Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 24.08.2012, RV/0535-I/12

Die Energieabgabenvergütung ist für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) festzusetzten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben 2011 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw (Berufungswerberin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Hotel. Der Gewinn wird nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. März ermittelt.

Im vorgelegten Akt befinden sich ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Jänner bis März 2011 (Eingang ) sowie ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für den Kalendermonat Jänner 2011 (Eingang ).

Der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, für so genannte Dienstleistungsbetriebe sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem ausgeschlossen.

In der gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung vom wurde eingewendet, die Energieabgabenvergütung stehe jedenfalls für den Kalendermonat Jänner 2011 zu (UFS Innsbruck vom , RV/0188-I/12).

Im Übrigen sei der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung gleichheitswidrig. Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen würden, ausgerechnet bei der Energieabgabenvergütung zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sachlich zu differenzieren, seien weder den Materialien zur Gesetzesänderung zu entnehmen, noch sonst erkennbar und erst recht nicht mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit in Einklang zu bringen. Beide Sparten würden gleichermaßen zur Wertschöpfung beitragen und beide seien gleichermaßen von Energie abhängig.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird zeitraumbezogen festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) in der für den Streitfall geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2004 sind die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

2.) Aufgrund einer fernmündlichen Auskunft des steuerlichen Vertreters wurden über Anweisung des Finanzamtes ein Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum April bis Dezember 2010 und ein (weiterer) Antrag für den Zeitraum Jänner bis März 2011 gestellt.

Eine derartige Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Der Vergütungszeitraum (und damit der Bescheidzeitraum) für die Energieabgabenvergütung ist das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und der maßgebliche Vergütungsbetrag ein Jahresbetrag. Das Energieabgabenvergütungsgesetz kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Energieabgabenvergütung nur für einen Teil des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zulässig ist.

3.) Der angefochtene Bescheid vom spricht über den Antrag vom sohin über einen Zeitraum vom Jänner bis März 2011 ab. Das Finanzamt hat im Bescheid vom somit nicht über das Wirtschaftsjahr 2010/2011 abgesprochen. Der angefochtene Bescheid war daher aufgrund des falsch gewählten Zeitraumes aufzuheben.

4.) Dieser dem Spruch der Abgabenbescheide erster Instanz anhaftende Mangel kann auch nicht durch die Rechtsmittelbehörde saniert werden. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Abänderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die "Sache" beschränkt. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (zB , 0516; ; , 2008/16/0086; ). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen (vgl. ). Die aus § 289 Abs. 2 BAO sich ergebende Abänderungsbefugnis findet somit dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt (zB ; ; ).

Der Unabhängige Finanzsenat ist im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO nicht berechtigt, den Zeitraum (Spruchinhalt) des angefochtenen Bescheides auf das in § 1 Abs. 1 EnAbgVergG normierte Wirtschaftsjahr der Bw abzuändern.

5.) Abschließend sei erwähnt, dass eine Normprüfungskompetenz dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zukommt. Er ist an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
-I/12

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at