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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.10.2010, RV/0180-L/10

Wechsel des Studienortes ohne Wechsel der Studienrichtung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0180-L/10-RS1
Ein Wechsel des Studienortes ist nur dann ein Studienwechsel im Sinn des § 17 StudFG 1992, wenn damit auch ein Wechsel der Studienrichtung verbunden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt, 4840 Vöcklabruck, Parkstraße 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin, R, geboren am xx, begann mit dem Wintersemester 2007/2008 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität X. Die erste Diplomprüfung wurde im März 2009 abgelegt. Ab dem Wintersemester 2009/2010 setzte sie das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Y fort. Die an der Universität X absolvierte erste Diplomprüfung wurde mit Bescheid der Universität Y anerkannt.

Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen Bescheid die für Oktober und November 2009 bereits bezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass die Tochter mit dem Wechsel der Universität nach vier Semestern einen schädlichen Studienwechsel vorgenommen habe. Da die erste Diplomprüfung anerkannt worden sei und die Dauer des ersten Studienabschnittes zwei Semester betrage, sei die Familienbeihilfe für zwei Semester auszusetzen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin durch ihren rechtlichen Vertreter sinngemäß ein: Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte von einer Rückforderung der Familienbeihilfe Abstand genommen werden müssen. Den Ausführungen im Bescheid komme keine Berechtigung zu. Richtig sei, dass die Tochter ursprünglich ihr Studium in X beginnen wollte und sich zunächst für mehrere Studienrichtungen interessiert habe. Sie habe beispielsweise seinerzeit Human- und Zahnmedizin inskribiert und hiefür mehrere Kurse absolviert. Sie habe auch Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie inskribiert. Diese Studienrichtungen seien jedoch tatsächlich nicht angetreten worden, eine während dieser Zeit bezogene Familienbeihilfe sei rückbezahlt worden. Angetreten wurde schließlich nur das Studium der Rechtswissenschaften in X . In diesem Fall liege jedoch kein schädlicher Studienwechsel, sondern lediglich ein Wechsel des Studienortes vor. Ein solcher berechtige jedoch nicht zur Rückforderung der Beihilfe. Der für den ersten Abschnitt erforderliche Studienerfolg sei nachgewiesen worden, die Tochter hätte also den Ersten Studienabschnitt nicht "verbummelt". Der bloße Wechsel des Studienortes stelle keine Grund dar, die Bezüge rückzufordern bzw. die Beihilfe sei in einem solchen Fall nicht zu Unrecht bezogen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ....... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgesehens Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet (auszugsweise zitiert) folgendermaßen.

§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, .................................

In gegenständlichem Fall steht fest, dass die Berufungswerberin für den Zeitraum, in dem die Tochter lediglich einzelne Kurse im Rahmen verschiedener Studienrichtungen belegt hatte, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Erst mit Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften bestand Anspruch auf Familienbeihilfe. Zu prüfen war daher lediglich, ob dieser Anspruch mit dem Wechsel an eine andere Universität nach dem vierten Semester erloschen ist.

Weder das FLAG noch das Studienförderungsgesetz enthalten eine Definition des Studienwechsels. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.

Im Erkenntnis vom , 2005/13/0142, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit.b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt, und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: "dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen").

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgestellt, dass nicht allein der Wechsel der Einrichtung ausschlaggebend ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob damit auch die Studienrichtung gewechselt wurde.

Die Tochter der Berufungswerberin hat an der Universität X das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzeichnung 1 begonnen und betreibt nunmehr das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzeichnung 2 an der Universität Y . Beiden Studienplänen ist gemeinsam, dass die Gesamtdauer acht Semester beträgt und 125 Semesterstunden bzw. 240 ECTS-Punkte umfasst. Sie sollen eine universaljuristische Ausbildung bieten, die die Grundlage für eine weitere Vertiefung und Spezialisierung bildet. Während des Studiums soll keine Spezialisierung in Form von Studienzweigen erfolgen, die Studienpläne bieten jedoch die Möglichkeit, eine Akzentuierung in Richtung bestimmter Schwerpunkte zu setzen. Aus diesem Grund werden in einer späteren Studienphase verschiedene Fächergruppen angeboten, aus denen der Studierende die gewünschten Schwerpunkte zu wählen hat.

Unterschiede bestehen hingegen in der Gliederung: Das Studium 1 gliedert sich in 3 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite Studienabschnitt umfasst 4 Semester und der dritte wiederum 2 Semester, jeder Abschnitt endet mit einer Diplomprüfung. Im dritten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit als schriftliche Hausarbeit vorzulegen. Das Studium 2 gliedert sich in zwei Studienabschnitte, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Der erste Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der zweite Studienabschnitt 6 Semester. Auch hier ist im letzten Abschnitt eine Diplomarbeit als schriftliche Hausarbeit vorzulegen. Ein Vergleich der den jeweiligen Abschnitten zugeordneten Fächer zeigt, dass der erste Studienabschnitt bei beiden Studienplänen übereinstimmt. Während beim Studium 1 im zweiten Abschnitt die verbleibenden Pflichtfächer und im dritten Abschnitt die frei zu wählenden Schwerpunktfächer angesiedelt sind, werden im Studium 2 alle diese Fächer im zweiten Studienabschnitt gemeinsam geboten. Der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen besteht daher lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer innerhalb der letzten 6 Semester. Bei dieser Sachlage in Zusammenhang mit der Tatsache, dass mit beiden Studienplänen dasselbe Ausbildungsergebnis erreicht wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Wechsel der Universität auch ein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden hat.

Im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher ein Studienwechsel nicht vor. Zu bedenken ist überdies, dass sich mit der Verminderung der Anzahl der Studienabschnitte auch die Anzahl der für Verzögerungen vorgesehenen "Toleranzsemester" laut § 2 Abs. 1 lit.b FLAG verringert hat und die durch die Zusammenfassung der sechs Semester zu einem Abschnitt erreichte flexiblere Gestaltungsmöglichkeit der Tochter auch die Chance bietet, das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit zu erreichen, sodass der im zitierten Erkenntnis wiedergegeben Zweck der Familienbeihilfe für volljährige Kinder jedenfalls gewahrt bleibt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at