Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1952, vertreten durch eine Sachwalterin, stellte im Oktober 2012 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag rückwirkend auf fünf Jahre.
Im Zuge des Antragsverfahrens wurde der Bw. am untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: XYE.
Vers.Nr.: 1234
Untersuchung am: 2012-12-03 09:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität nachgewiesen durch: Sachwalterin ...
Anamnese:
Herr XY's Mutter verstarb als er noch ein Kleinkind war, sein Vater heiratete erneut. Er besuchte 4 Jahre VS, wiederholte mehrfach in der HS und beendete die Schullaufbahn in der 2.Klasse HS. Er war einige Jahre als Schichtarbeiter beschäftigt und kündigte die Arbeit. Er verrichtete noch an einigen anderen Arbeitsstellen Hilfsarbeiten. Er wurde jedoch wegen Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit gekündigt. Es kam noch Alkoholkrankheit dazu. Herr XY war mehrfach vorbestraft, als er 2006 für 1 Jahr verurteilt wurde. Es wurde in diesem Jahr auch ein Sachwalter bestellt. Es kam in den Jahren zu wiederholten Amtshandlungen, es wurde ein Betretungsverbot bei seinem Elternhaus ( ergänzt :) ausgesprochen. Trotzdem fuhr Herr XY immer wieder dorthin, es kam daraufhin zu tätlichen Auseinandersetzungen.1983 wurde er wegen Aggressionshandlungen und familiären Schwierigkeiten erstmals stationär in Mauer aufgenommen. 1985 wurden Hinweise auf psychotisches Verhalten attestiert, eine leichte Debilität mit einem IQ von 75 wurde festgestellt. 1994 wurde er erneut mit der Diagnose psychotisches Potential bei psychopathischer Persönlichkeitsstörung, paranoide Psychose aufgenommen. 2006 war ein weiterer stationärer Aufenthalt mit Diagnose paranoide Psychose und Minderbegabung erforderlich. Er ging seit ca. 1998 keiner Arbeit mehr nach. Er lebt in einer Wohnung in St. Pölten und wird durch die Wohnassistenz betreut. Er ist in neurologisch- fachärztlicher Betreuung bei Dr. A., die nächste Kontrolle soll im Jänner erfolgen. Er nimmt keine medikamentöse Therapie.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
60-jähriger Mann, Körperlänge 172cm, Gewicht 110kg. Sehen und Hören nicht eingeschränkt, Zähne saniert, intern unauffälliger Befund; Hinken re., Gelenke frei beweglich
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Diagnose aus dem neurologisch- fachärztl. Gutachten zur Sachwalterschaft, Dr.B. T., : schwere Persönlichkeitsstörung mit paranoider Symptomatik und antisozialem Verhalten, zusätzlich besteht eine intellektuelle Grenzbegabung mit einem IQ von 78. Diese Persönlichkeitsstörung hat sich bereits in der Jugend von Herrn XY entwickelt, sie zieht sich durch sein ganzes Leben. Durch das antisoziale Verhalten bzw. der mangelnden Flexibilität und Kritikfähigkeit und der mangelnden Selbstkontrolle kommt es immer wieder zu Aggressionsdurchbrüchen, teilweise unter Alkoholeinfluss. Es besteht wenig Einsicht in seine Lebensschwierigkeiten, er lebt unstet und ist in seiner Lebensplanung nicht voraussehend. Das Verantwortungsgefühl ist mangelhaft ausgeprägt. Aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung kombiniert mit der intellektuellen Unterbegabung ist Herr XY derzeit nicht in der Lage alle seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu regeln.
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-11-24 DR. B. T.: Neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Bestellung eines Sachwalters: Diagnose: siehe St. psych.
1996-01-30 DR. H. P. (FA F. NEUROLOGIE U.PSYCHIATRIE): Sachverständigengutachten: Persönlichkeitsstörung Psychopathie) mit paranoider Prägung und antisozialem Verhalten. Auf der intellektuellen Ebene ist von einer Grenzbegabung auszugehen. Er ging bisher nur sehr unregelmäßig einer Arbeit nach und hat immer wieder Schwierigkeiten sich in eine Gesellschaft einzuordnen oder sich unterzuordnen. Sein Verantwortungsgefühl ist mangelhaft ausgeprägt. Die Verhaltensauffälligkeiten sind zumindest seit der Jugend explorierbar. Unter Alkoholeinwirkung kam es offensichtlich zu einer Verschärfung der Charakterstörung und 1990 zu einem psychotischen Durchgangssyndrom. Die Mitarbeit des Betroffenen in allen Belangen war infolge mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht gegeben...ein Vorteil durch Zuerkennung eines Sachwalters nicht gegeben
Diagnose(n): g.z. Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei zusätzlicher paranoider Symptomatik, antisozialem Verhalten und intellektueller Grenzbegabung; bestehende Sachwalterschaft wird mitberücksichtigt
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1994-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rückwirkende Anerkennung des GdB ist mit stationärem Aufenthalt 1994 mit oben genannten Diagnosen möglich.
erstellt am 2013-01-11 von Allg1
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2013-01-11
Leitender Arzt: LA1
Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag ab.
Die Sachwalterin brachte gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte darin zur Begründung aus, dass der Bw. auf Grund seiner schweren Persönlichkeitsstörung mit paranoider Symptomatik und antisozialem Verhalten und seiner intellektuellen Grenzbegabung seit der Jugend und somit seit Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbsunfähig sei. Er sei auf Grund der eingetretenen Behinderung nicht in der Lage gewesen, über Jahre hindurch den Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis zu bestreiten. Laut Diagnose von Dr. B. T., FA für Psychiatrie und Neurologie, habe sich die schwere Persönlichkeitsstörung bereits in der Jugend von Herrn XY entwickelt. Laut Sachverständigengutachten von Dr. Univ.Med. H., FA für Neurologie und Psychiatrie, seien die Verhaltensauffälligkeiten seit der Jugend explorierbar. Die Diagnose laute auf Persönlichkeitsstörung mit paranoider Prägung und antisozialem Verhalten sowie auf Grenzbegabung. Weiters werde im Gutachten angeführt, dass Herr XY nur sehr unregelmäßig einer Arbeit nachgegangen sei und immer wieder Schwierigkeiten gehabt habe, sich in einer Gemeinschaft einzuordnen. Herr XY sei, wie aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ersichtlich sei, nur wenige Monate in der Lage gewesen, sich selbst den Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis zu bestreiten. Seine Dienstverhältnisse seien alle nur von kurzer Dauer gewesen und könnten somit nur als Arbeitsversuche gewertet werden. Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit liege nicht vor.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt auf Grund der eingebrachten Berufung um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Folgendes Aktengutachten wurde erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: XYE.
Vers.Nr.: 1234
Aktengutachten erstellt am 2013-02-27
Anamnese:
Lt. dem VGA liegt eine g.Z. Persönlichkeitsstörung mit GdB 50% ab vor. Dagegen wird nun berufen, da die Erkrankung bereits seit Vollendung des 21. LJ bestünde und AW nicht in der Lage gewesen sei über Jahre hindurch den Lebensunterhalt zu bestreiten. Lt. einem Sachverständigengutachten vom zur Sachwalterbestellung, die im Dezember 1994 über die BH XX angeregt wurde, habe AW die VS mit 2 Klassenwiederholungen besucht und die Schulpflicht mit 2 Klassen HS vollendet. Dann besuchte er 1/2 Jahr eine landwirtschaftliche Berufsschule. Mit 19 absolvierte er den ordentlichen Präsenzdienst, wo auch ein Alkoholkonsum begann. In alkoholisiertem Zustand kam es zu Tätlichkeiten im familiären Bereich, Haftstrafen. Anfang der 90er Jahre erstmaliger stationärer Aufenthalt an Psychiatrie. Verschiedentliche Hilfsfarbeiterjobs, die er teils wegen Unzuverlässigkeit verloren habe. Die letzte Arbeitsstelle wo er gut verdient habe, hätte er wegen Arbeitsmangel verloren. Seine finanzielle Situation sei seit 7-8 Jahren ausgeglichen. Lt. dem Gutachten wird eine Persönlichkeitsstörung mit paranoider Prägung und antisozialem Verhalten bei Grenzbegabung attestiert. Die Verhaltensauffälligkeiten seien seit der Jugend explorierbar, 1990 kam es zu einem psychotischen Durchgangssyndrom. AW verweigere vehement den SW. Es wird im Gutachten beschrieben, dass AW in der Lage ist seine finanziellen und beruflichen Belange zu regeln, auch wenn er" von der Hand im Mund" lebe. Bei auswärtigen Arbeitsplätzen war er in der Lage für seine Unterkunft zu sorgen.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund: aktenmäßig
Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante vorgelegte Befunde:
1996-02-01 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN NERVENARZT DR. P.
siehe Anamnese
2006-11-24 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DR T.
schwere Persönlichkeitsstörung- siehe VGA
Diagnose(n):
Persönlichkeitsstörung( paranoid, antisozial),
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.9
Rahmensatzbegründung:
intellektuelle Grenzbegabung (IQ78) Unterer Rahmensatz, da in persönlichen Belangen selbstständig, aber Sachwalterschaft erforderlich
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Keine Änderung zum VGA 1/ 2013
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1994-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Persönlichkeitsstörung ist seit der Jugend anzunehmen. Mit hinreichender Sicherheit kann nach den Unterlagen ein GdB 50 ab 1994 (stat. psych. Aufenthalt) angenommen werden.
erstellt am 2013-02-27 von FfNuP2
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2013-02-28
Leitender Arzt: LA2
Da sich im zweiten Gutachten vom keine Änderungen gegenüber dem Vorgutachten ergaben wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 sowie § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab.
Die in dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag enthaltene Begründung ist ident mit jenen in der Berufung.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag nebst einem weiteren Gutachten der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: XYE.
Vers.Nr.: 1234
Aktengutachten erstellt am 2013-05-30
Anamnese:
Zweite Berufung gegen die Abweisung der erhöhten Kinderbeihilfe, da lt. Berufung eine Persönlichkeitsstörung und intellektuelle Grenzbegabung seit der Jugend vorliegt und AW nur wenige Monate in der Lage war den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, die DV von kurzer Dauer waren und somit als Arbeitsversuche zu werten seien. Lt. den VGA (VGA mit Untersuchung , Aktengutachten ) hat AW VS und 4 Jahre HS mit Klassenwiederholungen, in der 2. Kl. abgebrochen, dann nach 1/2 Jahr eine landwirtschaftl. Fachschule abgebrochen. Mit 19 Jahren Absolvierung des ordentlichen Präsenzdienstes, Beginn Alkoholkonsum. Er sei einige Jahre als Schichtarbeiter beschäftigt gewesen. 1983 kam es wegen Aggressionshandlungen und fam. Schwierigkeiten erstmals zu einer stat. Aufnahme in Mauer Psychiatrie. Es folgte auch mehrere Vorstrafen und 2006 wurde er für 1 Jahr verurteilt. Lt. den Unterlagen sei im Dezember 1994 eine Sachwalterschaft angeregt worden, seit 1998 ginge er keiner Arbeit mehr nach. Neu vorgelegt wird der Versicherungsdatenauszug, wonach von - eine Beschäftigung vor Versicherungspflicht ausgewiesen ist und Beschäftigung selbst. Landwirt Angehöriger von - . Ab 1972 bis mehrere sehr kurze Arbeitsverhältnisse (Wochen bis Monate), das Längste ca. 2 1/2 Jahre unterbrochen von 3 Wochen Krankenstand und 5 Tagen Präsenzdienst ( - ) und 2 1/2 Jahre (- ). Zwischenzeitlich auch immer wieder als " selbst. Landwirt Betriebsführer" eingetragen. Ab erstmalig Eintrag "Arbeitslosengeldbezug", was in den nächsten Jahren zunehmend häufiger wird, bzw. "Notstandshilfen" Eintrag. Ab wird Pensionsvorschussbezug bzw. Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die beitragspflichtigen Einkommen/Sonderzahlungen pro Jahr sind beigelegt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund: aktenmäßig
Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante vorgelegte Befunde:
2012-10-17 VERSICHERUNGSDATENAUSZUG
Zeiten vor 1972-
2013-05-17 KLINISCH PSYCHOLOGISCHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DR. M.- AKTENGUTACHTEN
Diagnose(n):
Persönlichkeitsstörung mit paranoider Symptomatik und antisozialem Verhalten, intellektuelle Grenzbegabung (IQ 75-78)
Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.9
Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da keine institutionelle Betreuung erforderlich, aber Sachwalterschaft. Keine Änderung zum Voraktengutachten 2/ 13 Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die Persönlichkeitsstörung ist seit der Jugend anzunehmen, mit hinreichender Sicherheit kann nach den vorliegenden Unterlagen ein GdB 50% ab 1994 angenommen werden.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1994-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Ab 1994 scheint es zu einer zunehmenden Aggravierung gekommen zu sein (auch Alkoholanamnese). Eine Arbeitstätigkeit war vorliegend- siehe Anamnese - ob damit eine Selbsterhaltung vorlag, lässt sich aus medizinischer Sicht nicht aussagen.
erstellt am 2013-05-30 von FfNuP2
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2013-06-18
Leitender Arzt: LA2
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (ab : 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstel-lungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
2. Feststehender Sachverhalt:
2.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Bw. besuchte 4 Jahre die Volksschule, wiederholte mehrfach in der Hauptschule und beendete die Schule in der 2. Klasse Hauptschule. Er war einige Jahre als Schichtarbeiter beschäftigt und kündigte die Arbeit. In weiterer Folge verrichtete er an einigen anderen Arbeitsstellen Hilfsarbeiten. Der Bw. wurde jedoch wegen Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit gekündigt. Es kam noch Alkoholkrankheit dazu. Der Bw. war mehrfach vorbestraft, als er 2006 für ein Jahr verurteilt wurde. Es wurde in diesem Jahr auch ein Sachwalter bestellt.
Im untenstehenden Sozialversicherungsauszug vom wurden nur die Arbeitsverhältnisse erfasst, die Arbeitszeit wurde gerundet angegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
von - bis | Arbeitszeit Cirka-Angaben |
- | 2,5 Monate |
- | 2,5 Monate |
- | 1 Monat |
- | 5,5 Monate |
- | 1 Monat |
- | 6 Monate |
- | 9 Monate |
- | 10 Monate |
- | 7 Monate |
- | 12 Monate |
- | 7 Tage |
- | 0,5 Monate |
- | 2,5 Monate |
- | 6,5 Monate |
- | 3 Monate |
- | 3 Monate |
- | 1,5 Monate |
- | 10 Tage |
- | 3,5 Monate |
- | 1 Monat |
- | 5,5 Monate |
- | 3 Monate |
- | 5 Monate |
- | 30 Monate |
- | 2,5 Monate |
- | 8 Monate |
- | 1 Monat |
- | 10 Tage |
- | 6 Tage |
- | 5 Monate |
- | 3 Tage |
- | 4,5 Monate |
- | 3 Monate |
...rund | 145 Monate |
Von Dezember 1971 bis November 1976 wird der Bw. laut Sozialversicherungsauszug immer wieder zwischen seinen wechselnden Arbeitsverhältnissen als "selbst. Land (Forst)wirt Angehöriger" bzw. als "selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer" geführt.
Ab Oktober 1997 war der Bw. bis auf eine Ausnahme nur mehr geringfügig beschäftigt; dies immer wieder unterbrochen durch Arbeitslosigkeit. Letztmalig stand der Bw. vom bis in einem Arbeitsverhältnis. Seit laufend bezieht er eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt hat der Bw. von 1971 bis September 1997 rund 12 Jahre gearbeitet. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab Oktober 1997 bis zur Pensionierung im August 2007 sind darin nicht enthalten.
2.2. In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen:
Der Bw. wurde im Zuge des Antrags- bzw. Berufungsverfahrens dreimal untersucht (Gutachten vom , , ). Die mit den Gutachten befassten Ärzte stellten eine Persönlichkeitsstörung bei zusätzlicher paranoider Symptomatik, antisozialem Verhalten und intellektueller Grenzbegabung fest und reihten die Erkrankung unter die Richtsatzposition 030402 der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010, ein.
In sämtlichen Gutachten wurde dem Bw. ein Behinderungsgrad von 50% ab Jänner 1994 bescheinigt. Die voraussichtlich dauernde Unterhaltsunfähigkeit wurde übereinstimmend ab demselben Zeitpunkt angenommen; dies mit dem Vermerk, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades und der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde, und dem stationären Aufenthalt 1994 mit den oben genannten Diagnosen möglich sei.
Im Jahr 1994 vollendete der Bw. bereits das 42. Lebensjahr.
3. Rechtliche Würdigung:
Entscheidend ist im Berufungsfall, ob der Bw. infolge seiner Erkrankung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Berufsausbildung, also im Februar 2009, in einem Ausmaß behindert war, sodass er schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
3.1. Dauernde Erwerbsunfähigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0019, ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
3.2. Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten
Sämtliche Gutachten (, , ) sind sehr ausführlich und gehen bezüglich der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 1994 konform.
Festgehalten wurde ausdrücklich, dass beim Bw. zwar eine Persönlichkeitsstörung seit der Jugend anzunehmen sei. Nach den vorgelegten Unterlagen könne aber mit hinreichender Sicherheit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab dem stationären psychiatrischen Aufenthalt 1994 angenommen werden.
Die mit den Sachverständigengutachten betrauten Ärzte bezogen neben ihrem Fachwissen und den festgestellten Untersuchungsergebnissen die vom Bw. vorgelegten Unterlagen in ihre Entscheidungsfindung mit ein.
Sie haben sich dabei v.a. auf das Sachverständigengutachten von Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gestützt. Aus diesem geht auf Seite 2 hervor, dass beim Bw. in einem anstaltsärztlichen Bericht des NÖ. Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Mauer/Amstetten vom als Diagnose Soziopathie, intellektuelle Minderbegabung, anamnestisch bekannte Psychose attestiert wurde.
Weitere vorgelegte Unterlagen datieren erst aus späteren Jahren, nämlich Gutachten vom zur Bestellung eines Sachwalters sowie Aktengutachten von Dr. M. vom .
Da die Sachverständigen in allen drei schlüssigen Gutachten übereinstimmend zu dem Schluss kommen, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und dem folgend die Erwerbsunfähigkeit beim Bw. nicht vor Jänner 1994 eingetreten ist, ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Wenn also die Sachwalterin in ihrer Berufung ausführt, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit sei nicht vorgelegen und der Bw. sei nur wenige Monate in der Lage gewesen, sich selbst den Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis zu bestreiten, so entspricht dies nicht den Tatsachen, da der Bw. laut Sozialversicherungsauszug ungefähr 12 Jahre bis zum Jahr 1999 lang berufstätig war. Dies ist nach der obigen Judikatur zwar für sich nicht entscheidungsrelevant, stellt aber ein Indiz dar, das ebenfalls gegen eine vor 1994 eingetretene dauernde Unterhaltsunfähigkeit spricht.
Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall beachteten Erfordernissen, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl. zB ; , 2003/14/0105), lassen somit die in den vorliegenden Gutachten getroffene zeitliche Festlegung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 1994 mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at