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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.09.2013, RV/0365-L/12

Vorbereitungszeit für Eignungsprüfung an der Universität

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RÄ, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für den Zeitraum März 2011 bis September 2011 in Höhe von insgesamt € 1.827,70 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für den Zeitraum März 2011 bis September 2011 in Höhe von insgesamt € 1.827,70 (FB: € 1.418,90; KAB: € 408,80) unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab geltenden Fassung zurückgefordert. Weil sich die Tochter in der Zeit von bis in keiner Berufs- bzw. Schulausbildung befunden habe (sie sei nicht inskribiert gewesen), falle in dieser Zeit auch der Anspruch auf Familienbeihilfe weg.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet. "Die Entscheidung wird ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnet die belangte Behörde die Rückzahlung zu Unrecht bezogenen Beträge, nämlich Familienbeihilfe für die Monate März 2011 bis September 2011 in Höhe von € 1.418,90 und Kindergeld für die Monate März 2011 bis September 2011 in Höhe von € 408,80 an. Begründet wird der angefochtene Bescheid zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Tochter xx, für die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese Zeiträume zu erkannt worden sei, von bis sich in keiner Berufs-beziehungsweise Schulausbildung befunden habe.

Dies ist aber unrichtig und werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Tatsachen Feststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung herangezogen.

Richtig ist zwar, dass Kind am das Studium der Sinologie (chinesische Sprache, Schrift, Wirtschaft und Geschichte) beendet hat. Sie hat dieses Studium insgesamt ein Semester, konkret das Wintersemester 2010, absolviert und hat ihr das Studium als Gesamtpaket nicht zugesagt. In der Folge entschloss sie sich, das Studium der Psychologie anzustreben, wofür allerdings an der Universität Wien die Absolvierung einer Aufnahmeprüfung notwendig ist. Dabei werden aus zirka 2000 Bewerbern 600 Studenten ausgewählt, die die besten Aufnahmearbeiten abgelegt haben. Bedauerlicherweise ist die Tochter der Einschreiterin an 610. Stelle gelegen und wurde sie deshalb nicht aufgenommen. Um allerdings überhaupt Aussichtschancen zu haben, hat sie von März an bis zur Aufnahmeprüfung im September durchgehend gelernt und sich auf diese vorbereitet. Beigelegt wird die Bestätigung über die Teilnahme an der Prüfung. Aufgrund der Nichtaufnahme entschied sich die Tochter der Einschreiterin, nunmehr das Studium der Pädagogik zu absolvieren, für welches sie sich Mitte September einschrieb.

Daraus ergibt sich, dass die Tochter der Einschreiterin sich in der Zeit von bis entgegen den BescheidfesteIlungen jedenfalls in Berufs-beziehungsweise Schul-ausbildung befand sowie frühestmöglich ihre Ausbildung fort setzte."

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom erging folgende Stellungnahme vom .

"1. Vorbereitungszeit Aufnahmeprüfung Psychologie:

Die tägliche Vorbereitungszeit meiner Tochter für die Aufnahmeprüfung betrug (netto) betrug ca. 5 - 6 Stunden täglich; dies jeweils von Montag bis Freitag. Diese Zeit wurde beginnend 5 Monate vor der Prüfung bis zur Prüfung, sohin von Ende März 2011 bis Anfang September an Lernaufwand absolviert.

2. Lernmaterialien:

Meine Tochter lernte das ca. 184 Seiten umfassende Lehrbuch Gerrig & Zimbardo, 18. Auflage. Hinzu kamen noch zur Vorbereitung auf den praktischen Teil der Prüfung Übungen aus verschiedenen Büchern, beispielhaft Lindenberg, Wagner (2007) und ein weiteres meiner Tochter nicht mehr namentlich bekanntes Buch.

Da ein Teil der Prüfung auch in englischer Sprache war, musste sie sich durch Lesen diverser englischer Bücher sprachlich in ihrem Wissen "auffrischen" und den Oberstufenstoff des Gymnasiums wiederholen (beispielhaft Henry Gleitman, Alan J. Fridlund, Daniel Reisberg "Basic Psychology).

3. Lerninhalte:

Im Rahmen der schriftlichen Aufnahmeprüfung werden folgende studienrelevante Fähigkeiten geprüft: a) Das Verstehen einfacher, fachbezogener Texte in englischer und deutscher Sprache b) Die Fähigkeit zum formal - analytischen Denken c) Die Fähigkeit, sich fachrelevantes Wissen aus Literatur für Studienanfängerinnen aneignen zu können. Für diesen Teil der Prüfung ist das Erlernen der nachstehend spezifizierten Kapitel

folgenden Buches Voraussetzung: Gerrig & Zimbardo (2008). Psychologie. (18. akt. Aufl.). München: Pearson Studium. Aus Kapitel 01: Psychologie als Wissenschaft 1.1 Was macht Psychologie einzigartig? 1.2 Die Entwicklung der modernen Psychologie Aus Kapitel 02: Forschungsmethoden der Psychologie 2.1 Der psychologische Forschungsprozess Aus Statistischer Anhang: Datenanalyse und Schlussfolgerungen A.1 Datenanalyse (Deskriptive & Inferenz) Aus Kapitel 03: Die biologischen und evolutionären Grundlagen des Verhaltens 3.2 Das Nervensystem in Aktion 3.3.1 Ein Blick ins Gehirn Aus Kapitel 06: Lernen und Verhaltensanalyse 6.1 Die Erforschung des Lernens 6.2 Klassisches Konditionieren: Lernen vorhersagbarer Signale 6.3 Operantes Konditionieren: Lernen von Konsequenzen Aus Kapitel 07: Gedächtnis 7.1 Was ist Gedächtnis? 7.2 Sensorisches Gedächtnis 7.3 Langzeitgedächtnis: Enkodierung und Abruf Aus Kapitel 09: Intelligenz und Intelligenzdiagnostik 9.1 Was ist Diagnostik? 9.2 Intelligenzdiagnostik 9.3 Intelligenztheorien Aus Kapitel 10: Entwicklung 10.1 Erforschung und Erklärung der Entwicklung 10.2 Körperliche Entwicklung im Laufe des Lebens

10.3 Kognitive Entwicklung im Laufe des Lebens 10.4 Spracherwerb Aus Kapitel 16: Soziale Kognition und Beziehungen 16.1 Konstruktion der sozialen Realität 16.2 Einstellungen, Einstellungsänderungen und Handlungen Aus Kapitel 17: Soziale Prozesse, Gesellschaft und Kultur 17.1 Die Macht der Situation 17.2 Altruismus und prosoziales Verhalten Dieses Buch ist im Buchhandel oder beim Verlag erhältlich. Dies ist auch nachzulesen unter (Internetadresse wird angeführt)

4. Prüfung:

Sie hat sich zur Prüfung am erinnerlich im August 2011 angemeldet - wann genau kann leider nicht mehr erhoben werden - und hat am vom Ergebnis erfahren.

5. Nachweise:

Sowohl meine Tochter xxx, als auch mein Gatte y (whft. wie Einschreiterin) und eine Freundin meiner Tochter, yy, können den Lernaufwand jederzeit mittels Zeugenaussage oder allenfalls Erklärung an Eides statt bezeugen. Sollte die Vorlage von Erklärungen an Eides statt als hinreichend befunden werden, so ersuche ich um Mitteilung und Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorlage. Ich beantrage daher, der Berufung vollinhaltlich Folge zu geben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

...

lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Tochter der Berufungswerberin war im Wintersemester 2010 in der Studienrichtung "Sinologie" zur Fortsetzung gemeldet. Wie auch in der Berufung angeführt wird, hat sie dieses Studium nur ein Semester betrieben, weshalb ab März 2011 daraus kein Anspruch auf die Familienbeihilfe abgeleitet werden kann.

Zu prüfen ist nun, ob die Vorbereitung auf das im Wintersemester 2011/12 angestrebte Studium der Psychologie als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. Zl. 98/15/0001).

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. wiederum ). Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.

Im Erkenntnis vom , 2007/13/0125 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen: "Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013)."

Nun kann zwar bereits im Absolvieren von Eignungsprüfungen, die Voraussetzung für die Aufnahme als Student sind, eine Berufsausbildung erblickt werden (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen"). Aber auch hier ist erforderlich, dass die Vorbereitung auf das Ablegen der Prüfungen die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch nimmt. Hierfür spricht auch das Erkenntnis des ; hierin ist der Gerichtshof ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmeprüfung (hier: für den physiotherapeutischen Dienst und den Bachelor-Studiengang "Hebammen") dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat aber beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dergestalt getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Wäre der Gerichtshof der Meinung gewesen, es liege schon dem Grunde nach keine Berufsausbildung vor, hätte es dieser Aussage im Erkenntnis nicht bedurft (vgl. ).

Es ist daher nunmehr zu überprüfen, ob die Berufsausbildung - der ständigen Judikatur des VwGH folgend - auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter der Berufungswerberin in Anspruch genommen hat. In der Stellungnahme vom wird eine tägliche Vorbereitungszeit der Tochter der Berufungswerberin für die Aufnahmeprüfung von ca. 5 bis 6 Stunden jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von März 2011 bis Anfang September 2011 angeführt. Folglich ergibt sich eine Vorbereitungszeit von ca. 25 bis 30 Stunden wöchentlich. Dieses Ausmaß der Vorbereitung entsprach aber nicht zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses. Somit kann aber schon aus diesem Grund nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EstG 1988) im Berufungszeitraum ausgegangen werden.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at