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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.10.2010, RV/4063-W/09

Aufwendungen für die Kanadareise eines Produktionsleiters einer Weinkellerei mit Besichtigungen von Weingütern und Weinverkostungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4063-W/09-RS1
Wenn typisch touristische Programmpunkte einer Weinstudienreise eine nicht unwesentliche Rolle spielen, ist wegen des Mischprogramms keine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten gegeben. Auch eine anteilige Anerkennung von beruflich veranlassten Reisekosten (in Hinblick auf die Abkehr der neueren BFH-Judikatur vom Aufteilungsverbot) kommt nicht in Betracht, da wegen des ausgeprägten Nahebezugs zur privaten Genusssphäre bei Weinverkostungen und Besichtigungen von Weinkellereien von einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist und somit keine (nahezu) ausschließlich beruflich motivierten Reiseabschnitte vorliegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Astoria WTH-Stb GmbH & Co KG, 3500 Krems, Edmund Hofbauer Straße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist als Produktionsleiter in einer Weinkellerei beschäftigt. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2006 wurden Fortbildungskosten von 3.316 € für eine Weinreise nach Kanada als Werbungskosten erklärungsgemäß berücksichtigt. Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bw. Zahlungsbelege und ein Reiseprogramm.

In der Folge hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid gemäß § 299 BAO auf. Es erging ein neuer Einkommensteuerbescheid 2006, in dem lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten in Abzug gebracht wurde. In der Begründung erläuterte das Finanzamt, dass Kosten für eine Studienreise mit Mischprogramm der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, sei eine Dienstfreistellung durch den Dienstgeber nicht entscheidend. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt.

In der Berufung führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, der Bw. sei Produktionsleiter bei der Fa. X. Die Weinreise nach Kanada sei rein beruflich veranlasst gewesen, da sie ausschließlich zu dem Zweck unternommen worden sei, um sich über die aktuellen Verarbeitungsmöglichkeiten im Süßweinbereich zu informieren. Kanada sei neben Deutschland und Österreich eines der bedeutenden Süßwein und Eiswein produzierenden Länder. Kanada sei ein sehr "junges" Weinbauland. Daher seien die meisten Betriebe auf dem aktuellsten und besten Stand der Technik, wodurch man praxisnahe Erfahrungen sammeln könne.

Der Bw. habe in seinem Reisetagebuch dokumentiert, welche Weine im jeweiligen Weingut verkostet worden seien samt Notizen zu den Weinen und Weingütern. Es seien bei der 13-tägigen Exkursion insgesamt 16 Weingüter besucht worden. Das seien durchschnittlich zwei Weingüter pro Tag, wenn man die An- und Abreise und den Inlandsflug abziehe. Das Reiseprogramm übe somit sicherlich nicht für Teilnehmer außerhalb der Berufsgruppe Anziehungskraft aus.

Das Rahmenprogramm sei deshalb im Programm für mitreisende Ehepartner aufgenommen worden, um die Rundreise ohne Besuch der Weingüter ebenfalls ausschmücken zu können - die Ehepartner seien bei den Besuchen nicht mitgenommen worden. Der Bw. sei auf dieser Reise ohne Begleitung unterwegs gewesen.

Der Berufung ist folgendes detailliertes Reiseprogramm beigelegt (gekürzt):

Dienstag,


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08.30 Uhr:
Abfahrt WBS A
10.00 Uhr:
Eintreffen in der Flughalle Schwechat
17.25 Uhr:
Ankunft in Vancouver, Transfer zum Hotel, Cocktailempfang
20.00 Uhr:
Spaziergang zum Restaurant
20.30 Uhr:
Abendessen im Indianerrestaurant Liliget Feast House

Mittwoch,


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07.30 Uhr:
Frühstück Stadtbesichtigung der modernen Stadt Vancouver Besichtigungsfahrt Capilano, Canyon Park mit Hängebrücke, Indianerkunst, in der Nähe der Grouse Mountains
12.30 Uhr:
Spaziergang entlang der Seemauer im Stanleypark
13.30 Uhr:
Mittagessen auf der Granville Insel (ähnlich d. Wiener Naschmarkt, einer Kunststraße, Kunststudios) mit freien Blick a.d. Meer und Berge
16.30 Uhr:
Schifffahrt von der Granville Insel und entlang der Küste, Strände von English Bay mit Abendessen und mit Ausblick auf die Prominentenvillen am Strand, Lions Brücke, Skyline und auf die Skiberge von Vancouver
20.30 Uhr:
zurück ins Hotel

Donnerstag,


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06.30 Uhr:
Frühstück
07.30 Uhr:
Transfer zum Panoramaschifffahrt mit der Fähre zu den Vancouver Inseln, von Tsawwassen nach Swartz Bay
12.00 Uhr:
Mittagessen Malahat Mountain Inn im Weingebiet der Vancouver Inseln
14.00 Uhr:
Blue Grouse Vineyards, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
16.00 Uhr:
Besichtigung der Provinzhauptstadt Victoria
18.00 Uhr:
Schifffahrt nach Vancouver (1,5 Std) mit Blick auf die Gulf Inseln
20.00 Uhr:
Ankunft im Hotel, Freier Abend

Freitag,


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06.30 Uhr:
Frühstück
07.30 Uhr:
Fahrt ins Okanagan Weinbaugebiet nach Kelowna, British Columbia, 4 Std. Autobusfahrt durch eine herrliche Berglandschaft, vorbei an Langley (hat 2 Weingüter), Chilliwack, Hope und Merritt
12.30 Uhr:
Mittagessen (3-gängiges Menü) in der Quails Gate Estate Winery am Okanagan See
14.00 Uhr:
Kellerbesichtigung des Quails Gate Winery mit Weinprobe, exzellente Pinot Noirs
16.00 Uhr:
Transfer zum Hotel
17.00 Uhr:
Organisierter Spaziergang entlang Okanagan See (oder Gray Monk Weingut)
18.30 Uhr:
Abendessen im Stadtinneren (oder Gray Monk Weingut Restaurant) Nächtigung Kelown; Okanagan Valley

Samstag,


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08.00 Uhr:
Frühstück
09.30 Uhr:
Weingut Mission Hill - eigenwillige Architektur Kellerbesichtigung mit Weinprobe
12.00 Uhr:
Mittagessen am See mit Picknick vom Weingut Mission Hill
13.00 Uhr:
Besichtigungsfahrt entlang des Okanagan See durch das Okanagan Weinbaugebiet bis zur Grenze der USA (ehemaliges Goldgräbergebiet
15.30 Uhr:
Burrowing Owl Estate Winery in Oliver Kellerbesichtigung mit Weinprobe
18.30 Uhr:
Organisierter Rundgang in der Wüstenstadt Osoyoos Abendessen

Sonntag,


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08.00 Uhr:
Frühstück
09.30 Uhr:
Fahrt zum Weingut Inniskillin Okanagan Vinegards, von öst. winemaker Karl Kaiser gegründet, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
12.00 Uhr:
Mittagessen
13.30 Uhr:
Red Rooster Winery in Maramata (ehemalig im Schweizer Besitz) Kellerbesichtigung mit Weinprobe
15.30 Uhr:
NK Mip Cellars - innovatives Weingut neben dem Wüsten- & Kulturzentrum der Osoyoos Indianer, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
18.00 Uhr:
Rückfahrt zum Hotel Organisierter Rundgang mit Restaurantvarianten

Montag,


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06.30 Uhr:
Frühstück
07.30 Uhr:
Panoramafahrt zum Vancouver Flughafen durch Berglandschaft, Princeton und Manning Park mit Raststopp am Fraser Fluss in Hope
15.15 Uhr:
Flug nach Toronto
22.45 Uhr:
Transfer zum Hotel

Dienstag,


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07.30 Uhr:
Frühstück
08.30 Uhr:
Stadtbesichtigung von Toronto
13.00 Uhr:
Mittagessen im "360 The Restaurant at the CN Tower" höchstes kreisendes Restaurant
15.00 Uhr:
Bootsfahrt zu den Toronto Inseln im Ontariosee - naturbelassene Inseln
17.30 Uhr:
organisierter Rundgang mit Restaurantvarianten

Mittwoch,


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08.00 Uhr:
Frühstück
09.00 Uhr:
Fahrt entlang des Ontario Sees Richtung Niagara Falls
10.30 Uhr:
Peninsula Ridge Estates Winery, Jean-Pierre Colas Kellermeister
12.00 Uhr:
Mittagessen im Weingutrestaurant Peninsula Ridge Estates Winery
14.30 Uhr:
Henry of Pelham Winery, Kellerbesuch mit Weinprobe
16.30 Uhr:
Pillitteri Estates Winery oder Fahrt durch das Weingebiet zum Hotel in Niagara Falls
18.00 Uhr:
Freier Abend - Rundgang zu den Niagara Fällen Einkaufsmöglichkeit

Donnerstag,


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07.00 Uhr:
Frühstück
08.00 Uhr:
Besichtigung der Niagarafälle vom Dampfboot "Maid of the Mist" Beeindruckendes Erlebnis der Niagarafälle am Flussbecken der aufprallenden Wassermassen
11.00 Uhr:
Peninsula Reif Estate Winery. Kellerbesichtigung mit Weinprobe
13.00 Uhr:
Mittagessen Picknick im Weingebiet nahe der Niagarafälle
15.00 Uhr:
Chateau des Charmes, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
16.30 Uhr:
Spaziergang durch "Niagara on the lake", Besuch der Blumenuhr, Einkaufsmöglichkeit Freier Abend in verschiedenen Casinos im Stil von Las Vegas

Freitag,


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07.00 Uhr:
Frühstück
08.00 Uhr:
Morgenspaziergang bei den Niagarafällen
10.00 Uhr;
Inniskillin Wine Estate, eventuell mit Kaiser Karl, dem österr. Winemaker, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
12.00 Uhr:
Mittagessen
14.00 Uhr:
Strewn Winery, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
16.30 Uhr:
Niagara College Teaching Winery, Kellerbesichtigung & Weinprobe
18.30 Uhr:
Niagara College Culinary Institute Restaurant - Gourmet mit regionalen Köstlichkeiten

Samstag,


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07.30 Uhr:
Frühstück
08.30 Uhr:
Fahrt nach Beamsville
09.30 Uhr:
Legends Estate Eliteweingut in Beamsville, Kellerbesichtigung mit Weinprobe
11.00 Uhr:
Fahrt nach Kitchener und St. Jakob zu Mennoniten, Besichtigung des historischen Dorfes der religiösen Gemeinschaft
13.00 Uhr:
Bufett Mittagessen
14.30 Uhr:
Fahrt zum Flughafen Toronto
18.15 Uhr:
Abflug

Sonntag,


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12.45 Uhr:
Ankunft in Schwechat
15.00 Uhr:
Ankunft in A

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, da die Reise nicht lehrgangsmäßig organisiert gewesen sei, sondern neben umfangreichen Besichtigungen von touristischen Attraktionen der Region bestimmte Zeitrahmen für Besichtigung von Weingütern und Weinverkostungen vorgesehen gewesen seien.

Bei den Besuchen von Weingütern und Weinverkostungen handle es sich um keine (typischen) beruflichen Veranstaltungen, da diese Programmpunkte auch für Personen außerhalb der Berufsgruppe des Bw. von Interesse seien, zumal Kenntnisse zum Thema Wein einen sehr ausgeprägten Nahebezug zur Privatsphäre aufweisen. Die Behauptung, dass die mitreisenden Ehegatten an den Besuchen der Weingüter nicht teilgenommen hätten, ändere nichts an dieser Beurteilung.

Daraus folge aber, dass die Reise überhaupt keine ausschließlich beruflich interessierende, sondern nur allgemein interessierende Programmpunkte beinhaltet habe. Dass das Rahmenprogramm von allgemeinem Interesse gewesen sei, werde in der Berufung nicht bestritten.

Selbst wenn man die Besichtigung der Weingüter samt Weinverkostungen als (typisch) berufliche Veranstaltungen werte, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil die allgemein interessierenden Programmpunkte der Reise zeitlich mehr Raum eingenommen haben, als während der laufenden Berufsausübung regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet werde. Es genüge nicht, dass die auf der Reise gewonnenen Erkenntnisse für die Berufstätigkeit des Bw. von Nutzen seien, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen. Denn Aufwendungen für die Lebensführung seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass schon im Vorfeld der Reise detaillierte Recherchen vorgenommen worden seien, die über das übliche Ausmaß hinausgingen. Die Reise sei keineswegs erholsam oder beschaulich, sondern sehr anstrengend und informativ gewesen und habe im Wesentlichen lediglich aus der Besichtigung der Weingüter und der notwendigen Anreisen bestanden. Im Reiseprogramm seien die Fahrten von einem Weingut zum nächsten (zur besseren Bewerbung der Reise) sehr bildreich beschrieben. Die Fahrtzeiten, in welchen wesentliche Entfernungen überbrückt worden seien, dürfen für die Beurteilung des Verhältnisses der Freizeit zur üblichen Berufsausübung nicht belastend berücksichtigt werden. Diese Zeiten seien für den Besuch der Vielzahl an Weingütern (nämlich 16), die sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befunden hätten, unabdingbar nötig gewesen. Eine der Privatsphäre zuordenbare Reise hätte den Mitreisenden wesentlich mehr Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten eingeräumt. Aus dem Reiseprogramm ergebe sich eine "Nettoarbeitszeit" über 50 Stunden. Bei Kalkulation der "Normalarbeitszeit" komme man nach Abzug eines Anreisetages und eines Tages zur Akklimatisierung ebenfalls auf ca. 50 Stunden. Das Rahmenprogramm habe für mitreisende Familienangehörige genutzt werden können und habe lediglich der besseren Bewerbung der Reise gedient. Eine Mappe mit einer ausführlichen Dokumentation der beruflichen Veranlassung der Reise könne jederzeit vorgelegt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. ist Produktionsleiter einer großen Weinkellerei. Im Jahr 2006 nahm er an einer 13-tägigen Fachexkursion in Weinbaugebiete Kanadas teil, die vom Absolventenverband einer Weinbauschule veranstaltet wurde. Strittig ist, ob die Kosten dieser Reise von 3.316 € als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa , , , , , , , , , jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, folgende Voraussetzungen liegen kumulativ vor:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der angeführten Judikatur dementsprechend die Kosten von Reisen, mit denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen. Dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer solchen Reise an dieser Einschätzung nichts ändern kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa ).

In Anwendung dieser Grundsätze auf die betroffene Reise ist festzustellen, dass eine nahezu ausschließliche Ausrichtung auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. aus dem vorliegenden Reiseprogramm nicht ersichtlich ist. Dazu genügt es, auf die einleitende Beschreibung der Weinexkursion hinzuweisen: "Weltwunder, Weltstädte, Wüste & Wein.Diese Reise offeriert grandiose Erlebnisse, spektakuläre Landschaften, köstliche Leckerbissen und Weinverkostungen in einzigartigen Weinbaugebieten im Westen und im Osten von Kanada, das Weltwunder der Niagara Fälle und die Weltstädte Vancouver und Toronto. Nahe dem Juwel der Nordwestküste, Vancouver, der schönsten Stadt Kanadas, mit mildem Klima, umgeben von Meer und Bergen mit einzigartigen Meeresfrüchten und einem Mosaik von Kulturen mit europäischem und asiatischem Einfluss, liegt eine der schönsten Panoramaweinregionen der Welt mit Wüste, Seen, Blauen Bergen und unerwarteten Weingenüssen. Vom futuristischen Toronto, der größten Stadt des Landes, besuchen wir die gigantischen Niagara Fälle und die nahe gelegenen Weingärten und modernen Weingüter, berühmt für Eisweine und interessante Weiß- und Rotweine mit europäischer Tradition."

Schon aus dieser Beschreibung geht klar hervor, dass allgemein interessierende touristische Programmpunkte eine wesentliche Rolle spielten und das Reiseprogramm damit keineswegs jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrte. Auch das detaillierte Reiseprogramm (siehe oben) selbst bestätigt diese Einschätzung, wird doch wiederholt auf touristische Sehenswürdigkeiten, interessante Landschaften und Einkaufsmöglichkeiten hingewiesen. Daran ändert auch das Vorbringen des Bw. nichts, dass das allgemeine Rahmenprogramm für die mitreisenden - an den Weinkellerbesichtigungen nicht interessierten - Ehegattinnen in den Reiseablauf eingeplant wurde. Tatsache ist jedenfalls, dass das Reiseprogramm nicht nur fachspezifische Programmpunkte enthält und die Teilnahme an den touristischen Reiseabschnitten allen Mitgliedern der Reisegruppe offen stand. Jeweils ein ganzer Tag diente der Besichtigung der Stadt Vancouver und der Stadt Toronto, auch an weiteren Tagen fanden umfangreiche Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten statt.

Allein aus diesen Überlegungen muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben. Da die in der Judikatur aufgestellten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist das durchaus glaubwürdige Vorbringen, dass der Bw. die auf der Weinstudienreise gewonnenen Informationen über Produktionstechniken der Weinkellereien speziell im Süßweinbereich beruflich verwerten konnte, für die steuerliche Beurteilung nicht allein ausschlaggebend und ändert nichts an der Qualifizierung als Reise mit Mischprogramm. Die vom Bw. angebotene Einsichtnahme in sein Reisetagebuch mit Notizen zu den Weingütern erübrigt sich also, da nicht angezweifelt wird, dass die Teilnahme an der Studienreise für die Tätigkeit als Produktionsleiter einer Weinkellerei förderlich ist.

Davon abgesehen teilt der UFS die Ansicht des Finanzamtes, dass der Besuch von Weingütern und Weinverkostungen für jeden interessierten Weinliebhaber auch ohne einschlägigen beruflichen Bezug Attraktivität besitzt (vgl. , ). Vor diesem Hintergrund war daher nicht einmal das fachliche Programm der Weinstudienreise einseitig und nahezu ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. gerichtet.

Darüber hinaus ist noch festzustellen, dass einerseits dem vorgelegten Programm auch eine lehrgangsmäßige Organisation nicht entnommen werden kann. Selbst wenn man die Besichtigungen der Weingüter samt Weinverkostung als ausschließlich fachspezifische Veranstaltungen einstufen würde, haben andererseits auch die allgemein interessierenden Programmpunkte zeitlich gesehen mehr Raum als jenen eingenommen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Dem Bw. wurde von der Berufungsbehörde eine Gesamtaufenthaltsdauer in den besichtigten Weinbau- und Kellereibetrieben von lediglich 32,5 Stunden - bei einer gesamten Reisedauer von 13 Tagen - vorgehalten. Der Bw. entgegnete, dass auch die Anreisezeiten zu den einzelnen Weingütern berücksichtigt werden müssten. Dazu kann die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs () herangezogen werden, wonach bei Weinstudienreisen lange Anreisezeiten zu den Weingütern mit landschaftlich attraktiven Reisestrecken nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu zählen sind. Des weiteren ändert der Einwand des Bw., dass die Besichtigungszeiten nach den Vorgaben der Weingüter festgelegt werden mussten, nichts an der Tatsache, dass die fachlichen Veranstaltungen bei weitem nicht die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich in Anspruch genommen haben.

Schließlich sei nochmals auf das eben erwähnte sowie ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (, ) betreffend Weinfachexkursionen nach Kalifornien bzw. Argentinien und Chile mit ganz ähnlichen Reiseabläufen verwiesen, welche ebenfalls vom Absolventenverein einer landwirtschaftlichen Fachschule veranstaltet wurden. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof die berufliche Verwertbarkeit der aus den Fachexkursionen erlangten Kenntnisse für einen Lehrer an einer Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft nicht angezweifelt hat, so hat er doch in beiden, denselben Beschwerdeführer betreffenden Fällen die Einschätzung als Reise mit typischem Mischprogramm und Zuordnung der Aufwendungen zu solchen für die Lebensführung bestätigt. Relevante Unterschiede im Veranstaltungsablauf dieser Reisen zur gegenständlichen Kanadareise hat der Bw. nicht aufgezeigt und besteht somit im Streitfall kein Anlass, von den höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuweichen.

Soweit sich der steuerliche Vertreter des Bw. auf die aktuelle Judikatur des BFH (, GrS 1/06) bezog, die bei "gemischten" Reiseaufwendungen den beruflich veranlassten Anteil als Werbungskosten anerkennt, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist auch der UFS in neueren Entscheidungen dem strengen Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Reisen nicht gefolgt (z.B. , -I/05). Zu beachten ist allerdings, dass eine Aufteilung der Reisekosten nach der Judikatur des BFH (vgl. auch BFH , VI R 5/07) eine eindeutige Abgrenzung der beruflich und privat veranlassten Reiseabschnitte voraussetzt (wenn zB einer Geschäftsreise private Tage vorangestellt werden). Bei vorliegender Pauschalreise mit einem ineinander greifenden Programm ist eine Abgrenzung anhand objektiver Kriterien nicht möglich. Bei den Weinverkostungen und Besichtigungen von Weinkellereien ist trotz des beruflichen Bezugs durchaus von einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen, da Veranstaltungen zum Thema Wein einen sehr ausgeprägten Nahebezug zur Privatsphäre aufweisen. Wie erwähnt beinhaltet die Reise nach Ansicht der Berufungsbehörde überhaupt keine ausschließlich beruflich interessanten Programmpunkte. Dem Vorbringen des Bw., wonach die Studienreise ausschließlich beruflich motiviert und er nur an Informationen über die Süßweinproduktion interessiert gewesen sei, kann bei vorliegender Sachlage nicht gefolgt werden. Eine anteilige Anerkennung von beruflich veranlassten Reisekosten kommt somit selbst bei Beachtung der neueren BFH-Judikatur nicht in Betracht.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

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