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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.09.2013, RV/3327-W/12

Verpflegungsmehraufwand ohne Übernachtung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid FA betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw hat im Jahr 2010 gleichzeitig von mehreren (zwei) auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. In ihrer Berufung gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragte die Bw im Wesentlichen die Berücksichtigung von Differenzreisekosten und von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Lebensversicherungen. Die Bw legte dazu eine handschriftliche Aufstellung betreffend ihre "Diäten für Außendienste 2010", sowie in späterer Folge eine Aufstellung betreffend Reisekostenabrechnung vor, in welcher jeweils Datum, Uhrzeit, Ort, Projekt, Stundenanzahl und Höhe der begehrten Diäten aufgelistet sind. Für ihre Tätigkeit für die E machte die Bw für 16 Aufenthalte á vier Stunden Taggelder iHv € 140,80 geltend.

Mit Vorhalt vom hatte das Finanzamt die Bw ersucht, Beweismittel und Aufstellungen vorzulegen. Diese langten beim Finanzamt erst nach der abweisenden Berufungsvorentscheidung ein und konnten dementsprechend nicht berücksichtigt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Vorlageakt (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung mit Aufstellung (Monatsabrechnungen) der beruflich veranlassten Fahrten, gegliedert nach Datum, Uhrzeit, Ort und Projekt; Akt Blätter 12 -19); Bestätigung C (UFS Akt Beilage ./1); Finanzamtsbestätigungen (UFS Akt Beilagen ./2, ./3, ./4); Kontoauszüge betreffend Honorar bzw Fahrtkosten von der E (UFS Akt Beilagen ./5, ./6,./7, ./8, ./9); Lohn- und Gehaltsabrechnung/Aufrollung (UFS Akt Beilage ./10); Dienstvertrag mit E (UFS Akt Beilage ./11); Niederschrift über die persönliche Vorsprache der Bw beim UFS (UFS Akt).

Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt: Die Bw ist Diplomsozialarbeiterin beim Verein A. Der Verein mietet Wohnungen in Niederösterreich an, die Personen zur Verfügung gestellt werden, die Wohnungen mit Betreuung durch die beim Verein angestellten Sozialarbeiter benötigen. Zur Betreuung macht die Bw von ihrem Büro in F regelmäßig Hausbesuche in den betreuten Wohneinheiten. Der Betreuungsbereich der Bw ist das G. Weiters ist die Bw dienstlich auch zu den Büros des Vereins in H und I, zB für Teambesprechungen gefahren. Für die Fahrten ist der Bw im Jahr 2010 ein Dienstauto zur Verfügung gestanden. Diäten wurden vom Dienstgeber nicht ausbezahlt. Die Bw hat im Jahr 2010 an insgesamt 81 Tagen derartige Fahrten - überwiegend im G - unternommen. Die Fahrten dauerten zwischen vier und zehn Stunden. Die Bw kehrte jeweils am selben Tag wieder an ihren Wohnsitz zurück. Eine Übernachtung war an keinem dieser Tage erforderlich.

Vom (9 Uhr) bis zum (16.40h) nahm die Bw an einer Fortbildungsveranstaltung in D teil und übernachtete dort.

Für ihre Tätigkeit bei der E für den Verein B hat die Bw vertragsgemäß € 765,00 als Honorar und € 596,27 an Fahrtkostenersätzen (für 1.530 mit dem Privat PKW dienstlich gefahrene Kilometer) erhalten. Die Bw ist, um diese Tätigkeit auszuüben im Jahr 2010 insgesamt 16 mal nach H gefahren.

Die Bw hat im Jahr 2010 € 1.816,08 an die gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft C (für Wohnraumschaffung), € 335,19 an Prämie für eine Lebens- und Unfallversicherung, € 68,80 Nachzahlung für Sozialversicherung betreffend das Jahr 2009 und € 93,00 als Beitrag zum Berufsverband gezahlt.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Ausgaben für Wohnraumschaffung, sowie für die Lebens- und Unfallversicherung sind durch die entsprechenden Finanzamtsbestätigungen belegt. Der Zahlung des Beitrags zum Berufsverband ist von der Bw glaubwürdig dargelegt worden. Die Honorarzahlungen und die Fahrtkostenersätze von der E ergeben sich aus den vorliegenden monatlichen Honorarabrechnungen auf den Kontoauszügen der Bw und finden sowohl inhaltlich als auch betragsmäßig Deckung im Dienstvertrag der Bw mit der E . Der Umstand, dass die Bw Hausbesuche durchführte, ergibt sich schon aus der Art der Tätigkeit der Bw als Diplomsozialarbeiterin beim Verein A. Anzahl und Grund der Fahrten sind von der Bw in den vorliegenden Monatsabrechnungen detailliert aufgelistet. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Aufstellungen zu zweifeln (so verteilen sich die Fahrten ziemlich regelmäßig über die einzelnen Monate und sind zB im August - auf Grund von Urlaub, Operation und Krankenstand - keine diesbezüglichen Fahrten aufgezeichnet). Die Bw konnte auch im Zuge ihrer Vorsprache beim UFS ihre Tätigkeiten und die damit verbundenen Notwendigkeiten für Außendienste nachvollziehbar erläutern.

Rechtlich folgt daraus: Die von der Bw geleisteten Beiträge zur Wohnraumschaffung (€ 1.816,08) sind wie die Prämien zu Personenversicherungen (€ 335,19) grundsätzlich Sonderausgaben iSd § 18 EStG. Die Summe dieser Sonderausgaben beträgt € 2.151,27 und liegt damit unter dem für diese Ausgaben bestehenden einheitlichen Höchstbetrag von € 2.920. Diese Ausgaben sind daher gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG mit einem Viertel (somit mit € 537,80) als Sonderausgaben abzusetzen. Die € 93,00 als Beitrag zum Berufsverband sind gemäß § 16 Abs 1 Z 3b EStG (Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen) als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzuziehen. Gleichfalls Werbungskosten sind die von der Bw im Jahr 2010 geleisteten Nachzahlungen zur gesetzlichen Sozialversicherung iHv € 68,80 (§ 16 Abs 1 Z 4a EStG iVm § 19 Abs 2 EStG).

Tätigkeit bei der E : Die Fahrtkostenvergütungen gehören gemäß § 26 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher nicht zu versteuern. Der Bw wurden für 1.530 Kilometer von ihrem Arbeitgeber € 596,27 an Kilometergeld ausbezahlt. Das entspricht einem Kilometergeld von € 0,39 pro Kilometer. Das amtliche Kilometergeld betrug im Jahr 2010 € 0,42 pro Kilometer. Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber ersetzten Kilometergeld und dem amtlichen Kilometergeld (das sind € 0,03 pro Kilometer, daher insgesamt € 45,90) ist gemäß § 16 EStG als "Differenzwerbungskosten" bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG zählen zu den Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Mit dem Begriff der Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl ). Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen.

Einem Steuerpflichtigen stehen auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl ).

Liegt daher eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG vor, ist ein Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich bis zur Höhe der sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Dies allerdings nur dann, wenn auch eine Übernachtung erforderlich ist. Liegt keine Reise vor, ist ein allfälliger Verpflegungsmehraufwand steuerlich nicht zu berücksichtigen. Bei der Fortbildungsveranstaltung in D handelt es sich um eine Dienstreise, die auch Übernachtungen erforderlich machte. Für diese Tage ist daher ein Verpflegungsmehraufwand iHv € 70,40 (von 10.3. 9h bis .40h) als Werbungskosten abzuziehen. Im Übrigen konnten Feststellungen zur Frage, ob im gegenständlichen Fall überhaupt Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG vorliegen, unterbleiben, da die Bw täglich zu ihrem Wohnort zurückgekehrt ist, und schon aus diesem Grund die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at