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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.09.2013, RV/1732-W/13

Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages (Abweisung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der V, vertreten durch M, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 3 BAO hinsichtlich Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt A von der Erbschaftssteuer 2006 in Höhe von 65.433,68 Euro gemäß § 217 Abs. 1 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %, d. s. 654,34 Euro fest. Das Finanzamt begründete, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Der steuerliche Vertreter der Bw bringt vor, mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2304-W/06, sei über die Berufung vom entschieden worden. Gegen diese Entscheidung habe die Bw fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof habe inzwischen mit Beschluss vom a, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Er habe die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung vom b, habe der VwGH das Verfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin (Bf.) habe inzwischen mit Schriftsatz vom c ihre Beschwerde auftragsgemäß ergänzt. Gleichzeitig habe die Bf. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt, über welchen bis heute nicht entschieden worden sei.

Mit der Buchungsmitteilung vom d sei der Steuerpflichtigen aufgetragen worden, die rückständige Erbschaftssteuer bis zum e zu bezahlen. Die Voraussetzungen für die Einhebung eines Säumniszuschlages würden gemäß § 217 Abs. 4 BAO nicht vorliegen. Bei der Steuerpflichtigen handle es sich um eine xy gemeinnützige Stiftung. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an der Betriebsstätte in z reichten für die sofortige Entrichtung der vorgeschriebenen restlichen Erbschaftssteuer nicht aus und wäre die sofortige Einhebung mit einer erheblichen Härte verbunden.

Die Steuerpflichtige habe die Liegenschaft inzwischen verkauft und bestehe daher ab keine inländische Steuerpflicht. Aufgrund der mit der Beschwerde an den VwGH geltend gemachten Rechtsverletzungen werde der Erfolg der eingebrachten Beschwerde nicht versagt werden können.

Die eingehobenen Beträge wären dann wieder an die Steuerpflichtige zurückzuzahlen. Die Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Beträge sei jedenfalls nicht gefährdet. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages vom ersatzlos zu beheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das von der Bw angesprochene Erbschaftssteuerverfahren zu RV//2304-W/06 wurde mit Berufungsentscheidung vom beendet, die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert. Der mit Berufungsentscheidung festgesetzte Mehrbetrag war bereits mit f fällig.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom g, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Beschwerde führenden Partei mit Beschluss vom h, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss vom i, wegen Unterlassung der Mängelbehebung eingestellt und den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Damit sind alle Instanzenzüge ausgeschöpft.

§ 217 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist...."

Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll. Seine Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist.

Um die Vorschreibung des zweiten Säumniszuschlages zu vermeiden wäre daher ein begründetes Zahlungserleichterungsansuchen spätestens bis zum j einzubringen gewesen. Da kein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde, erfolgte die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages zu Recht. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuld.

Abgesehen davon, dass die Einbringung einer Beschwerde allein nicht die Zahlungsfrist hemmt, wurden - wie oben ausgeführt - alle Beschwerdeverfahren bereits beendet, sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at