Aufhebung eines Einleitungsbescheides im Finanzstrafverfahren wegen mangelhafter (unschlüssiger) Begründung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Y, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. Y ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 05-12/2009 in Höhe von € 7.200,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG begangen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei aufgrund der Umsatzsteuer-Prüfung vom , AB-Nr. xxxx03/09, sowie des durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten gewesen. Demnach seien für oa. Zeiträume keine Voranmeldungen eingereicht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet worden. Da die Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien und der Verdacht bestehen würde, dass der Verdächtige gewusst habe, dass durch Nichtabgabe entsprechender UVAs Abgabenverkürzungen eintreten würden, sei obiger Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Da weiters keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass für diese Zeiträume hinsichtlich des inkriminierten Betrages ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen bzw. versucht worden sei, würde § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Anwendung gelangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In der Begründung der Einleitungsverfügung sei darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen sei und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der Verdacht müsse sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Der angefochtene Bescheid, in dem festgestellt worden sei, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 05-12/2009 in Höhe von € 7.200,00 bewirkt, würde jedoch keine Begründung enthalten. Bei der dort angeführten Umsatzsteuerprüfung vom sei lediglich zu AB-Nr. xxxx39/10 (nicht wie im Einleitungsbescheid angeführt AB-Nr. xxxx39/09) eine Verständigung vom ergangen, mittels derer die Absicht mitgeteilt worden sei, zur StNr. Z eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 01-11/2009 vorzunehmen.
Auf Grund der bei dieser Prüfung getroffenen Feststellungen (eine gesonderte Niederschrift bzw. ein Prüfungsbericht würden dem Beschwerdeführer bis dato nicht vorliegen) sei mit eine Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 01-09/2009 erfolgt. Aus der Festsetzung habe sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer von € 9.000,00 ergeben.
Auf welche konkreten Feststellungen aus der angeführten Außenprüfung sich der angefochtene Bescheid stützt bzw. auf welche Weise die Vorinstanz den strafbestimmenden Wertbetrag ermittelt habe, würde sich diesem Bescheid nicht entnehmen lassen.
Ebenso wenig lasse sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen, auf welche Umstände sich der dort ausgesprochene Verdacht stützt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt.
Im angefochtenen Bescheid werde lediglich festgehalten, dass vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Umsätzen hinsichtlich der Monate 05-12/2009 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.200,00 bewirkt worden sei. Diese Feststellung würde weder hinsichtlich des Zeitraumes (05-12/2009 anstelle 01-09/2009) noch hinsichtlich der Abgabenhöhe (€ 7.200,00 (Bmgl. € 36.000,00) anstelle € 9.000,00 (Bmgl. € 45.000,00)) in Einklang mit der Nachforderung bzw. den Feststellungen lt. Außenprüfung zu AB-Nr. xxxx03/10 stehen.
Der Verpflichtung, den Beschuldigten über die ihm zur Last gelegten Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zu verständigen, sei mit dem bekämpften Einleitungsbescheid daher nicht entsprochen worden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am ist gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen Einleitungsbescheide in Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit (§ 265 Abs. 1p FinStrG).
Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Y, zu Ende geführt werden muss.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen dem Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Behörde, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzulegen (vgl. mwN).
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. xxxx03/09 eine Außenprüfung durchgeführt. In der Niederschrift vom zu AB-Nr.xxxx03/09 wurde in Tz. 1 ("Uso 5-11/2008") festgestellt, dass laut Fragebogen ab für Holzschlägerung und Zimmerei eine gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt Innsbruck bekannt gegeben wurde.
Weiters wurde dort ausgeführt: "Ich habe aus dieser Tätigkeit noch keinerlei Umsätze erzielt, weil ich die Konzessionsprüfung noch nicht abgelegt habe und damit noch keinen Gewerbeschein erhalten habe. Er werde die Konzessionsprüfung in nächster Zeit ablegen. Ich war ab bis bei der Fa.1 und von bei der Fa.2 nichtselbständig tätig. Sonst habe ich im Jahre 2008 Arbeitslosengeld bezogen. (...) Es werden wahrscheinlich ab nächsten Monat Umsätze aus Holzschlägerung erziel[t] und dann die Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig [eingereicht werden]. Die Umsatz[steuer]erklärung und Einkommensteuererklärung für 2008 wurde im Zuge der Umsatzsteuerprüfung mit null abgegeben."
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StNr. Z, wurde die Umsatzsteuer für 2008 mit € 0,00 (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch sowie Gesamtbetrag der Vorsteuern jeweils € 0,00) festgesetzt.
In einem im Einkommensteuerakt zu StNr. Z, Teilband Akten der Bp. Mittelbetriebe, enthaltenen undatierten Aktenvermerk wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz quartalsmäßiger Verpflichtung keine Umsatzsteuer ans Finanzamt meldet. Der Beschwerdeführer wurde schriftlich darüber informiert, dass "die Behörde" am in S, eine Umsatzsteuersonderprüfung durchzuführen beabsichtigt. Es wurde um eine Terminbestätigung gebeten. Am meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch, um mitzuteilen, dass er am 12. März nicht zu Hause sei und die Prüfung nicht bei ihm stattfinden konnte, da er mittlerweile ausschließlich nichtselbständig tätig ist. Daher einigte man sich darauf, dass der Beschwerdeführer am beim Finanzamt Innsbruck erscheint und die Überprüfung vor Ort stattfindet. Jedoch erschien der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Termin und es erfolgte auch kein Anruf. Daher wurde nun von Amts wegen eine Schätzung über den Zeitraum Jänner bis September 2009 mithilfe des Verf24 [gemeint ist der vom Beschwerdeführer am ausgefüllte Fragebogen für natürliche Personen, vgl. Einkommensteuerakt StNr. Z] durchgeführt. Die Umsatzsteuerfestsetzung erfolgte am .
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StNr. Z, wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-09/2009 unter Hinweis auf diese Schätzung mit € 9.000,00 (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch € 45.000,00, Gesamtbetrag der Vorsteuern € 0,00) festgesetzt.
Einen Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-09/2009 hat das Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom abgewiesen.
Am brachte der Beschwerdeführer elektronisch die Umsatzsteuererklärung für 2009 ein, in welcher er die steuerbaren Umsätze sowie Vorsteuern mit jeweils € 0,00 bekannt gab. Weiters erklärte er eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung von € 362,60. Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StNr. Z, wurde die Umsatzsteuer für 2009 erklärungsgemäß mit € 362,60 festgesetzt.
Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Bescheid auf eine "Umsatzsteuer-Prüfung vom , ABNr. xxxx03/09" und hat den strafbestimmenden Wertbetrag für 05-12/2009 ausgehend von einer Umsatzsteuer von € 9.000,00 unter Berücksichtigung von offenkundig im Schätzungswege ermittelten Vorsteuern von € 1.800,00 mit € 7.200,00 ermittelt.
Die Außenprüfung zu AB-Nr. xxxx03/09 wurde jedoch am (nicht 2010) durchgeführt. Sie betraf nicht die inkriminierten Voranmeldungszeiträume 05-12/2009, sondern die Zeiträume 05-11/2008, und es wurden bei dieser Prüfung auch keine Umsatzsteuernachforderungen festgestellt.
Daraus ergibt sich, dass ein Verweis auf die Außenprüfung zu AB-Nr. xxxx03/09 von vorneherein keine tragfähige Begründung für den im gegenständlichen Einleitungsbescheid ausgesprochenen Tatverdacht darstellen konnte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Festsetzungsbescheid vom (Zahllast € 9.000,00; dieser stellte offenkundig die Grundlage für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages dar) sich ebenfalls nicht auf die inkriminierten Zeiträume 05-12/2009, sondern auf die Zeiträume 01-09/2009 bezieht.
Durch den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom reduzierte sich die Umsatzsteuer für 2009 auf € 362,60 ("USt-Schuld kraft Rechnung"). Dieser Steuerschuld lagen zwei Ausgangsrechnungen für im April 2009 durchgeführte Aufträge von insgesamt € 2.175,60 brutto zugrunde (vgl. dazu den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-09/2009). Auch zu dieser letztlich noch verbleibenden Umsatzsteuer für 2009 wurde in der Außenprüfung zu AB-Nr. xxxx03/09 keinerlei Feststellung getroffen.
Aus dem angefochtenen Bescheid ist daher nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und aufgrund welcher konkreten Umstände finanzstrafrechtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Verdacht Begründung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at