Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2011, RV/0903-W/11

Können Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0903-W/11-RS1
Die Anfechtung eines Bodenwertabgabebescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Bescheid zu Grunde liegenden Einheitswertbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.W., A., vertreten durch Herrn S.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Für seinen Weinbaubetrieb wurden Herrn D.W., dem Berufungswerber, mit Bescheid vom die Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2010 mit insgesamt € 48,40 festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber schon seit 1993 keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr führe und er für die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften die von der Marktgemeinde vorgeschriebenen Grundbesitzabgaben (Grundsteuer) leiste.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt Baden Mödling mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem angefochtenen Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die bereits in einem Feststellungsbescheid sowie in einem Messbescheid getroffen wurden und der angefochtene Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass keine Landwirtschaft mehr betrieben werde.

Der gegen diese Erledigung eingebrachte Vorlageantrag enthält kein neues Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg wird festgehalten, dass der Berufungswerber Eigentümer der zum landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) gehörenden Grundstücke ist. Weiters wird festgehalten, dass dieser Abgabe und diesen Beiträgen ein Grundsteuermessbescheid zu Grunde liegt, welcher wieder von einem Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) abgeleitet wurde.

Da dem angefochtenen Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die bereits in einem Feststellungsbescheid sowie in einem Messbescheid getroffen wurden, kann er nicht mit der Begründung angefochten werden, dass keine Landwirtschaft mehr betrieben werde. Im Hinblick auf die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gemäß §§ 186 bzw. 193 BAO nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden. Hiefür ist es gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist.

Gemäß § 195 BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind, den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

Da es sich bei dem Bescheid, mit welchem die Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung der Bauern, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgeschrieben wurde, um einen abgeleiteten Bescheid handelt, kann dieser nicht mit der Begründung, dass eine Landwirtschaft nicht mehr betrieben werde, angefochten werden.

Für den gegenständlichen Weinbaubetrieb sind auf Grund der nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen unabhängig davon, ob der Grundeigentümer den Besitz selbst bewirtschaftet oder nicht, neben der Grundsteuer folgende Abgaben und Beiträge vorzuschreiben:

Landwirtschaftskammerumlage:

Nach § 29 Abs. 1 lit. a des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes sind die Kammerumlagen von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 zu entrichten. Nach § 29 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes werden die Kammerumlagen jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage erhoben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Beitragsgrundlage hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Da der gegenständliche Grundbesitz mit Einheitswertbescheid als Weinbaubetrieb gemäß § 48 BewG festgestellt wurde und die Gesamtgröße mehr als einen Hektar beträgt, sind alle Tatbestandsmerkmale für die Erhebung der Kammerumlage gegeben.

Beiträge in der Unfallversicherungsanstalt bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Unfallversicherung jene Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht nach § 3 Abs. 2 BSVG, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 BewG festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,-- erreicht oder übersteigt.

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Einheitswertbescheid festgestellt, dass es sich bei der Art des Betriebes um einen landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) handelt. Mit dem zuletzt genannten Bescheid wurde der Einheitswert dieses Betriebes mit über € 150,-- festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen für die Leistung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung erfüllt (für den gegenständlichen Betrieb wurde der Einheitswert zuletzt mit € 2.200,-- festgestellt).

Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 im Ausmaß von 125 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist hier der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes liegt hier vor. Die Vorschreibung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den gegenständlichen Weinbaubetrieb erfolgte daher zu Recht.

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:

Nach § 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955.

Da im gegenständlichen Fall ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes vorliegt, sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als erfüllt zu betrachten.

Der Bescheid vom über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2010 wurde daher zu Recht erlassen. Die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind neben der Grundsteuer zu entrichten.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 195 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 1 lit. a NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 29 Abs. 2 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
§ 3 Abs. 1 Z 1 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 3 Abs. 2 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 44 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 1 Abs. 2 Z 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 1 Z 1 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at