1. Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, 2. Verspätung bei der mündlichen Verhandlung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P.G., (Bf.) vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Wanek, Dr. Helmut Hoberger, 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Spruchsenates SpS x vom beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch HR Dr. Gudrun Pohanka, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin Edith Madlberger
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom hinsichtlich der Versäumung der mündlichen Verhandlung vom , sowie den Antrag diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen abgewiesen.
Zur Begründung führte der Spruchsenat nach Zitierung der Bestimmung des § 167 Abs. 1 FinStrG aus, dass der Antragsteller vorgebracht habe, dass er zu der am um 9 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht rechtzeitig habe erscheinen können, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Er sei durch ein sowohl unvorhergesehenes als auch unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen. Er benötige für die Fahrstrecke von seinem Wohnort in Baden bis zum Ort der Verhandlung im 3. Wiener Gemeindebezirk mit seinem PKW üblicherweise ca. 40 Minuten. Um auch unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß etwas stärkeren Frühverkehrs rechtzeitig vor Ort anzukommen, habe er sein Haus bereits um 7.30 Uhr verlassen. Als er schon auf der A 2 Richtung Wien unterwegs gewesen sei, habe er aus dem Verkehrsfunk erfahren, dass sich im Bereich zwischen Guntramsdorf und Inzersdorf auf der A 2 wegen eines Verkehrsunfalls ein Stau gebildet hatte und sei unmittelbar darauf in diese Verkehrsstockung geraten, die bald in einen Verkehrsstillstand übergegangen sei. Etwa um 8.20 Uhr habe er erkannt, dass er voraussichtlich bis 9.00 Uhr das Ziel der Fahrt nicht erreichen würde, habe telefonisch die Behörde unter der in der Ladung angeführten Telefonnummer informiert und ersucht, mit dem Beginn der Verhandlung zuzuwarten. Tatsächlich sei er um 9.15 Uhr beim Spruchsenat eingelangt, wo man ihm jedoch nur mitgeteilt habe, dass die Verhandlung bereits beendet sei und man ihn zu einer Geldstrafe verurteilt habe.
Der Verkehrsstau sei für den Beschuldigten weder vorhersehbar noch abwendbar gewesen. Er sei unter Berücksichtigung der üblichen Gegebenheiten auch rechtzeitig weggefahren, so dass ihm auch kein Verschulden an der Versäumung zur Last gelegt werden könne.
Zum Antragsvorbringen sei auszuführen, dass bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verkehrsproblemen (unter anderem Stau) danach zu differenzieren sei, ob mit diesen Verzögerungen gerechnet habe werden müssen oder ob sie in diesem Ausmaß unvorhersehbar gewesen seien. Bei der Zufahrt zu einer Großstadt wie Wien über eine Strecke wie die A 2, auf der beinahe täglich insbesondere im Frühverkehr für jedermann wahrnehmbar im Verkehrsfunk Stau, Verzögerungen und Verkehrsstillstand gemeldet werden, müsse jedenfalls mit Verzögerungen gerechnet werden und sei ein Stau, ja sogar ein zeitweiser Verkehrsstillstand vorhersehbar, so auch ), wonach Verkehrsstau auf der Westautobahn und eine Baustelle in Salzburg keine völlig unvorhergesehenen Hinderungsgründe seien. Da Verkehrsprobleme somit bei der Anreise zum Spruchsenat durchaus möglich seien, könne in diesem Fall nicht von einem bloß leichten Verschulden ausgegangen werden, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erfolgreich habe sein können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sein Haus bereits um 7.30 Uhr verlassen habe und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Fahrzeit von 40 Minuten habe rechnen können. Er sei jedoch bereits 1 ½ Stunden vor Verhandlungsbeginn weggefahren und habe damit auch Verzögerungen einkalkuliert. Wegen eines Verkehrsunfalls sei es zu einer Verkehrsstockung und dann sogar zu einem vorübergehenden Verkehrsstillstand gekommen, sodass der Bf. 15 Minuten verspätet zu Verhandlungstermin erschienen sei. Er sei insofern fürsorglich gewesen, als er um 8.20 Uhr die Behörde von seinen Problemen verständigt und ersucht habe, mit dem Beginn der Verhandlung etwas zuzuwarten.
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG sei dem Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung zu bewilligen, wenn er glaubhaft mache, durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, zur Verhandlung zu erscheinen. Ein Ereignis sei nach der Rsp des VwGH dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte; es sei als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mitberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasse jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend sei. Von einem minderen Grad des Versehens müsse gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften dürften die Anforderungen daran nicht überspannt werden.
Dass die Verzögerungen, die zur Versäumung des Verhandlungstermines geführt haben, für den Beschuldigten unabwendbar gewesen seien, bedürfe bei einem unfallbedingten Verkehrsstau keiner Begründung. Ein dadurch herbeigeführter Stau oder sogar Verkehrsstillstand sei aber entgegen dem angefochtenen Bescheid konkret nicht vorhersehbar gewesen. Der Beschuldigte habe eingeräumt, dass er auf einer stark befahrenen Straße wie der A 2 mit solchen Ereignissen habe rechnen und daher gewisse Verzögerungen bei seiner Zeitplanung habe einkalkulieren müssen. Er habe dies auch getan, indem er mehr als das Doppelte der üblichen Fahrzeit berücksichtigt habe und eineinhalb Stunden vor dem Verhandlungstermin von zu Hause weggefahren sei. Die Anforderungen an einen Verkehrsteilnehmer seien aber überspannt, wenn ihm zugemutet werde, jede nur denkbare Verkehrsverzögerung zu bedenken und bei seiner Terminplanung zu berücksichtigen. Das moderne Wirtschaftsleben, das ohne Verkehr undenkbar sei, müsse zu einer unvertretbaren Beeinträchtigung kommen, wollte man von allen Menschen, die einen Behördentermin wahrnehmen müssen, verlangen, die Anreise vorsichtshalber bereits stundenlang zuvor anzutreten, um Rechtsverluste zu vermeiden. Der Beschuldigte habe die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt, darüber hinausgehende Anforderungen müssten als vom Gesetz ungewollte angesehen werden.
Am erging folgender Vorhalt:
"Aus den vorgelegten Akten der Strafsachenstelle des Finanzamtes Baden Mödling und des Spruchsenates ergibt sich im Rechtsmittelverfahren ein Klärungsbedarf.
Zunächst ist festzustellen, dass der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinterlegt, aber nicht behoben wurde. Der RsA Brief mit der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Bf. anlässlich der Aktenvorlage an den Spruchsenat wurde am , laut RsA auf M.A. umgeschrieben und von einer Angestellten I.F.. als angenommen gezeichnet. Dazu gibt es einen Aktenvermerk vom wonach der Beschuldigte das Schreiben durch den Masseverwalter Mag.A bekommen solle.
Der Beschuldigte wurde am mit RSA zur mündlichen Verhandlung für den vor dem Spruchsenat geladen und hat die Ladung am auch persönlich übernommen.
Im Spruchsenatsakt erliegt sodann ein Ausdruck eines Mails vom an den Spruchsenat mit dem die rechtsfreundliche Vertretung durch die Kanzlei Dr. Tomas Wanek, Dr. Helmut Hoberger bekannt gegeben und im Hinblick auf die mündliche Verhandlung am um dringende Übermittlung des Strafaktes ersucht wird.
Diese Mail hat Frau B. von der Kanzlei des Spruchsenates am damit per Mail beantwortet, dass sich die Akten beim Vorsitzenden, Mag. Olschak am Landesgericht für Strafsachen befänden und sowohl seine Telefonnummer als auch die Telefonnummer der Amtsbeauftragten vom Finanzamt Baden Mödling, Frau E, bekannt gegeben.
Weder in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am noch in den vorgelegten Akten befindet sich ein Aktenvermerk über den nach dem Parteienvorbringen vom Beschuldigten an diesem Tag mit dem Spruchsenat geführten Telefonat mit der Ankündigung seiner Verspätung, noch ein Aktenvermerk über eine weitere Kontaktaufnahme der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei mit dem Spruchsenat, dem Finanzamt oder dem vorsitzenden Richter zwischen dem 26. September und .
Dafür scheint der Name der vertretenden Rechtsanwälte in der Niederschrift auf, obwohl sie nicht geladen wurden. Es steht auch nur beim Beschuldigten, dass er trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Die Niederschrift enthält auch den "Stehsatz": Besch. ersucht um milde Bestrafung.
Im Erkenntnis ist angeführt, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden hat. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte wiederum an den Beschuldigten mit dem Vermerk "trotz Konkurs persönlich zustellen" durchHinterlegung am .
Der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Wanek, Dr. Helmut Hoberger eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stammt aber bereits vom .
Sie werden daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten und durch Beweisvorlage zu belegen:
Wurde nach dem Schreiben an den Spruchsenat von der Rechtsanwaltskanzlei mit Mag. Olschak und/oder dem Finanzamt Baden/Mödling Kontakt aufgenommen? Wurde der Beschuldigte bei der mündlichen Verhandlung von seinem Rechtsanwalt vertreten (wohl eher nicht)? Wenn nein, wieso nicht, wenn doch bekannt war, dass am die Verhandlung stattfinden würde? Wurde der Rechtsanwalt von der voraussichtlichen Verspätung seines Mandanten bei der mündlichen Verhandlung verständigt? Mit wem vom Spruchsenat/Finanzamt wurde am ein Telefongespräch geführt? Wie kam eszum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Wann wurde die Rechtsanwaltskanzlei über den Umstand informiert, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten abgehalten und ein Erkenntnis erlassen wurde?
Zur Beantwortung dieser Fragen wird eine Frist bis eingeräumt."
Dazu wurde mit Schreiben vom Stellung genommen und vorgebracht, dass nach der Mail vom von Frau B. versucht worden sei, zumindest den Strafantrag zu erhalten. Dazu werde im Anhang eine Mail an Frau S.P. vorgelegt. Diese Mail sei ohne Reaktion geblieben.
Mit dem Bf. sei besprochen gewesen, dass er die in Rede stehende mündliche Verhandlung unvertreten selbst verrichten würde. Bei der mündlichen Verhandlung seien dann tatsächlich weder der Beschuldigte noch ein rechtsfreundlicher Vertreter anwesend gewesen.
Von der Versäumung der mündlichen Verhandlung seitens des Beschuldigten sei die Kanzlei erst im Nachhinein telefonisch verständigt worden.
Dem Beschuldigten sei nicht mehr erinnerlich, welche Person beim Spruchsenat/Finanzamt er telefonisch von seiner Verspätung informiert habe.
Der Beschuldigte habe seine Rechtsvertreter noch am von der Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat informiert. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung bei seinem Eintreffen zwar schon beendet gewesen sei, ihm aber noch mündlichen mitgeteilt worden sei, dass über ihn eine Geldstrafe von € 16.000,00 verhängt worden sei. Diese Informationen seien Grundlage für den Wiedereinsetzungsantrag gewesen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Abs. 3 Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4 Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht zunächst fest, dass die nunmehr vertretende Rechtsanwaltskanzlei zu Recht nicht zur verfahrensgegenständlichen Verhandlung geladen wurde, da die Vertretungsbefugnis nicht wirksam gegenüber der Behörde kundgetan wurde.
Die Mail an die Mitarbeiterin des Spruchsenates vom stellt keine rechtswirksame Bekanntgabe eines Vollmachtsverhältnisses nach dem Finanzstrafgesetz dar.
Zu der weiteren Mail an eine Frau S.P. wird informativ festgehalten, dass es eine Person mit diesem Namen bei der Finanzverwaltung nicht gibt (richtig: P.).
Der Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am .
Die Anwendung des § 167 Abs. 1 FinStrG setzt voraus, dass eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
In § 168 Abs. 2 und 3 FinStrG wird die Regelung des § 167 FinStrG hinsichtlich der Versäumung einer mündlichen Verhandlung näher ausgeführt. § 168 FinStrG bestimmt, dass durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Erkenntnisses nicht verlängert wird (Abs. 2) bzw. im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (Abs. 3).
Über die gegenständliche Beschwerde war somit vor der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates abzusprechen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund schon im Wiedereinsetzungsantrag (nur) glaubhaft zumachen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (, 0246 u , 2002/16/0119; vgl hiezu die Anm zu § 98 Abs 1 Rz 4). Die Partei hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss eines jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine Wiedereinsetzung gestützt werden kann (vgl auch ). Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen nicht das dar, was § 119 Abs 1 BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörde ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen ( und , 89/14/0195).
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt das Vorliegen entweder eines unvorhergesehenen oder eines unabwendbaren Ereignisses. Beide Arten eines Ereignisses müssen nicht zusammenfallen.
Ein Ereignis ist ein sich in der Außenwelt abspielender Vorgang, ein Geschehen ohne jede Beschränkung, also nicht etwa ein innerer Denkvorgang.
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn eine Person es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte ( Slg 9024 A - vS; , 414/80; , 11/0122, 0158/80; , 3857/80 ; , 85/16/0032; , 82/06/0177; , 86/10/0169-0171; , 93/16/0020 und , 98/16/0290) und wenn es durch gewöhnlich erreichbare Mittel nicht abgewendet werden kann (Hellbling aaO I 473). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn auf Grund der Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen damit nicht gerechnet werden konnte (Erkrankung, Hochwasser, Erdbeben udglm), dh es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Person es bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit und auch im Rahmen von Vorausplanungen nicht voraussehen konnte (vgl ). Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es von solcher Art ist, dass es sich unter Zugrundelegung der Erfahrungen eines Durchschnittsmenschen der Voraussehbarkeit entzieht (; , 265/75 9025 A; , 414,80; , 0122, 158/80; , 90/16/0148; , 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
In diesem Sinn hindert ein Versehen bei der Nichteinhaltung einer Frist oder beim Nichterscheinen zu einer Verhandlung die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn das Versehen minderen Grades ist.
Dass es auf der Fahrt von Baden nach Wien gerade bei Guntramsdorf in den Früh- und Vormittagsstunden regelmäßig zu einer Staubildung kommt, entspricht, wie bereits im abweisenden Bescheid ausgeführt wurde, der Kenntnislage aller PKW Benutzer, die diese Strecke im Berufsverkehr nutzen.
Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Entscheidenden wahrscheinlich erscheint.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es nicht im Einflussbereich des Bf. gelegen ist, eine Verspätung beim Eintreffen zur mündlichen Verhandlung zu vermeiden oder eine zu erwartende Verspätung mittels telefonischer Meldung beim Spruchsenat vor Verhandlungsbeginn bekannt zu geben.
Es wäre dem Bf. zunächst bei Entscheidungsfindung der Wahl der Verkehrsmittel für die Anreise zur Spruchsenatsverhandlung offen gestanden, wie es im Gegensatz zu ihm die Amtsbeauftragte gemacht hat, mittels öffentlicher Verkehrsmittel zur Verhandlung zu fahren.
Sein Vorbringen zu dem die Verspätung verursacht habenden Unfall ist nicht so gehalten, dass man daraus auf ein übliche Verkehrsunfälle überschreitendes Ausmaß schließen kann. Es hätte konkreter Hinweise auf die außergewöhnlichen Umstände zu diesem behaupteten Unfall bedurft, um eine weitere Aufklärungspflicht der Abgabenbehörde zu schaffen.
Wie der Bf. selbst einbekannt hat, wäre er auch grundsätzlich in der Lage gewesen, seine voraussichtliche Verspätung bekannt zu geben, hat dies aber nach der Aktenlage bei der ihm mittels Ladung bekannt gegebenen Telefonnummer des Spruchsenates bzw. des Finanzamtes unterlassen. Der Bf. konnte keinen Ansprechpartner für seinen angeblich vor Beginn der Verhandlung getätigten Anruf nennen und es gibt dazu auch keinen Hinweis auf ein Telefonat mit den im gegenständlichen Fall involvierten Personen in den vorgelegten Akten.
Der Bw. hat damit nach Ansicht des Berufungssenates auffallend sorglos gehandelt, das heißt, er hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 168 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 168 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at