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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.10.2010, RV/2946-W/10

Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch S, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom (Abberufung) forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2008 bis zum einzureichen.

Da der Berufungswerber diese Frist nicht wahrte, wurde er mit Bescheid vom an die Abgabe der Steuererklärungen für 2008 erinnert und ersucht, das Versäumte bis zum nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Berufungswerber die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 € angedroht.

Da der Berufungswerber auch diese Frist nicht einhielt, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Zwangsstrafe mit 300,00 € fest.

Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für 2008 langten im Finanzamt am ein.

In der gegen den Zwangsstrafenbescheid vom eingebrachten Berufung führt der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers Folgendes aus:

Der Berufungswerber sei seit Anfang 2008 auch unselbständig für eine Immobiliengruppe in Rumänien tätig. Seine Tätigkeiten in Österreich nehme er sowohl von Wien als auch von Bukarest aus wahr.

Bei der - zeitgerechten - Übermittlung der Daten zur Einreichung der Steuererklärungen vom Berufungswerber an ihn sei es bedauerlicherweise auf Grund des erhöhten Aufgabenpensums der Steuerberatungskanzlei und der der Kanzlei bereits bekannten Tatsache, dass für 2008 insgesamt ein Abgabenguthaben verbleiben werde, zu einer Archivierung der Unterlagen, ohne dass die Steuererklärungen eingereicht worden wären, gekommen. Die Androhung der Zwangsstrafe und die bescheidmäßige Festsetzung derselben seien ihm vom Berufungswerber erst letzte Woche mitgeteilt worden. Der Berufungswerber sei davor in Rumänien und außerdem der Ansicht gewesen, dass die Steuererklärungen ohnehin bereits eingereicht seien.

Im Jahr 2008 hätten die österreichischen Aktivitäten des Berufungswerbers aus selbständiger Tätigkeit und als freier Dienstnehmer eines Architekturbüros zu einem Verlust in Höhe von 5.239,78 € - worauf keine Einkommensteuer entfiele - und zu einem Umsatzsteuerguthaben von 760,00 € geführt.

Da sich aus der erklärungsgemäßen Veranlagung ein Abgabenguthaben ergäbe und die Entrichtung der Strafe für seinen Mandanten eine erhebliche wirtschaftliche Belastung bedeute, werde um Aufhebung der verhängten Zwangsstrafe ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem Folgendes ausgeführt ist:

Wiewohl die Steuererklärungen auf Grund eines internen Versehens der Steuerberatungskanzlei erst am abgegeben wurden, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und der steuerlichen Situation des Berufungswerbers im Jahr 2008 (keine Einkünfte in Österreich, gemäß DBA Österreich - Rumänien bereits in Rumänien versteuerte und in Österreich befreite Einkünfte) immer bekannt gewesen sei, dass sich bei erklärungskonformer Veranlagung keine Abgabennachforderungen ergeben konnten. Dies sei auch durch die zwischenzeitig erfolgte Veranlagung bestätigt worden. Es sei daher auf Grund der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen zu keinerlei wirtschaftlichem Vorteil für den Berufungswerber gekommen.

Nach der Aktenlage reichte der Berufungswerber auch für die Vorjahre die Abgabenerklärungen nicht fristgerecht beim Finanzamt ein. So wurden vom Finanzamt bereits für die Jahre 2006 und 2007 nach vergeblichen Erinnerungen an die Einreichung der Abgabenerklärungen mit Bescheiden vom bzw. Zwangsstrafen in Höhe von jeweils 500 € angedroht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; ; ).

Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Dies gilt auch dann, wenn sich eine Steuerschuld etwa mangels Einkünften voraussichtlich nicht ergibt oder eine Abgabepflicht nicht besteht (vgl. ; ). Die Zusendung von Vordrucken der Steuererklärung gemäß § 133 Abs. 1 BAO stellt eine Form der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung dar (vgl. Doralt, EStG13, § 42 Tz 6).

Der Berufungswerber war daher allein auf Grund der ihm (im Dezember 2008) vom Finanzamt zugesandten Steuererklärungsformulare für das Jahr 2008 zur fristgemäßen Einreichung der Steuererklärungen für 2008 verpflichtet, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, ob aus der Veranlagung eine Steuerschuld resultiert.

Das Verschulden des steuerlichen Vertreters an der Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten ist dem vertretenen Abgabepflichtigen zuzurechnen (vgl. zB , 0059, 2004/16/0099, 0100).

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO3, § 111 Tz 10). Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen auch für die Vorjahre 2006 und 2007 nicht fristgerecht nachgekommen ist. In Anbetracht dessen, dass der gesetzliche Höchstbetrag einer zu verhängenden Zwangsstrafe 5.000 € beträgt, erscheint die im gegenständlichen Fall festgesetzte Zwangsstrafe von 300 € auch der Höhe nach angemessen.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at