Nachweis der "überwiegenden" Kostentragung im Rahmen der Gewährung von Familienbeihilfe.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA Mag. Axel BAUER, 1040 Wien, Favoritenstr. 26/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind B ab Mai 2004, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw., die für die Gewährung der Familienbeihilfe im § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 festgelegten Kriterien, erfüllt.
Die Bw. stellte am einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum ab Mai 2004 für ihren Sohn A.
Da sich der Sohn B im Ausland aufhielt, wurde die Bw. aufgefordert, die Formulare E 401 und E 411 von der zuständigen ausländischen Behörde ausgefüllt vorzulegen. Weiters wurde um Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005 ersucht. Schließlich möge die Bw. bekanntgeben, wo bzw. bei wem ihr Sohn wohnhaft sei.
Mit Schriftsatz vom bestätigte die Leitung des Vereins der Ökonomischen und
Chemischen Schulen in Trzebinia, dass B im Schuljahr 2004/2005 Schüler der Fachoberschule im Direktsystem sei.
Mit Schriftsatz vom bestätigte die Mutter der Bw. Frau C, wohnhaft in Trzebinia, dass sie sich um ihren Enkel in Polen kümmere und dafür keine Familienleistungen erhalte.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2004 ab, da die Bw. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht habe und daher angenommen werde, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt im Wesentlichen aus:
• Der Sohn B lebe ständig in Polen.
• Die Bw. habe die Nachweise betreffend die "überwiegende Kostentragung" vom Kind
und dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, nicht erbracht, da die Bw.
nicht gewusst habe, was damit gemeint sei.
• Lt. Scheidungsurteil vom sei vereinbart worden, dass beide Parteien verpflichtet seien, die Kosten für den Unterhalt ihres Sohnes B zu tragen.
Der Vater D habe monatlich 200 PLN an Alimente zu entrichten. Die Mutter E habe die restlichen Unterhaltskosten zu tragen.
Der Sohn erhalte inzwischen von seinem Vater 300 PLN, die der Vater zunächst der Mutter überweise.
Von der Mutter erhalte der Sohn 350 PLN für die Ausbildungskosten, 400 PLN für Essen und Taschengeld.
Mietkosten für die Wohnung in Polen würden keine anfallen, da die Wohnung dem Vater gehöre. Die Energiekosten i.H.v. ca. 200 PLN pro Monat würde die Bw. abdecken.
• Am habe sich die Bw. mit Herrn G wieder verheirratet und besitze seit die österreichische Staatsbürgerschaft.
• Die Bw. beantrage daher die Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2004.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
• Jemand, der die Unterhaltskosten überwiegend trage, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig sei, habe nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem Elternteil haushaltszugehörig sei.
• Da aber der Sohn der Bw. beim Kindesvater haushaltszugehörig sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ergänzte ihr Berufungsbegehren wie folgt:
• Der Sohn der Bw. lebe seit bei ihrer Mutter Frau C in M.
Im Ergänzungsschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw. vom wird ausgeführt:
• Lt. Bestätigung der Mutter der Bw. per erhalte sie monatlich 300 PLN von der Bw. für den Unterhalt ihres Enkels, der bei ihr wohnversorgt werde.
• Weiters bestätige die Bw. per , dass sich ihre Mutter seit 2003 um ihren Sohn B kümmere, bei der Großmutter wohne und die Schule in Polen besuche.
• Der rechtsfreundliche Vertreter halte fest, dass der Sohn der Bw. derzeit im Haushalt der mütterlichen Großmutter in Polen betreut werde.
Für seine Unterhaltskosten, Studiengelder, Bücher, Kleidung und Unterwäsche komme primär die Bw. i.H.v. monatlich mindestens 650 PLN auf.
Der Kindesvater leiste monatlich 300 PLN zu Handen der mütterlichen Großmutter für den Unterhalt seines Sohnes.
• Die Bw. habe daher Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Kind derzeit bei keinem Elternteil haushaltszugehörig sei, sondern seit 2003 bei der Großmutter in Polen wohne.
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung vom erhob die Bw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom , 2009/13/0240 (vormals 2007/13/0075) hob der Verwaltungsgerichtshof die o.a. Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, da die Abgabenbehörde insbesondere verabsäumt habe der Bw. vorzuhalten, ob diese für den Streitzeitraum die Unterhaltskosten für das Kind B tatsächlich überwiegend getragen habe.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchten daher die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz mit Schriftsätzen vom , und die Bw., sie möge konkret bekanntgeben und nachweisen, wer wieviel zum Unterhalt des Kindes B pro Monat beigetragen habe.
In ihren Schriftsätzen vom (übermittelt mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom ) und wiederholte die Bw. lediglich ihre Behauptung, dass sie "zur Gänze" die Unterhaltskosten seit Mai 2004 getragen habe, ohne dies in irgendeiner überprüfbaren Form nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:
Die Bw. ist gebürtige Polin und besitzt seit die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie war mit Herrn D vom bis in erster Ehe verheiratet.
Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn A, der nach der Scheidung bei seinem Vater in Polen lebte und von der mütterlichen Großmutter betreut wurde.
Die Bw. ging am ihre zweite Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger G ein.
Ob und inwieweit die Bw. für den Unterhalt ihres Sohnes B aufkommt, konnte nicht ermittelt werden, da die Bw. nicht bereit war, die von ihr angeblich geleisteten Unterhaltszahlungen in irgend einer Form nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus dem gesamten Vorbringen der Bw. ist lediglich ersichtlich, dass der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt. Die Bw. war weder bereit, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten des Sohnes zu belegen, noch welchen Anteil sie zu diesen Unterhaltskosten leistet. Im Hinblick darauf, dass der Kindesvater, der mit dem Sohn im gemeinsamten Haushalt lebt nachweislich regelmäßig Alimentationszahlungen leistet und die Bw. nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, dass von ihr ebenfalls Zahlungen geleistet wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie übrwiegend die Unterhaltskosten ihres Sohnes B trägt.
Der unabhängige Finanzsenat geht von einer Haushaltszugehörigkeit des Sohnes der Bw. beim in Polen in J, lebenden Vater aus, da dies zum einen von der Bw. selbst in ihrer Erklärung vom bescheinigt (vgl. Eintragungsfeld Nr. 21 der Beih 1) und zum anderen die Wohnadresse des Sohnes J, auch durch die vorgelegte Schulbestätigung vom des fremdsprachlichen Lehrerkollegs in K bestätigt wird.
Ein Irrtum diesbezüglich wurde jedenfalls im gesamten Verfahren nicht behauptet, weshalb von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen wird.
Dies ist auch den Ausführungen der Bw. im Schriftsatz vom zu entnehmen, worin festgehalten wurde, dass Herr B keine Mietkosten trägt, da die Wohnung seinem Vater gehört. Eine Teilung der Wohnung (Vater/Sohn) wurde jedenfalls nicht nachgewiesen oder behauptet, weshalb von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist. Ab wohnte Herr B auch bei seiner Großmutter C in M.
In diesem Fall sehen die o.a. gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die Bw. nur dann Anspruch auf FB hat, wenn sie die Unterhaltskosten für Herrn B überwiegend selbst getragen hat.
Aus der o.a. Bestätigung vom geht jedoch nur hervor, dass die Großmutter sowohl vom Vater als auch der Bw. lediglich 300 PLN erhalten hat. Die darüber hinausgehend behaupteten Aufwendungen der Bw. (siehe Schriftsätze vom , und ) hat diese bis dato, trotz Aufforderung vom , und , nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Deren "Barbezahlung" durch die Bw. (siehe Schriftsatz vom ) wurden von der Großmutter C hingegen nicht bestätigt (siehe Schriftsatz vom ).
Eine monatliche Aufstellung betreffend die Tragung der Unterhaltskosten wurde trotz Vorhalt vom (siehe auch Schriftsatz vom , worin die Bw. selbst bestätigt, dass sie trotz Aufforderung die überwiegende Kostentragung nicht nachgewiesen hat) bis dato nicht vorgelegt.
Der Vorhalt vom , worin ersucht wurde zu erläutern, weshalb die 300 PLN an Alimente vom Vater zu berücksichtigende "Kosten" darstellen sollen, wurde bis dato von der Bw. ebenfalls nicht beantwortet.
Weshalb etwa die behauptete Bezahlung der Studiengebühren i.H.v. 350 PLN pro Monat nicht nachweisbar sein sollen, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar (Überweisungsbelege auf das Schulkonto, Zahlungseingangsbestätigungen etc.).
Auch Ausgaben für Bücher und Kleidung lassen sich ohne größeren Aufwand durch Vorlage der entsprechenden Belege nachweisen, die Offenlegung war daher auch nicht unzumutbar. Da aber die Bw. die Offenlegung, aus welchen Gründen auch immer, bis dato unterlassen hat, ist sie somit ihrer Nachweispflicht bzw. Glaubhaftmachung nicht nachgekommen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 2 FLAG 1967 normiert:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl.
Nr. 291/1986.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom zutreffend ausführt, hat eine Person gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe räumt das Gesetz primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört.
Jemand, der die Unterhaltskosten überwiegend trägt, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem Elternteil haushaltszugehörig ist.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben gem. § 115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Dies befreit aber die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. und vom , 97/15/0157; siehe auch Judikatur zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten u.a. ).
Mit der bloßen Behauptung "die erklärten Aufwendungen überwiegend getragen zu haben" wird dieser o.a. Offenlegungspflicht von der Bw. im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht entsprochen (siehe auch die diesbezügliche Bestätigung durch die Bw. selbst im Schriftsatz vom ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | überwiegende Kostentragung Familienbeihilfe Unterhaltskosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at