Doppelte Haushaltsführung, Wohnungsgröße, Zweckentsprechung; Sonderausgaben, begünstigter Wohnraum
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 machte der Steuerpflichtige folgende Ausgaben geltend:
Sonderausgaben: Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge € 1.532,00; Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden € 1.870,08 und Steuerberatungskosten in Höhe von € 592,80;
Werbungskosten: Kosten für Familienheimfahrten € 3.372,00; Kosten für doppelte Haushaltsführung € 9.027,73; sonstige Werbungskosten € 198,12;
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten € 80,00;
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und hiezu ua ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden konnten, als Beweismittel vorlagen. Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Berufungswerber (Bw) nämlich aufgefordert, zu den oben beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eine Aufstellung sowie sämtliche Belege nachzureichen (auch Kopie des Mietvertrages der Wohnung in Österreich). Der Bw wurde außerdem aufgefordert, entsprechende Unterlagen im Zusammenhang mit den für Wohnraumschaffung/-sanierung geltend gemachten Aufwendungen (Baubewilligung bei Neubau, Kaufvertrag bei Kauf eines Hauses oder Wohnung oder die Endabrechnung vom Land bei einer Sanierung sowie den Zahlungsnachweis) vorzulegen. Der Bw hatte keinerlei Belege bis zur Bescheiderstellung vorgelegt.
Mit Berufungsschrift vom wandte der Bw ein, das Ergänzungsersuchen nicht erhalten zu haben. Er legte eine Aufstellung zu allen angeführten Ausgaben sowie Belege laut Akteninhalt vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und ausgeführt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 5.125,77 nicht übersteigen.
Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.
Ab dem abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen sind gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 nur dann absetzbar, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart wurde (Rentenversicherungsverträge).
Entsprechend der neuesten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom zl 2010/13/0148) können im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung nur Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung im Ausmaß von 60 m² berücksichtigt werden. Es wurden daher Kosten für den Zweitwohnsitz dementsprechend aliquotiert.
Die Darlehensrückzahlungen für das Landeswohnbaufonddarlehen konnten ebenfalls nur aliquot mit € 1.181,10 (€ 1.870,08 durch 95 m² mal 60 m²) berücksichtigt werden."
Die im neuen Bescheid nunmehr berücksichtigten Ausgaben stellen sich wie folgt dar:
Sonderausgaben: Versicherungsprämien und -beiträge € 751,96 (beantragt € 1.532,00); Rückzahlungen für Darlehen und Zinsen € 1.181,10 (beantragt € 1.870,08), Steuerberatungskosten € 592,80 wie beantragt;
Werbungskosten: Kosten für Familienheimfahrten € 3.387,79 (beantragt € 3.372,00); Kosten für doppelte Haushaltsführung € 5.709,67 (beantragt € 9.027,73); sonstige Werbungskosten € 198,12 wie beantragt;
Mit Schriftsatz vom wandte der Bw wie folgt ein:
"Die Aliquotierung der Kosten für meine Wohnung unter Bezugnahme auf die oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zulässig, da diese Erkenntnis die Kosten für eine zweckentsprechende 60 m² Mietwohnung als gerechtfertigt ansieht, während die Aliquotierung der Kosten meiner Eigentumswohnung auf 60 m² zu weit geringeren Kosten als einer zweckentsprechenden 60m² Mietwohnung in s1 führt und somit der o.g. Rechtsprechung widerspricht.
Diese Tatsache liegt auch der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenats vom zugrunde, in welcher dementsprechend 74,6 m² als gerechtfertigt angesehen wurden. Ich bitte Sie deshalb, eine Neuberechnung meines Steuerbescheides zu veranlassen.
Anmerkung: Da der für meinen Steuerbescheid zuständige Beamte meinen Hinweis auf diese Berufungsentscheidung in einem persönlichen Gespräch mit folgenden Worten quittierte (ich zitiere): "Wenn ich hart bin, dann setze ich es auf 60 m² runter", würde ich Sie weiters bitten, einem unbefangenen Beamten die Sache zu übertragen."
Laut Schriftsatz vom wandte der Bw weiters ein:
"Einwand 1: Die WBF-Stelle gewährte nur die Übernahme eines Teilbetrages von € 27.794,79 des zum Kaufzeitpunkts aushaftenden Darlehens von € 42.809,38, womit lediglich 61,7 m² tatsächlich gefördert wurden. Eine weitere Reduktion befindet deshalb der Antragsteller für nicht zulässig.
Einwand 2: Darlehensrückzahlungen fallen nicht unter Werbungskosten, sondern sind Sonderausgaben, die nach entsprechender Formel eingeschliffen werden. Diese Kosten weiter reduzieren zu wollen, und somit wie Werbungskosten zu behandeln, ist für den Antragsteller ebenfalls nicht nachvollziehbar."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Anerkennung der Werbungskosten für 74,6 m² anstelle der von der Abgabenbehörde erster Instanz angesetzten Aufwendungen für 60 m² unter Hinweis auf die Judikatur des .
Diesbezüglich wird festgestellt, dass der Verwaltungsgerichshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/13/0148, lediglich festhält, dass die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen sind (vgl. beispielsweise auch die hg. Erkenntnisse vom , 2001/13/0241, und vom , 2006/15/0162, sowie Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6). Die vom Sachbearbeiter des Finanzamtes ins Treffen geführte Argumentation in der Berufungsvorentscheidung vom geht daher ins Leere.
Mit Verweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom zu RV/0277-F/11 berechnen sich die Werbungskosten für doppelte Haushaltführung wie folgt:
Das Finanzamt hat im vorgelegten Akt eine Gesamtsumme von € 9.040,31 ermittelt (€ 6.186,58 zuzüglich AfA lt. Vorjahr € 2.853,73). Durch die Aliquotierung ergibt sich für zweckentsprechende 74,6 m² somit ein anzuerkennender Betrag von € 7.099,02 anstelle der bisher angesetzten € 5.709,67. Auch dieser Betrag stimmt wiederum mit den Mietpreisen für 2-3 Zimmer-Wohnungen (55 - 65 m²) in s1 in der Nähe des Arbeitsplatzes des Bw (€ 550 - 600,00 pro Monat bzw. € 6.600,00 - 7.200,00 pro Jahr) überein.
Betreffend den zweiten Berufungspunkt Sonderausgaben (Darlehensrückzahlungen) ist folgendes auszuführen:
Wird eine Eigentumswohnung zu mehr als einem Drittel für andere als eigene Wohnzwecke verwendet, dann liegt insgesamt kein begünstigter Wohnraum mehr vor. Schädlich ist beispielsweise die Nutzung für betriebliche Zwecke, die Nutzung als Arbeitszimmer für berufliche Zwecke oder die dauernde oder vorübergehende Vermietung für Wohnzwecke ().
Nachdem der Bw Ausgaben für 74,6 m² seiner Eigentumswohnung betreffend beruflich bedingter doppelten Haushaltsführung geltend macht, liegt nach obigen Ausführungen (74,6 m² von 95 m² entsprechen 78,53 % und somit mehr als einem Drittel) insgesamt kein begünstigter Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 mehr vor, weshalb die von ihm beantragten Sonderausgaben keine Berücksichtigung finden können und der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen war.
Im übrigen (außergewöhnliche Belastung, Topf-Sonderausgaben-Einschleifung, (Er)Lebensversicherung) wird auf die Argumentation des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Der Berufung konnte daher nur teilweise stattgegeben werden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at