Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 10.09.2013, RV/0493-F/09

Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages, eines Pendlerpauschales sowie der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.), der vom bis nichtselbständig erwerbstätig war und für den Zeitraum bis Arbeitslosengeld bezog, machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 durch eine doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen (hierbei handelt es sich ausschließlich um Kilometergelder für Familienheimfahrten) in Höhe von 2.421,00 € sowie ein Pendlerpauschale in Höhe von 972,00 € als Werbungskosten geltend. Die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung begründete der Bw. damit, dass er seit 2007 eine Lebenspartnerin mit Kleinkind habe und dieser ein Umzug nach Österreich momentan nicht möglich sei. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Pendlerpauschales wurden keine Angaben gemacht.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage von Meldebestätigungen für den Zeitraum 2007 bis gegenwärtig für ihn selbst, seine Lebensgefährtin und das Kind. Vorzulegen sei zudem eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über die Einkünfte der Lebensgefährtin, und zwar ebenfalls für den Zeitraum 2007 bis gegenwärtig. Eine Bestätigung des Finanzamtes sei auch dann beizubringen, wenn die Lebensgefährtin im maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte gehabt habe. Überdies sei durch Vorlage eines Mietvertrages, durch Miet- und Betriebskostenabrechnungen, einen Grundbuchsauszug bzw. durch allfällige sonstige Unterlagen nachzuweisen, ob der Bw. in Deutschland über einen eigenen Wohnsitz verfüge. Anzugeben sei weiters die Ursache für die Beendigung des Dienstverhältnis bei der Fa. "X." und ob es sich bei dem Dienstverhältnis mit der Fa. "Y." um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handle (diesbezüglich sei der Dienstvertrag vorzulegen). Mitzuteilen seien überdies die Adresse der Wohnung in Österreich und die Adresse der Arbeitsstätte, der tägliche Arbeitsbeginn und das Arbeitsende und ob für den Arbeitsweg der eigene PKW verwendet worden sei.

In der Folge wurden folgende Unterlagen übermittelt:

1) Eine Meldebestätigung sowie eine Anmeldebestätigung, wonach der Bw. seit in XX, gemeldet ist und dass seine vorherige Wohnanschrift YY, gelautet hat.

2) Eine Bestätigung, wonach eine Frau AA und ein am xxx geborenes Kind namens BB seit in CC, gemeldet sind.

3) Eine Bestätigung, wonach eine Frau AA und ein am xxx geborenes Kind namens BB seit unter der Adresse DD, gemeldet sind.

4) Eine Bestätigung, wonach eine Frau AA und ein am xxx geborenes Kind namens BB seit unter der Adresse CC , gemeldet sind.

5) Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007, wonach Frau AA in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.352,00 € sowie Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 2.003,00 € erzielt hat (insgesamt betrugen die Einkünfte somit 3.355,00 €).

6) Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2008, wonach Frau AA bzw. die Fa. "ZZ" Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.227,79 € erzielt hat.

7) Kontoauszüge, aus denen zu ersehen ist, dass die Miete für die Wohnung in Österreich monatlich 440,00 € beträgt.

8) Eine Betriebskostenabrechnung sowie eine Heiz- und Kaltwasserkosten-Abrechnung für das Jahr 2007 für eine Wohnung in YY. In einem dieser Abrechnung beigelegten, mit datierten Schreiben der Hausverwaltung wird der Bw. für den Zeitraum bis als Mieter angeführt.

9) Ein mit datiertes und von der "Y" ausgestelltes Arbeitszeugnis. In diesem wird bestätigt, dass der Bw. vom bis zum bei dem genannten Unternehmen beschäftigt war, und dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst wurde.

10) Ein mit datiertes Schreiben des Bw., in dem dieser erklärte, dass der Arbeitsvertrag mit der "Y." unbefristet gewesen sei. Zudem gab der Bw. bekannt, dass die Adresse der Wohnung in Österreich "EE" laute.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Anerkennung eines Pendlerpauschales mit der Begründung verwehrt, die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage weniger als 2 km. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten wurden mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass laut den vorgelegten Meldebestätigungen zwischen dem Bw. und Frau AA im Jahr 2007 kein gemeinsamer Haushalt und somit auch keine Lebensgemeinschaft bestanden habe.

Die fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Pendlerpauschales, der Kosten für die Familienheimfahrten und gegen die Unrichtigkeit des von der "Y." dem Finanzamt übermittelten Lohnzettels. Bezüglich des zuletzt angeführten Berufungspunktes wurde ein berichtigter Lohnzettel übermittelt.

Geltend gemacht wurden überdies erstmals Unterhaltsaufwendungen für die xx geborene Tochter des Bw. Als Nachweis für die Unterhaltspflicht wurde eine mit datierte Verpflichtungsurkunde der Amtsvormundschaft vorgelegt, laut der der monatlich zu leistende Unterhalt mit 424,00 DM (216,79 €) abzüglich 28,00 DM (14,32 €) Kindergeldanteil festgesetzt wurde. Aus der Berufung beigefügten Kontoauszügen ist zudem zu ersehen, dass der Bw. im Jahr 2007 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 € geleistet hat. Beigelegt wurde weiters eine mit datierte Schulbescheinigung, wonach die in FF, wohnhafte Tochter des Bw. ein Gymnasium besucht hat.

Hinsichtlich des Pendlerpauschales führte der Bw. aus, dieses sei deshalb zu berücksichtigen, weil die einfache Wegstrecke "EE " und H. 8 km betrage.

Hinsichtlich der Familienheimfahrten wurde ausgeführt, es sei gesetzlich nicht festgelegt, dass ein gemeinsamer Haushalt vorliegen müsse. Die Wohnung der Lebensgefährtin und seine eigene Wohnung lägen sehr nahe beieinander. Der Lebensgefährtin könne auf Grund der im Jahr 2007 gegebenen Umstände kein erneuter Umzug zugemutet werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als der Berechnung der Lohnsteuer der berichtigte Lohnzettel zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das große Pendlerpauschale könne deshalb nicht berücksichtigt werden, weil eine Überprüfung mittels Online-Routenplaner ergeben habe, dass die einfache Wegstrecke vom Wohnort des Bw. in EE., zum Arbeitsort in EEE. 0,9 km betrage. Die Anerkennung von durch eine doppelte Haushaltsführung bedingten Mehraufwendungen käme deshalb nicht in Betracht, weil - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei - der Bw. und Frau AA im Streitjahr keinen gemeinsamen, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildenden Haushalt unterhalten hätten (vgl. Sailer/Bernhold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, S. 178).

Nicht begründet hat die Abgabenbehörde erster Instanz, weshalb keine Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages erfolgte.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag hielt der Bw. seine Ansicht aufrecht, dass eine Lebensgemeinschaft mit Frau AA bestanden habe. Eine gemeinsame Wohnung sei jedoch aus Rücksicht auf die Psyche des Sohnes von Frau AA. nicht bezogen worden. Die Wohnung des Bw. und die von Frau AA. seien nur 300 m voneinander entfernt.

Hinsichtlich des Pendlerpauschales gab der Bw. ergänzend an, wie aus dem der Abgabenbehörde vorgelegten Fahrtenbuch zu ersehen sei, habe er in H. gearbeitet. Laut den beigelegten Routenplanern betrage die Entfernung vom Wohnsitz nach H. mehr als 2 km.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Unterhaltsabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit b erster Satz EStG idF BGBl. I 2001/59, stehen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, zur Abgeltung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung (Gericht oder Jugendamt) der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Wurde der Unterhalt von einer Behörde festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (auch bei geringer Unterhaltsleistung), zu. Werden dagegen unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter dem Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht sohin nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen wurde (Doralt, EStG14, § 33 Tz 44).

Der Bw. hat im Jahr 2007 nachweislich Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 € geleistet. Behördlich festgesetzt wurde laut der vom Bw. beigebrachten Verpflichtungsurkunde jedoch ein Unterhalt von 2,429,64 €. Da somit der behördlich festgesetzte Unterhalt im Streitjahr lediglich fünfmal zur Gänze bezahlt wurde (1.200,00/202,47=5,93), konnte auch nur ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 127.50 € (25,50 € x 5) gewährt werden.

Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu geben.

II) Pendlerpauschale

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich bestimmte Pauschbeträge berücksichtigt (sog. kleines Pendlerpauschale). Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden (anstelle der genannten Pauschbeträge) höhere Pauschbeträge berücksichtigt (sog. großes Pendlerpauschale).

Laut Firmenbuch befand sich der Standort der Fa. "Y." (welche mit Generalversammlungsbeschluss vom in "HH." umbenannt wurde und die zwischenzeitlich infolge einer Konkurseröffnung aufgelöst wurde) im Streitjahr in HHH.. Im Lohnzettel für den Zeitraum bis wird als Adresse der Arbeitstätte "HHH" angeführt.

Das Finanzamt ist nun sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen, dass der Bw. seine Tätigkeit im Streitjahr direkt am Firmenstandort in HHHH, ausgeübt hat. Demgegenüber bringt der Bw. vor, er habe für die Fa. "Y." in H. gearbeitet. Als Beweis wurde ein vom Bw. handschriftlich erstelltes "Fahrtenbuch" vorgelegt, laut welchem der Bw. von seiner Wohnung in "EE" aus im Jänner 21 mal nach H. gefahren ist, im Februar 18 mal, im März 23 mal, im April 18 mal, im Mai 18 mal, im Juni 21 mal, im Juli 19 mal, im August 20 mal, im September 15 mal, im Oktober 22 mal und im November 6 mal.

Eine exakte Überprüfung der tatsächlichen Entfernung des Arbeitsortes von jenem Wohnsitz, von dem aus überwiegend der Arbeitsort aufgesucht wurde, und der dafür zu veranschlagenden Fahrzeit mittels Online-Routenplaner ist nur möglich, wenn die Adressen des jeweiligen Start- und Zielpunktes bekannt sind. H. ist ein Bergdorf im Gemeindegebiet der Stadt G. (http://de.wikipedia.org), sodass der Bw. dem Erfordernis der Angabe einer Adresse einer nicht am Firmenstandort lokalisierten Arbeitsstätte nicht nachgekommen ist. Auch ist das "Fahrtenbuch" insofern nicht ordnungsgemäß, als weder Anfangs- noch Endkilometerstand angeführt werden (vgl. Doralt, EStG7, § 26 Tz 74 ff sowie Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 Stichwort "Fahrtkosten"). Zudem war Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers des Bw., der Fa. "Y.", der Betrieb einer KFZ-Werkstätte in HHHH.. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mangels gegenteiligem Vorbringen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. zumindest überwiegend in dieser KFZ-Werkstätte tätig war.

Laut frei zugänglicher Online-Routenplaner ("www.viamichelin"; "routenplaner.oeamtc.at") beträgt die Entfernung zwischen der KFZ-Werkstätte in HHH, und der Wohnung des Bw. in EE, 0,9 km bzw. 0,8 km. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales nicht erfüllt und die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

III) Doppelte Haushaltsführung

Als Sachverhalt steht fest, dass der aus Deutschland stammende Bw. seit yy geschieden ist und seit dem in Österreich einen Wohnsitz hat (seit bis gegenwärtig in EE). Vom bis gegenwärtig hatte der Bw. auch einen Wohnsitz in seinem Geburtsort S. (bis zum in YY, seit in XX).

Der Bw. begehrt nun die Anerkennung von Mehraufwendungen, die ihm durch die Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes in Deutschland erwachsen sind, mit der Begründung, dass er seit dem Jahr 2007 eine Lebenspartnerin habe. Unstrittig ist, dass der Bw. und seine Partnerin im Streitjahr keinen gemeinsamen Hausstand unterhalten haben, sondern dass diese gemeinsam mit ihrem im Jahr yyy geborenen Sohn bis zum in II., wohnhaft war und danach in CC.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist ().

Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkünfteerzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten/Lebensgefährten haben (, , ).

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger (bzw. geschiedener) Stpfl. mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (). Die nichteheliche (bzw. eheähnliche) Lebensgemeinschaft wird bei Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt. Nach Auffassung des BFH (BFH , VI R 31/05) ist bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Haushalt nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (siehe Doralt, EStG11, § 4 Tz 349 f sowie die dort zitierte BFH- Rechtsprechung; -I/12; -I/10; -K/06; ).

Da der Bw. und seine Partnerin im Streitjahr unstrittig keinen gemeinsamen Haushalt unterhalten haben, war Zielort der Fahrten nach S. kein "Familienwohnsitz" im Sinne der obig angeführten Judikatur und Lehre. Die Gründe, die der Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes mit der Partnerin entgegenstanden, sind ebenso wenig maßgeblich wie die Entfernung des deutschen Wohnsitzes des Bw. von jenem seiner Partnerin. In diesem Zusammenhang soll jedoch angemerkt werden, dass das Vorbringen des Bw., wonach sein Wohnsitz in S. von jener seiner Partnerin im Streitjahr lediglich 300 m entfernt war, nicht zutreffend ist. Diese Angaben treffen lediglich für den Zeitraum bis zu, als Frau AA unter der Adresse "JJ." gemeldet war. Im Streitjahr betrug die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bw. ( bis : YY; bis : XX) und dem Wohnsitz von Frau AA ( bis : II.; bis : CC) laut Online-Routenplaner "www.viamichelin" 7 km bzw. 7,5 km.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung war der Berufung in diesem Punkt nicht Folge zu geben.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

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