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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 09.09.2013, ZRV/0072-Z3K/13

Keine Pflichtverletzung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch eine zulässige Weitergabe eines Beförderungsmittels iSd Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0072-Z3K/13-RS1
Im Sinne einer teleologischen Interpretation darf die Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 zweiter Satz ZK-DVO, wonach eigener Gebrauch gestattet ist, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist, nur so verstanden werden, dass damit ein schriftliches Übereinkommen gemeint ist. Andernfalls wäre eine Überprüfung des Anstellungsvertrages, ob eine derartige Erlaubnis Bestandteil des Arbeitsübereinkommens ist, nicht möglich, wodurch diese Norm ihrer rechtlichen Wirkung beraubt würde. Diese Absicht kann man dem Verordnungsgeber wohl nicht unterstellen.
ZRV/0072-Z3K/13-RS2
Hinsichtlich der Verwendung des Wortes "diese" in der Bestimmung des Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO liegt offensichtlich ein redaktionelles Versehen oder ein Übersetzungsfehler vor. Nur eine Bezugnahme auf den eigenen Gebrauch, der nur gelegentlich und nach den Weisungen des Zulassungsinhabers erfolgen darf, ergibt einen logischen Sinn. Demnach müsste es "dieser" heißen. Darauf lässt auch die englische Version ("... where they privatly use means of transport occassionally ... ") schließen, was übersetzt so viel heißt wie "wenn sie Beförderungsmittel gelegentlich privat nutzen".
ZRV/0072-Z3K/13-RS3
Nach Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO können im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern dieser gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt. Wenn der Zulassungsinhaber eine juristische Person ist, erfüllt die Anwesenheit eines ihrer vertretungsbefugten Organe im Zollgebiet der EU, auf dessen Weisung die im Zollgebiet der EU ansässige Person handelt, die gesetzlichen Voraussetzungen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A, Anschrift, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom , Zl. 000000/00000/7/2013, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruchbestandteil der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom

"Die Berufung [...] wird [...] als unbegründet abgewiesen."

wird wie folgt abgeändert:

"Der Berufung [...] wird [...] vollinhaltlich stattgegeben. Der Bescheid des Zollamtes X vom , Zl. 000000/00000/2/2013,wird ersatzlos aufgehoben."

Die übrigen Spruchbestandteile bleiben unverändert.

Die aus der vorliegenden Entscheidung resultierenden kassentechnischen Veranlassungen sind durch das Zollamt X zu treffen.

Entscheidungsgründe

Mit Abgabenbescheid vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf), Herrn A, für das in diesem Bescheid näher beschriebene, im Drittland behördlich zugelassene Kraftfahrzeug eine Einfuhrzollschuld vorgeschrieben. Nach Ansicht des Zollamtes X habe er durch die unerlaubte Weitergabe des Beförderungsmittels an eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung verletzt, weil die Voraussetzungen des Art 560 Abs 1 UA 1 ZK-DVO für eine zulässige Weitergabe nicht vorgelegen hätten.

Gegen diese Entscheidung legte der anwaltlich vertretene Bf mit Schreiben vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Diese hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Berufungsvorentscheidung (BVE) des Zollamtes X vom als unbegründet abgewiesen. Die Behörde bekräftigte darin erneut den Vorwurf, dass die Weitergabe des Fahrzeugs durch Herrn A entgegen den zollrechtlichen Pflichten erfolgte, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ergeben. Dadurch sei die Zollschuld gemäß Art 204 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs 1 ZollR-DG entstanden. Unter ausführlicher Darlegung des anwendbaren Rechts argumentiert die belangte Behörde zusammenfassend, es würde verfahrensgegenständlich auch kein anderer Fall einer zulässigen Weitergabe oder Verwendung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorliegen. Auf die Heilungsmöglichkeiten des Art 859 ZK-DVO könne die Behörde nicht Rücksicht nehmen, weil der Zollschuldner seiner aus Art 860 ZK-DVO resultierenden Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom brachte A gegen die abweisende BVE, wiederum form- und fristgerecht, eine Beschwerde beim Zollamt X ein. Einleitend wird der Sachverhalt aus der Sichtweise des Bf geschildert. Er sei österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der A-AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Im August 2011 habe er, A, im Zuge eines Besuchs bei seinem Zweitwohnsitz in Kitzbühel das auf die A-AG zugelassene KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen FL-0000 im Rahmen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und sei in weiterer Folge mit dem Flugzeug nach Nizza gereist. Das KFZ habe er bei seinem Zweitwohnsitz in Kitzbühel belassen, um nach der Rückkehr aus Nizza mit diesem KFZ wieder zu seinem Hauptwohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein zurückzureisen. Am habe der Beschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Zollgebiet der Gemeinschaft, nämlich in Nizza, aufgehalten habe, als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der A-AG seinen Cousin, Herrn B, angestellt, um das genannte KFZ am von Kitzbühel zu einem Abgastest bzw zu einer behördlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugkontrolle (Iiechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle) nach Liechtenstein und sodann wieder nach Kitzbühel zu fahren. Eine anderweitige Benutzung des KFZ wäre dem Beschwerdeführer nicht erlaubt worden. Der Beschwerdeführer habe weder über die Verwendung noch über das Fahrzeug selbst frei disponieren können, sondern wäre stets an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden gewesen. Am habe Herr B das in Rede stehende KFZ schließlich nach Liechtenstein zur Iiechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle und dem Abgastest gebracht.

Die Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs, das sich bei der Inbetriebnahme durch Herrn B im zollrechtlichen Verfahren der vorübergehenden Verwendung befunden hat, sieht der Bf aufgrund von drei zollrechtlichen Bestimmungen als zulässig an und argumentiert dazu umfassend: Art 561 Abs 2 ZK-DVO, Art 560 ZK-DVO sowie Art 553 Abs 4 ZK-DVO. Für den Fall, dass der Bf eine Pflichtverletzung begangen hat, was ausdrücklich bestritten bleibt, würde die Bestimmung des Art 859 ZK-DVO zur Anwendung kommen und sohin eine Pflichtverletzung geheilt.

Abschließend wird in der Beschwerde der Antrag gestellt, die Zollbehörde zweiter Instanz möge den gegenständlichen Abgabenbescheid aufheben, das gegen den Beschwerdeführer behängte Abgabenverfahren einstellen und dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters den eingehobenen Eingangsabgabenbetrag in Höhe von € 2.042,17 rückerstatten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Art 137 Zollkodex (ZK) können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Union verwendet werden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen dieses Verfahren in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt (Art 141 ZK). Dies ist unter anderem in Form der Bestimmung des Art 558 ZK-DVO erfolgt, wonach die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt wird, die erstens außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und zweitens von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.

Da die genannten Voraussetzungen vorlagen, durfte Herr A anlässlich der Einreise nach Österreich im August 2011 für das im Drittland zugelassene Kraftfahrzeug das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen. Nach Art 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug bei der Einreise auf der Grundlage des Art 497 Abs 3 ZK-DVO nach Art 232 iVm Art 233 ZK-DVO konkludent durch einfaches Passieren der Zollstelle angemeldet wurde (Witte/Henke, Zollkodex6 Art 138 Rz 28). Das bei einem derartigen Ablauf inbegriffene Nichttätigwerden der Zollstelle galt als Erteilung der Bewilligung (Witte/Henke, Zollkodex6 Art 138 Rz 18). Ab diesem Zeitpunkt befand sich das Kraftfahrzeug im Gebiet der Europäischen Union im Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Verfahrensinhaber und somit Träger der aus dem Verfahren resultierenden Rechte und Pflichten war Herr A. Eine dieser Pflichten besteht darin, ein Fahrzeug, das sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, bestimmungsgemäß zu verwenden und nicht an unberechtigte Personen weiterzugeben. Ob dies verfahrensgegenständlich contra legem erfolgt ist, wie die belangte Behörde behauptet, soll nachstehend untersucht werden.

Zunächst noch zu Punkt 2) der Beschwerde vom Die Berufungsvorentscheidung vom ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) hinreichend und nachvollziehbar begründet. Sollte der erstinstanzlichen BVE dennoch ein Begründungsmangel anhafteten, kann er durch den UFS mit einer einwandfreien Begründung der Berufungsentscheidung saniert werden (sinngemäß dazu: ; , 92/06/0262). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheidet gemäß § 289 Abs 2 BAO, abgesehen von Fällen des Abs 1, immer in der Sache selbst.

Zu Punkt 3) Nach Art 561 Abs 2 ZK-DVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Argumentation des Bf, er habe Herrn B bei der A-AG angestellt, noch dazu mündlich oder konkludent, überzeugt nicht. Herr B wurde von seinem Cousin, Herrn A, beauftragt, das Fahrzeug nach Liechtenstein zu verbringen und erreichte dafür bei seinem Bruder, Herrn C, dem Geschäftsführer des inländischen Arbeitgebers des Herrn B, eine entsprechende Dienstfreistellung (Blatt 15 des Verwaltungsaktes). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derartigen verwandtschaftlichen Implikation jemand für eine Gefälligkeit einen Tag, noch dazu bei einem im Drittland ansässigen Unternehmen, angestellt wird.

Im Sinne einer teleologischen Interpretation darf die Bestimmung des Art 561 Abs 2 zweiter Satz ZK-DVO, wonach eigener Gebrauch gestattet ist, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist, nur so verstanden werden, dass damit ein schriftliches Übereinkommen gemeint ist. Andernfalls wäre eine Überprüfung des Anstellungsvertrages, ob eine derartige Erlaubnis Bestandteil des Arbeitsübereinkommens ist, nicht möglich, wodurch diese Norm ihrer rechtlichen Wirkung beraubt würde. Diese Absicht kann man dem Verordnungsgeber wohl nicht unterstellen. Für den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Weitergabe des Fahrzeugs aus dem in Rede stehenden Rechtstitel mangels Vorliegen eines Anstellungsvertrages nicht erlaubt war. Erst kürzlich judizierte der EuGH, Art 561 Abs 2 ZK-DVO sei dahin auszulegen, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist (, Gábor Fekete).

Zu Punkt 4) Artikel 560 Abs 1 ZK-DVO in der geltenden Fassung lautet:

"Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese[Hervorhebung durch den Sachbearbeiter] gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt."

Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Verwendung des Wortes "diese" offensichtlich ein redaktionelles Versehen oder ein Übersetzungsfehler vorliegt. Nur eine Bezugnahme auf den eigenen Gebrauch, der nur gelegentlich und nach den Weisungen des Zulassungsinhabers erfolgen darf, ergibt einen logischen Sinn. Demnach müsste es "dieser" heißen. Darauf lässt auch die englische Version ("... where they privatly use means of transport occassionally ... ") schließen, was übersetzt so viel heißt wie "wenn sie Beförderungsmittel gelegentlich privat nutzen".

Bei Herrn B handelte es sich im maßgeblichen Zeitraum zweifelsfrei um eine im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige Person. Im Sinne der Definition des Art 555 Abs 1 Buchstabe b ZK-DVO verwendete er das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch. Die Abgabenerhebung erfolgte, wie das Zollamt im Abgabenbescheid und in der BVE ausführte, wegen der Inbetriebnahme des in Rede stehenden Personenkraftwagens am ; weitere nachgewiesene Verwendungen durch Herrn B sind nicht aktenkundig. Daher ist verfahrensgegenständlich das Kriterium des gelegentlichen Gebrauchs erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Verwendung nach den Weisungen des Zulassungsinhabers erfolgen, der sich im Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der EU befinden muss. Zulassungsinhaber ist unbestritten die in Liechtenstein ansässige A-AG, also eine juristische Person, die bekanntlich durch ihre Organe handelt. Herr A als deren Geschäftsführer konnte daher Herrn B Weisungen bezüglich der Verwendung des Fahrzeugs erteilen. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich Herr A bei der Weisungserteilung im Zollgebiet der EU aufgehalten hat (Blätter 17 und 22 des Verwaltungsaktes). Hingegen befand sich der Zulassungsinhaber, die A-AG, im Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs durch Herrn B - streng genommen - nicht im Zollgebiet der EU. Würde sich aber die juristische Person A-AG im Zollgebiet der EU befinden, wären deren Beförderungsmittel ohnehin in der EU zum Straßenverkehr zugelassen und die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung in diesem Fall obsolet. Insofern ergibt die gesetzlich normierte Voraussetzung, wonach sich der Zulassungsinhaber im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden muss, bei einer juristischen Person keinen Sinn. Das Wort "Zulassungsinhaber" ist allerdings von seinem Wortsinn her aufgrund seiner klaren Bedeutung einer Auslegung nicht zugänglich. Lässt nämlich der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 S104/105).

Hingegen ist nach Ansicht des UFS eine Auslegung der Vorschrift des Art 560 Abs 1 ZK-DVO dahingehend zulässig, dass die Anwesenheit derjenigen Person im Zollgebiet der EU, die eine juristische Person vertritt, im vorliegenden Fall des Herrn A, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der UFS hat sich dabei von den nachfolgenden Überlegungen leiten lassen.

Der Zulassungsinhaber hat im Verfahren der vorübergehenden Verwendung an sich keine Funktion, wenn es sich beim Verfahrensinhaber und dem Zulassungsinhaber um verschiedene Personen handelt. So wird nach Art 138 ZK die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet. Daraus resultieren Pflichten, die der Bewilligungs- bzw Verfahrensinhaber zu erfüllen hat (siehe etwa Art 87 ZK). Beim Verfahren der vorübergehenden Verwendung handelt es sich um ein "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" (Art 84 Abs 1 lit b ZK). Artikel 90 ZK spricht von Rechten und Pflichten des "Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung", die unter bestimmten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden können. Der Zulassungsinhaber spielt bei all diesen Bestimmungen keine Rolle.

"Herzstück der völkerrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ist das Istanbuler Übereinkommen, ABl L 1993/130, 4. Das Übereinkommen selbst ist zwar für den Beteiligten und die Verwaltung nicht bindend, sondern das EU-Recht. Das schließt aber nicht aus, dass der Vertragstext bei der Auslegung von ZK und DVO herangezogen wird" (Witte/Henke, Zollkodex6, Vor Art 137 Rz 2).

Gemäß Artikel 7 lit b der Anlage C des Istanbuler Übereinkommens vom können unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertragspartei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Offensichtlich in Übereinstimmung mit dieser Regelung normierte Art 719 Abs 10 lit b ZK-DVO alter Fassung, dass unbeschadet des Absatzes 8 ein Fahrzeug zum privaten Gebrauch von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden kann, wenn diese für Rechnung und auf Weisung des Bewilligungsinhabers handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet aufhält. Die Vorgängerbestimmung, Art 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2249/91 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln lautete: Im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung kann ein Fahrzeug zur privaten Verwendung unbeschadet Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz dieser Verordnung von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden, wenn diese für Rechnung und auf Weisung des Verfahrensinhabers handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet aufhält. Die Nachfolgebestimmung zu Art 719 Abs 10 lit b ZK-DVO aF, Art 560 Abs 1 ZK-DVO idgF, spricht dann plötzlich vom Zulassungsinhaber, der sich im Zollgebiet der Union aufhalten muss. Damit steht Art 560 Abs 1 ZK-DVO idgF in Widerspruch zum Istanbuler Übereinkommen, wonach sich jede Vertragspartei verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Kapitel II Artikel 2). Auch mit Kapitel IV Art 17 leg cit ist die in Rede stehende Norm nicht in Einklang zu bringen, wenn dort zu lesen ist, dieses [Istanbuler] Übereinkommen würde nur Mindesterleichterungen festsetzen und die Vertragsparteien wären nicht gehindert, gegenwärtig oder künftig aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren. Art 560 Abs 1 ZK-DVO idgF schränkt die erlaubte Weitergabe von Beförderungsmitteln jedoch in unzulässiger Weise ein, wenn diese Bestimmung fordert, dass sich [auch] der Zulassungsinhaber im Zollgebiet der EU aufhalten muss. Die DVO wurde im Rahmen der Reform der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung im Jahr 2001 in Bezug auf die vorübergehende Verwendung erheblich gestrafft und völlig neu gegliedert (Lux, AW-Prax 2001, 137/139f). Eine inhaltliche Änderung ist nicht erkennbar und eine solche wurde von der Kommission auch nicht kommuniziert. Wie bei der in Rede stehenden Bestimmung aus dem Bewilligungsinhaber ein Zulassungsinhaber wurde, kann dahingestellt bleiben. Die Bestimmung des Art 560 Abs 1 ZK-DVO, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen auf Weisung des Zulassungsinhabers handeln muss, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft zu befinden hat, ist solange anzuwenden bis der Verordnungstext allenfalls geändert wird. Die Auslegung des UFS, wonach die Anwesenheit des alleinigen Geschäftsführers der Zulassungsinhaberin im Zollgebiet der EU genügt, auch wenn sich die Zulassungsinhaberin als juristische Person im Zeitpunkt der Weitergabe des Fahrzeugs im Drittland befindet, scheint vor dem historischen Hintergrund der Bestimmung des Art 560 Abs 1 ZK-DVO verordnungskonform zu sein.

Nach Ansicht des UFS lagen verfahrensgegenständlich alle in Art 560 Abs 1 ZK-DVO normierten Voraussetzungen vor, weshalb die Weitergabe des Beförderungsmittels durch den Bewilligungsinhaber und Vertreter der Zulassungsinhaberin, Herrn A, an Herrn B am zum Zwecke der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU zulässig war. Demnach hat der Bf keine Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung verletzt.

Zum Spruch der vorliegenden Entscheidung: Außer in den Fällen des Abs 1 hat gemäß § 289 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Will die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung ersatzlos beseitigen, dann muss sie in Stattgebung der Beschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid gegenüber der Partei ersatzlos aufgehoben werde (sinngemäß ).

Da die Abgabenvorschreibung vom nach Auffassung des UFS zu Unrecht ergangen ist, war ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 560 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 497 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 232 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
vorübergehende Verwendung
Bewilligungsinhaber
Zulassungsinhaber
Weitergabe
Beförderungsmittel
Anstellungsvertrag
Verweise




Witte/Henke, Zollkodex6 Art 138 Rz 28
Witte/Henke, Zollkodex6 Art 138 Rz 18
Antoniolle/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 S 104/105
Witte/Henke, Zollkodex6, Vor Art 137 Rz 2
Lux, AW-Prax 2001, 137/139

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at