Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 05.07.2011, RV/0385-I/10

Sprachkurs - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom führte das Finanzamt eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch. Am langte das handschirftlich ergänzte Überprüfungsschreiben an das Finanzamt zurück. In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die Tochter [Name] ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderstaffelung und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März bis September 2009 zurück und begründete dies damit, dass die Tochter ihr im Wintersemester 2008/09 begonnenes Studium mit Feber 2009 abgebrochen habe und ein Sprachkurs keine Berufsausbildung darstelle.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen "Einspruch" wurde seitens der Berufungswerberin zugestanden, dass ihre Tochter das erste Studium im Feber 2009 beendet habe. Sie sei mit dem Hintergrund nach [Stadt] gegangen, sich gezielt in einem Kurs mit der Ausrichtung "Business [Sprache1]" anzumelden, "sozusagen als Vorbereitung auf das Studium [Studium2]". Den Kurs habe die Tochter gezielt genutzt, um im Studium [Studium2] im Fach [Sprache1] in der Einstufung gleich in die höhere Stufe, Level II, zu kommen, "die sonst erst 2 Semester später wieder" stattfinde. Auch ersuche sie um Berücksichtigung, dass sie die Familienbeihilfe für Schulgeld, Unterbringung und Reisekosten schon ausgegeben habe.

Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, die Tochter habe an der Universität im Wintersemester 2008/09 ein Studium begonnen und im Wintersemester 2009/10 das Studium gewechselt. Dazwischen habe sie einen Sprachkurs in [Stadt] besucht. Ein Sprachkurs wäre keine Voraussetzung für die Aufnahme des zweitgenannten Studiums. Für sich betrachtet wäre der in Rede stehende Sprachkurs nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zugestanden wurde, dass die Absolvierung eines [Sprache1]kurses keine Aufnahmevoraussetzung für das Studium [Studium2] ist. Durch den Besuch des Kurses habe sich ihre Tochter jedoch im Fach [Sprache1] die Punkteanzahl für das erste Semester sichern können, was ansonsten erst im dritten Semester vorgesehen sei. Weiters werde ersucht, die Einkommenssituation der Berufungswerberin zu berücksichtigen.

Das Finanzamt legte die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Verwaltungsakt folgender Sachverhalt:

Im Juni 2008 beendete die Tochter der Berufungswerberin ihre Schulausbildung und meldete sich im darauf folgenden Wintersemester 2008/09 für das Diplomstudium [Gegenstand] in den Fächern [Sprache1] und [Sprache2] an. Die Zulassung zu diesem Studium endete laut vorliegendem Studienblatt am . Mit Beginn des Wintersemesters 2009/10 wurde das Diplomstudium [Studium2] begonnen. Nach einer vorgelegten Bestätigung des [Sprachkursveranstalter] hat die Tochter der Berufungswerberin vom 7. Jänner bis zum einen Kurs "[Sprache1] als Zweitsprache" in [Stadt] im zeitlichen Ausmaß von Montag bis Donnerstag jeweils 2,5 Stunden am Abend besucht. Weitere Bestätigungen liegen nicht vor und wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet, dass ihre Tochter darüber hinausgehend an anderen Kursen teilgenommen hat.

Der Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe ist an das Vorliegen einer der im § 2 Abs 1 FLAG 1967 taxativ und somit abschließend aufgezählten Anspruchsgründe gebunden. Liegt kein Anspruchsgrund vor, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und ist eine dennoch ausbezahlte Beihilfe zurückzufordern.

Nach dem Akteninhalt kommt im gegenständlichen Fall für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum als einziger möglicher Anspruchsgrund § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, der einen Anspruch für volljährige Kinder, welche sich in Berufsausbildung befinden, normiert, in Frage. Ein weiterer möglicher Anspruchsgrund ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungswerberin auch ausschließlich damit argumentiert, dass sich ihre Tochter in Berufsausbildung befunden habe.

Damit ist die Berufung für den Zeitraum April bis September 2009 aber bereits entschieden, steht doch auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Berufungswerberin an Sachverhalt fest, dass ihre Tochter im Sommersemester 2009 nicht an der Universität zur Fortsetzung gemeldet war und auch an keinerlei anderen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Zudem wird in der Berufung davon gesprochen, dass das erste Studium im Feber 2009 beendet wurde. Damit kann für den anschließenden Zeitraum keine Rede davon sein, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befunden hätte und liegt der einzig mögliche Anspruchsgrund unbestreitbar nicht vor (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 4, Stichwort "Lücke zwischen zwei Ausbildungen" unter Hinweis auf ).

Hinsichtlich des verbleibenden von der Rückforderung betroffenen Monats März 2009 ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Sprachkursveranstalters, dass die Tochter in der ersten Märzwoche einen Sprachkurs beendet hat. Somit könnte, weil § 10 Abs 2 FLAG 1967 den Familienbeihilfenanspruch bis zum Ende des Monats zugesteht, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt, für den Monat März 2009 ein Beihilfenanspruch bestehen, wenn der Sprachkurs als Berufsausbildung anzusehen wäre. Es entspricht aber der Rechtsprechung, dass ein Sprachkurs für sich gesehen keine Berufsausbildung darstellt (vgl unter Bezugnahme auf , und ; , zu einem EF Studienjahr im Ausland; , zu einem Studienjahr im Ausland; -I/08, zu einem 200 Stunden umfassenden Sprach- und Kulturkurs im Ausland; -F/08, zu einem Auslandsaufenthalt als "Exchange Student"), weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein. In der Entscheidung , wird ausdrücklich festgehalten, dass eine nicht als Berufsausbildung anzusehende Bildungsmaßnahme selbst dann, wenn sie für eine folgende Berufsausbildung Voraussetzung wäre, keinen Beihilfenanspruch vermittelt.

Im vorliegenden Fall wird von der Berufungswerberin ausdrücklich zugestanden, dass der Besuch eines Sprachkurses nicht Voraussetzung für den Beginn des zweiten Studiums ihrer Tochter war; wie oben dargestellt ist auch die Behauptung der Berufungswerberin, der absolvierte Sprachkurs hätte sich positiv auf das in der Folge begonnene Studium ausgewirkt, nicht von Relevanz. Ergänzend darf angemerkt werden, dass weder aus der vorgelegten Bestätigung, noch aus den aus dem Internet erhältlichen Informationen über den besuchten Sprachkurs abzuleiten ist, dass von der Tochter tatsächlich ein Sprachkurs mit der Ausrichtung "Business Englisch" besucht wurde. Vielmehr lassen diese Grundlagen (kein Hinweis auf spezifische Angebote, generell zu verwendende Unterrichtsmittel) auf einen allgemeinen Englischkurs schließen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der zweimonatige Sprachkurs in zeitlicher Hinsicht regelmäßig von Montag bis Donnerstag "Stunden im Klassenraum" im Ausmaß von 2,5 Stunden jeweils in der Zeit zwischen 18:00 und 20:30 Uhr umfasste und damit auch in zeitlicher Hinsicht keineswegs den durch die Judikatur herausgearbeiteten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung entspricht. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es nämlich entscheidend auch darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl das bereits erwähnte zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ) und die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (vgl zB ). Auch im Erkenntnis , hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass zu prüfen ist, ob die behauptete Ausbildung im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft des Kindes gebunden hat. Von der Tochter der Berufungswerberin wurde gegenständlich lediglich ein "Semi-Intensive"-Kurs mit 2,5 Unterrichtsstunden an vier Tagen in der Woche (gesamt somit zehn Unterrichtsstunden pro Woche) besucht, was offensichtlich macht, dass damit nicht die volle Arbeitszeit beansprucht wurde und somit - ungeachtet der obigen grundsätzlichen Ausführungen zu Sprachkursen - auch in dieser Hinsicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer anzuerkennenden Berufsausbildung nicht erfüllt sind.

Somit steht fest, dass die Tochter der Berufungswerberin auch im Monat (in der ersten Woche des) März 2009 nicht in Berufsausbildung gestanden ist, weshalb auch für diesen Monat kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat und die Familienbeihilfe vom Finanzamt zu Recht rückgefordert wurde (§ 26 Abs 1 FLAG 1967).

Die Rückforderung der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderzuschläge gründet sich auf § 33 Abs 3 EStG 1988.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend darf angemerkt werden, dass im Rahmen dieser Entscheidung lediglich über die Rechtsmäßigkeit des Rückforderungsbescheides abzusprechen war, weshalb die in Richtung Nachsicht abzielenden Argumente zur Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werden können. Die Argumentation hinsichtlich des Verbrauches der in Empfang genommen Familienbeihilfe ist für das gegenständliche Verfahren ebenso nicht von Relevanz, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (vgl in ständiger Rechtsprechung etwa , und ). Im Übrigen ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass die Berufungswerberin ihrer in § 25 FLAG 1967 normierten Meldepflicht (Abbruch des ersten Studiums, Aufenthalt der Tochter in [Staat/Ausland]) nachgekommen wäre, was im Rahmen der Ermessensübung in einem Nachsichtsverfahren wohl nicht unberücksichtigt zu bleiben hat.

Innsbruck, am

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