Säumniszuschlag wegen verspäteter Einreichung einer UVA mit Vorsteuerüberschüssen über FinanzOnline
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitner+Leitner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu St.Nr. 000/0000 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Einfuhrumsatzsteuer 01/2010 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der Berufungswerberin ergeben sich regelmäßig Vorsteuerüberschüsse. Die daraus resultierenden Gutschriften werden (neben laufend durchgeführten Überweisungen zur Entrichtung der Lohnabgaben) zur Abdeckung von anfallenden Abgabenschulden verwendet.
Am wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin die am fällige Einfuhrumsatzsteuer 01/2010 in Höhe von 345.619,50 € eingebucht, woraus sich am Abgabenkonto ein Abgabenrückstand in dieser Höhe ergab. Dieser Rückstand sollte durch die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2010, in der die Einfuhrumsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht wurde, und die insgesamt einen Überschuss (Gutschrift) von 346.180,75 € auswies, abgedeckt werden. Diese Umsatzsteuervoranmeldung wurde jedoch erst am elektronisch eingereicht und am selben Tag am Abgabenkonto verbucht.
Die zuvor am eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung 02/2010 wies zwar ebenfalls eine Gutschrift und zwar in Höhe von 421.959,85 € aus und führte auch zur Abdeckung der Einfuhrumsatzsteuer 01/2010. Diese Entrichtung erwies sich jedoch als verspätet, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom von der Einfuhrumsatzsteuer 01/2010 in Höhe von 345.619,50 € einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 6.912,39 € festsetzte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Die Buchhaltung der Berufungswerberin werde von einer Mitarbeiterin der steuerlichen Vertreter, einer diplomierten Steuersachbearbeiterin, die bei diesen seit mehr als 10 Jahren beschäftigt sei, in den Räumlichkeiten der Berufungswerberin auf einem EDV-Programm dieser Firma erstellt. Die UVA werde von der Mitarbeiterin nach Freigabe durch die Berufungswerberin im Büro der steuerlichen Vertreter über FinanzOnline eingereicht. Die UVA für Jänner 2010 (mit der oben bereits erwähnten Gutschrift) sei von der Mitarbeiterin am in FinanzOnline eingegeben, jedoch versehentlich nicht an das Finanzamt übermittelt worden, weshalb der gegenständliche Säumniszuschlag vorgeschrieben worden sei. Nach § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Nach allgemeinen Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines groben Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung wurde darauf nochmals hingewiesen, dass die mit der Erstellung der Buchhaltung und der Übermittlung der UVA betraute Mitarbeiterin eine diplomierte Steuersachbearbeiterin und bereits seit 10 Jahren im Unternehmen (der steuerlichen Vertreter) beschäftigt sei. Aufgrund ihrer Ausbildung verfüge die Mitarbeiterin über die notwendige Qualifikation. Es liege daher (seitens der steuerlichen Vertreter) kein Auswahlverschulden vor. Zur Frage des Kontrollverschuldens wurde ausgeführt, dass die vermeintliche Übermittlung der UVA per FinanzOnline von der Mitarbeiterin auch in die zentrale firmeninterne Terminüberwachungsliste BHTERM 2010, die alle im jeweiligen Monat einzureichenden UVA´s enthalte, als eingereicht eingetragen und der Ausdruck zusätzlich im Buchhaltungsordner der Klientin abgelegt worden sei. Dabei habe die Mitarbeiterin allerdings übersehen, dass dieser Ausdruck nicht der "Antrag", sondern der Ausdruck "Daten im Datenkorb" gewesen sei. Die für die Terminüberwachung zuständige Mitarbeiterin habe am überprüft, ob sämtliche UVA´s eingereicht worden wären. Sie habe dabei festgestellt, dass die UVA der Berufungswerberin in der Terminüberwachungsliste BHTERM 2010 als mit " eingereicht" eingetragen gewesen sei. Da es sich bei der für die Berufungswerberin zuständigen Mitarbeiterin um eine verlässliche Mitarbeiterin handle, der ein diesbezügliches Versehen in der Vergangenheit noch nie unterlaufen wäre, sei keine diesbezügliche Einsicht in den Buchhaltungsordner der Klientin (Berufungswerberin) erfolgt. Bei der Erstellung der UVA 2/2010 am sei festgestellt worden, dass die UVA 1/2010 noch nicht gebucht sei. Dies sei allerdings darauf zurückgeführt worden, dass seitens des Finanzamtes noch Fragen hinsichtlich der UVA 1/2010 offen wären. Eine Abstimmung des Finanzamtskontos im Rahmen der laufenden Buchführung am habe ergeben, dass die UVA 1/2010 noch immer nicht gebucht sei. Gleichzeitig sei auf dem FinanzOnline-Ausdruck jedoch ein Säumniszuschlag für die Einfuhrumsatzsteuer 01/2010 aufgeschienen. Die intern durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die UVA 1/2010 zwar in den Datenkorb eingestellt, jedoch nicht übermittelt worden sei. Diese UVA sei dann mit , somit noch vor Zustellung des Säumniszuschlagsbescheides per FinanzOnline eingebracht worden. Da weder grobes Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorliege, werde beantragt, den Säumniszuschlag mit 0,00 € festzusetzen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Dieser Berufung war ein mit datierter Ausdruck der UVA 1/2010 aus dem FinanzOnline angeschlossen. Auch der in der Fußzeile dieses Ausdruckes angegebene Pfad (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/...U30Druck...) weist als Datum den aus.
Das Finanzamt legte diese Berufung mit Formblatt Verf 46 am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung, da innerhalb der letzten sechs Monate bereits eine Säumnis vorgelegen sei. Eine Ausfertigung dieser Berufungsvorlage wurde auch der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht.
Unter Bezugnahme auf diesen Vorlagebericht des Finanzamtes führte die Berufungswerberin in einer Berufungsergänzung vom aus, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen habe können, da innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis nicht alle Abgaben zeitgerecht entrichtet worden seien. Dieser Umstand stehe jedoch der Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht entgegen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die für die Abgabe der UVA´s zuständige Mitarbeiterin eine besonders zuverlässige und langjährig erfahrene Mitarbeiterin sei, der bisher noch nie ein Fehler unterlaufen wäre, der zu einem Zahlungsverzug dem Finanzamt gegenüber geführt hätte. Die Säumnis im Zusammenhang mit der Lohnsteuer 11/2009, auf welche das Finanzamt verweise, sei nicht aus Verschulden dieser Mitarbeiterin erfolgt, sondern sei im Wirkungsbereich des Unternehmens gelegen. Es sei deshalb noch kein Grund zu besonderen Kontrollmaßnahmen gegenüber der erfahrenen Mitarbeiterin vorgelegen. Ferner wurde auf die Entscheidungen des und verwiesen. In diesen Entscheidungen sei es ohne Bedeutung gewesen, ob im Wirkungsbereich des Steuerpflichtigen irgendwelche Säumnisse vorgelegen wären oder nicht. Es sei allein der Kanzleibetrieb des steuerlichen Vertreters geprüft worden, da er für die letzte gegenständliche Säumnis verantwortlich gewesen sei.
Die in der Berufung gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden mit Eingabe vom zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde liegende und am fällig gewesene Einfuhrumsatzsteuer 01/2010 wurde erst durch die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 02/2010 abgedeckt. Diese Voranmeldung wurde am eingereicht. Die Gutschrift wurde gemäß § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG mit diesem Tag wirksam. Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgte daher verspätet, sodass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages vorlagen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Die Anwendung dieser Bestimmung scheiterte im vorliegenden Fall schon daran, dass die Säumnis mehr als fünf Tage betrug. Darüber hinaus lag unbestritten auch eine Säumnis innerhalb der letzten sechs Monate (verspätete Entrichtung der Lohnsteuer 11/2009, die zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 360,94 € mit Bescheid vom geführt hatte).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden ( mit Hinweis auf Ritz, BAO³, § 217 Tz 65 mwN) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (siehe auch dazu ). Zutreffend wies die Berufungswerberin daher in ihrer Berufungsergänzung darauf hin, dass das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO der Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO nicht entgegensteht. Da die Säumnis mit der Entrichtung der Lohnsteuer 11/2009 nicht auf ein Verschulden der steuerlichen Vertretung bzw. einer Mitarbeiterin derselben zurückzuführen war, sondern aus einer verspäteten Überweisung durch eine Mitarbeiterin der Berufungswerberin resultierte, hat diese "Vorsäumnis" bei der Beurteilung der dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde liegenden Säumnis, der eine Fehlleistung der Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung zugrunde liegt, außer Betracht zu bleiben.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das (grobe) Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres Vertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 43 ff).
Für das Vorliegen eines groben Auswahlverschuldens finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Fehlen eines solchen wurde in der Berufung ausreichend dargetan. Das Finanzamt traf auch keine gegenteiligen Feststellungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein bevollmächtigter berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Den berufsmäßigen Parteienvertreter trifft dabei neben der Vorsorgepflicht durch Einrichtung einer zweckdienlichen Kontrollorganisation auch eine Überwachungspflicht, die aber nicht so weit geht, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen und auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit zu überprüfen. Insbesondere bei eingearbeiteten, gut geschulten und zuverlässigen Mitarbeitern von berufsmäßigen Parteienvertretern kann bei Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems, das sich in der Vergangenheit bewährt hat, bei angemessener Überwachung und bei stichprobenartigen Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen in Bezug auf die Erfüllung der Obliegenheiten der Mitarbeiter geführt haben, bei etwaigen vereinzelten Verstößen im allgemeinen nur von einem minderen Grades des Versehens des Parteienvertreters ausgegangen werden (vgl. Stoll, BAO, 2986 f mit Judikaturnachweisen). Auch der Unabhängige Finanzsenat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sich ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und weitergehenden Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen kann, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Agenden ordnungsgemäß ausführt (z.B. ; ).
Das in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung eingerichtete, und in der Berufung erläuterte Kontrollsystem genügt den dargestellten Anforderungen, insbesondere ist die Überprüfung der zentralen firmeninternen Terminüberwachungsliste durch eine weitere Mitarbeiterin, der die Terminüberwachung der Buchhaltungen obliegt, ausreichend. Würde man in diesem Zusammenhang fordern, dass diese Mitarbeiterin nicht nur die Einträge in diese Überwachungsliste kontrolliert, sondern darüber hinaus auch noch zusätzlich stets in die Buchhaltungsordner der Klienten Einsicht nimmt, um lückenlos zu überprüfen, ob die für die Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständige Mitarbeiterin dieselben auch tatsächlich eingereicht hat, würde die Überwachungspflicht überspannt, da dies im Ergebnis darauf hinausliefe, dass ausnahmslos jeder Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen und auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit zu überprüfen wäre, was von der Rechtsprechung - wie oben dargestellt - jedoch nicht verlangt wird.
Eine solche qualifizierte Überwachungspflicht mit weitergehenden Kontrollmaßnahmen kann erst bei festgestellten Versäumnissen einer Mitarbeiterin verlangt werden. Aufgrund der gegenständlichen Fehlleistung sind daher jedenfalls für einen angemessenen Zeitraum vermehrte Kontrollen dieser Mitarbeiterin erforderlich; aufgrund des bislang einmaligen und insbesondere erstmaligen Versehens bestand zuvor jedoch keine Veranlassung dazu.
Insgesamt gesehen konnte daher im vorliegenden Fall weder ein Auswahl- noch ein Kontrollverschulden seitens der steuerlichen Vertretung gegenüber der Mitarbeiterin festgestellt werden, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO erfüllt sind.
Schließlich sei noch bemerkt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits wiederholt nur von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen ist, wenn im Rahmen eines einmaligen Versehens Anträge im FinanzOnline fristgerecht und nachweislich abgespeichert wurden, irrtümlich jedoch die Versendung durch Nichtanklicken des entsprechenden Feldes unterblieben ist (z.B. ; -G/09; ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at