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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.10.2010, RV/0694-I/10

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid setzte das Finanzamt nach Durchführung von entsprechenden Ermittlungen eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von € 484,19 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Kind [Name] Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, für die der Bescheidadressat als Kindesvater rückzahlungspflichtig wäre. Die Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KBGG wären im Jahr 2004 überschritten worden.

In der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Berufungswerber klar, dass er mit der Kindesmutter niemals in einer Partnerschaft gelebt habe. Auch habe er niemals sein Einverständnis "zu einem erhöhten Kindergeld" gegeben und auch niemals eine Mitteilung über diesbezügliche Zahlungen an die Mutter des Kindes erhalten. Im Jahr 2003 wäre darüber hinaus über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden. In dessen Rahmen hätten alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Er könne auf Grund seiner Zahlungsverpflichtungen zusätzlich zum Zahlungsplan keine weitere finanzielle Mehrbelastung mehr verkraften.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass an die alleinstehende Mutter (§ 9 Abs 1 Z 1 KBGG) des gemeinsamen Kindes [Name] (geboren am TT.MM.JJJJ) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wurde. Der Berufungswerber erzielte - wie sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom ergibt - im Jahr 2004 ein Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 in Höhe von € 14.679,34. Zudem wurden Leistungen des Arbeitsmarktservice im Ausmaß von € 1.460,47 bezogen, welche nach § 19 Abs 2 KBGG für die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Richtigkeit dieser Ansätze wurde seitens des Berufungswerbers nicht angezweifelt und können diese somit ohne weitere Prüfung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

§ 18 Abs 1 Z 1 KBGG normiert, dass der Elternteil des Kindes (gegenständlich der Berufungswerber), wenn an den anderen Elternteil (gegenständlich die Kindesmutter) ein Zuschuss gemäß § 9 Abs 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten hat. Die Rückzahlung ist eine Abgabe iSd § 1 BAO (§ 18 Abs 3 KBGG).

Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach § 19 Abs 1 Z 1 KBGG und beträgt bei einem Einkommen (§ 19 Abs 2 KBGG) von mehr als € 14.000,00 (aber nicht mehr als € 18.000,00) 3% dieses Einkommens.

Nach § 20 KGBB ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Auch hinsichtlich der Berechnung des Rückforderungsbetrages wurden seitens des Berufungswerbers keinerlei Einwendungen erhoben.

Wenn in der Berufung nun ausgeführt wird, dass zwischen der Kindesmutter und dem Berufungswerber niemals eine Partnerschaft bestanden hat, ist dies eine der Voraussetzungen dafür, dass die Kindesmutter berechtigt war, den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, spricht aber in keiner Weise gegen die Berechtigung zur Rückforderung.

Wenn weiters gerügt wird, dass keine Unterschriftenleistung durch den Berufungswerber für den Bezug des Zuschusses durch die Kindesmutter erfolgt sei, ist festzuhalten, dass eine solche durch das Gesetz nicht gefordert wird. § 16 KBGG sieht lediglich die Übermittlung einer Verständigung an den (potentiell) rückzahlungspflichtigen Elternteil vor. Eine solche wäre nach Auskunft der zuständigen Krankenkasse auch an den Berufungswerber versendet worden.

Mangels Zustellnachweis ist zwar nicht belegbar, dass dem Berufungswerber diese Information auch tatsächlich zugekommen ist, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ) einer Rückforderung aber nicht entgegensteht. Im genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass das KBGG eine Verknüpfung zwischen einer Information des Rückzahlungsverpflichteten nach § 16 KBGG und der Berechtigung zur Rückforderung nicht kennt. Es ist somit für die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht von Bedeutung, ob dem Berufungswerber ein entsprechendes Informationsschreiben über den Bezug des Zuschusses tatsächlich zugegangen ist. Die Rückzahlungsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt sich aus den ordnungsgemäß kundgemachten gesetzlichen Bestimmungen, sodass es diesbezüglich keiner gesonderten Mitteilung oder Aufklärung bedarf. Insoweit kann der Berufung somit ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.

Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Eröffnung eines Privatkonkurses steht der gegenständlichen Vorschreibung ebenfalls nicht entgegen. Wie der Berufungswerber doch selbst ausführt, erfolgte die Eröffnung des Privatkonkurses bereits im Jahr 2003. Der bescheidmäßig festgesetzte Abgabenanspruch ist jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2004 entstanden (§ 21 KBGG) und somit von der Abgeltungswirkung des Zahlungsplanes (Restschuldbefreiung) nicht umfasst (vgl dazu ).

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf seine derzeit schlechte finanzielle Situation hinweist, kann dies nicht mit der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Vielmehr läge es am Berufungswerber diese Umstände in einem Zahlungserleichterungs- oder Nachsichtsverfahren beim Finanzamt geltend zu machen.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at