausgeführt, dass laut § 108 BAO auch Eingaben bei den Finanzbehörden als nicht bescheinigte Briefsendungen eingebracht werden könnten ().

Da die Beweislast für das Einlangen von Schriftstücken bei der Behörde den Absender treffe, sei dieser für die Glaubhaftmachung der Zustellung verantwortlich und auch für die Auswahl der Beweismittel zuständig. Beim Aufgeber handle es sich um einen Steuerberater, der seit über 30 Jahren über den Fristenlauf bzw. über die Bestimmungen der BAO Bescheid wissen müsste. Die Behörde habe daher nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zur Ansicht gelangen können, dass eine Zustellung sehr wohl fristgerecht erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz der Bundesabgabenordung (BAO) beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Nach § 245 Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsfrist aus berücksichtungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat kein Frist hemmende Wirkung; er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommertar2, § 245 Rz. 14 und die darin wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gemäß § 108 Abs. 4 werden die Tage Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist daher, wann das jeweilige Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Ein Fristverlängerungsantrag vom ist innerhalb der bis verlängerten Rechtsmittelfrist beim zuständigen Finanzamt nicht eingelangt.

Zu unterscheiden sind diesbezüglich Fälle, bei denen ein Anbringen bzw. eine Erklärung bei der Behörde einlangt, aber als verspätet eingelangt gewertet wird und Fälle, bei denen das strittige Schriftstück bei der Behörde nicht aufgefunden werden kann.

Ist das Anbringen bei der Behörde tatsächlich auffindbar, so kann der Nachweis der Postaufgabe dazu führen, dass das rechtzeitige Einlangen des Schriftstücks bei der Behörde - zumindest nicht ohne weitere Nachforschungen - als nicht unrichtig abgetan werden kann (s z.B. zum Aufgabeschein im Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft).

Ist jedoch ein Anbringen bei der Behörde nicht auffindbar, gilt:

Was die Einbringung einer Eingabe bei der Abgabenbehörde anlangt, so wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ( 1711, 1712/64) die Auffassung vertreten, dass diese nur dann als eingebracht anzusehen ist, wenn sie der Behörde auch tatsächlich ausgehändigt worden ist. Hierbei trägt die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender und eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zukommt (). Die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde trifft den Antragsteller (). Der Beweis der Postaufgabe allein reicht als Beweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde nicht (: Auch dann nicht, wenn üblicherweise der Post übergebene nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen; ebenso ).

Festzuhalten ist daher, dass in jenen Fällen, in denen das Schriftstück bei der Behörde nicht auffindbar ist vom Antragsteller nachgewiesen werden muss, dass dieses der Behörde tatsächlich zugekommen ist.

Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können ().

Es stellen die von dem Bw. vorgelegten Beweismittel (in der Berufung als Postausgangsbuch bezeichnet), Kopie eines beidseitig, handbeschriebenen Blattes mit Notizen zu den Tagen , , , und , darunter folgende Notiz grün angestrichen: " HF Verl FA" und eine Kopie eines Kalenderblattes vom 29. August mit verschiedenen, in unterschiedlichen Handschriften ungeordnet hingeworfenen, durchgestrichenen Anmerkungen, darunter folgende Passage, ebenfalls grün eingefärbt: "Folterb. Bescheid Aussetzungen (Bescheid... Rest unleserlich)", für eine Posteingabe einer nunmehr mit Berufung vorgelegten Rechtsmittelfristverlängerung vom keinen Nachweis dafür dar, dass diese Erklärung dem Finanzamt tatsächlich zugekommen ist, sondern sind bestenfalls ein Indiz für deren Erstellung.

Der Gegenbeweis einer rechtzeitigen Postaufgabe eines Rechtsmittelfristverlängerungsansuchens wurde somit nicht erbracht.

Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist über den bis zur tatsächlichen Einbringung der Berufung (die Berufung vom ist am beim Finanzamt eingelangt) ist im Berufungsverfahren gegen die Zurückweisung der Berufung nicht einmal behauptet worden (unter Blatt 20 im Einhebungsakt erliegt lediglich ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom , eingelangt am , mit dem Ersuchen die Frist bis zu erstrecken, demnach wäre selbst bei positiver Erledigung eines Ansuchens vom nach der Aktenlage im Dezember 2008 die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen), daher wurde die Berufung zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen und konnte dem Berufungsvorbringen gegen den Zurückweisungsbescheid kein Erfolg beschieden sein.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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